Sachverhalt:
In der Sitzung des SUVA am 26.03.2019 war der Baulandbeschluss, Stand
30.10.2018, hier speziell die Passage in den Abschnitten C „Regelung bei städtebaulichen Verträgen“, und unter D „Verkauf städtischer Wohnbauland-grundstücke“,
jeweils letzter Absatz, Gegenstand
von Diskussionen. Im Nachgang hierzu hat die Verwaltung den Baulandbeschluss
nochmal überprüft und schlägt an zwei Stellen eine redaktionelle Präzisierung
vor, um somit im Sinne der Ziele des Baulandmanagements zu mehr Klarheit und zu
einer einfachen Handhabung im Verwaltungshandeln beizutragen.
Die Verwaltung
schlägt vor, den Satz:
„Planbegünstigte verpflichten sich ab der Errichtung
von 10 Wohneinheiten, bzw. der Errichtung von zwei Baukörpern einen Anteil von
mind. 30 % der Nettowohnbaufläche zur anteiligen Errichtung von
gefördertem Mietwohnraum, bzw. von förderfähigem Wohnraum vorzusehen. (Fassung
vom 30.10.2018)
wie folgt in den
Abschnitten C und D zu präzisieren:
„Planbegünstigte verpflichten sich ab der
Errichtung von 10 Wohneinheiten, bzw. der Errichtung von zwei Baukörpern einen
Anteil von mind. 30 % der Wohnfläche zur anteiligen Errichtung von
gefördertem Mietwohnraum, bzw. von förderfähigem Wohnraum vorzusehen. (neue
Fassung)
Der Begriff
„Wohnfläche“ ist in der seit 2004 gültigen Wohnflächenverordnung (WoFlV)
definiert und insofern eindeutig nachprüfbar. Zur Klarstellung sei darauf
hingewiesen, dass nur der den Wohnungsbauträger auch begünstigende Wertzuwachs
eines Grundstücks zu berücksichtigen ist, d. h. in bestehende Baurechte (sei es
gem. § 34 „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile“ bzw. gem. § 30 „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines
Bebauungsplans“) wird nicht eingegriffen. Eine Vorgabe über die Größe von
Wohneinheiten sollte aus Sicht der Verwaltung nicht gemacht werden, da der
Bedarf abhängig von der Ortslage unterschiedlich ausfallen kann.
Beschlussvorschlag:
Dem vorgelegten Entwurf der Änderung
des Baulandbeschlusses der Stadt Haan wird zugestimmt.