hier: Beteiligungsschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.04.2019
Sachverhalt:
1./
Anlass der Sitzungsvorlage:
Mit Schreiben vom 17.04.2019 (Anlage 1)
bittet die Bezirksregierung Düsseldorf als verfahrensführende Behörde die
berührten Träger öffentlicher Belange, den Kreis Mettmann, die Städte Wuppertal
und Haan, bis zum 30.06.2019 eine Stellungnahme zum o. g. Antrag abzugeben. Auf
Grund der vorgesehenen Beratung in den Fachgremien und im Rat hat die
Verwaltung bei der Bezirksregierung um Fristverlängerung zur Abgabe der
Stellungnahme bis zum 05.07.2019 gebeten.
Bereits vorab hatte die Bezirksregierung die
von dem Vorhaben direkt betroffenen Städte Wuppertal und Haan dazu
aufgefordert, die Planunterlagen zum Antragsverfahren öffentlich auszulegen.
Nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 26.04.2019 lagen die Planunterlagen
im Zeitraum vom 06.05.2019 bis zum 05.06.2019 in den Verwaltungsräumen zur
öffentlichen Einsichtnahme aus. Gleichzeitig erfolgte die Offenlage bei der
Stadt Wuppertal; zudem konnten die Planunterlagen auf der Internetseite der
Bezirksregierung unter www.brd.nrw.de
eingesehen werden.
Am 07.06.2019 hat die WLH Fraktion einen
Dringlichkeitsantrag „Rodung eines Haaner Waldgrundstücks für Lagerfläche
Kalkwerke – Liegenschaftsverkauf“ für den WLSTA gestellt (Anlage 2). Die
Verwaltung hat den Ansatz, umfassend zu informieren, daher die Sitzungsfolge
entsprechend ausgedehnt und den WLSTA einbezogen.
2./
Sachverhaltsdarstellung:
Wie in ihrem Antrag vom Februar 2019
dargelegt, betreibt die Firma Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co. KG (im
Folgenden als Vorhabenträger bezeichnet) auf der Grundlage eines
Planfeststellungsbeschlusses vom 26.03.2013 in der Gemarkung Schöller in
Wuppertal den Kalksteintagebau Grube Osterholz. Parallel zu den Abraumhalden
Schöller und Holthauser Heide betreibt der Vorhabenträger die Abraumhalde
(Deponie) Oetelshofen. Diese Abraumhalde hat zwischenzeitlich ihre
Endausdehnung erreicht. Die Flächen Grube Osterholz, der Abraumhalde
Oetelshofen sowie der von der beantragten Haldenerweiterung betroffenen Flächen
befinden sich im Besitz des Vorhabenträgers.
Im Zuge der Planungen für die Erweiterung
der Grube Osterholz (Gegenstand der im Jahr 2010 beantragten wasserrechtlichen
Erlaubnis) ging der Vorhabenträger davon aus, dass der Abbau in der Lagerstätte
bis ca. 2023 soweit fortgeschritten sein würde, dass eine Innenverkippung
begonnen werden könnte. Weiterhin ergaben die Berechnungen des Anteils an nicht
brauchbarem Gestein, dass das geplante Haldenvolumen auf den drei genehmigten
Außenhalden ausreicht, um den Zeitraum bis zum Beginn der Innenverkippung zu
überbrücken.
Nach neueren Erkenntnissen hat sich jedoch
in der Lagerstätte das Verhältnis zwischen brauchbarem Material und Abraum
deutlich verschlechtert. Nach derzeitigen Planungen des Vorhabenträgers wird
sich daher der Beginn der Innenverkippung um ca. 5-10 Jahre verschieben. Das
derzeit noch zur Verfügung stehende Haldenvolumen auf den drei Halden von ca.
0,245 Mio. m³ reicht demnach nicht aus, um den Zeitraum bis zum Beginn der
Innenverkippung zu überbrücken. Zur Fortführung des Kalksteinabbaus in der
Grube Osterholz und zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum Beginn der
Innenverkippung wird daher ein zusätzliches Haldenvolumen für die dauerhafte
Verbringung von anfallendem Nebengestein von ca. 2,2 Mio. m³ beantragt.
Des Weiteren soll aus Gründen zusätzlichen
Lärm- und Sichtschutzes für die Wohnanlieger am westlichen Ende der geplanten
Haldenerweiterung entlang der bestehenden Genehmigungsgrenze der Grube
Osterholz - hier durch den bestehenden Wirtschaftsweg gekennzeichnet - ein ca.
280 m langer und ca. 5 m hoher Wall erstellt werden.
Von der Erweiterung der Abraumhalde
Oetelshofen sind Flächen auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal und des Kreises
Mettmann (hier: Stadt Haan) betroffen. Von der insgesamt 6,98 ha großen
Erweiterungsfläche befinden sich ca. 1,34 ha innerhalb der planfestgestellten
Grenze der Grube Osterholz, ca. 5,64 ha befinden sich außerhalb des
planfestgestellten Bereichs.
Im Rahmen der geplanten Erweiterung kommt es
zu wesentlichen Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Genehmigung in
folgenden Punkten:
• Erweiterung der Abraumhalde um ca. 5,64 ha Grundfläche;
• Anpassung
des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung der Grube Osterholz im Bereich
der flächenhaften Erweiterung der Abraumhalde um ca. 1,34 ha;
• Anpassung
des Endzustandes der bestehenden Abraumhalde Oetelshofen auf ca. 4,38 ha
Fläche;
• Erhöhung
des Abraumvolumens um ca. 2,2 Mio. m³ bei einer Endschutthöhe von 250 m NHN;
• Errichtung
eines ca. 5 m hohen und 280 m langen Lärmschutzwalls im Osterholz entlang der
Genehmigungsgrenze der Grube Osterholz;
• Anpassung der Rekultivierungsplanung der bestehenden Abraumhalde;
• Waldumwandlung nach § 39 LFoG;
• Befreiung
von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (Antrag auf
Ausnahmegenehmigung für die Erweiterungsflächen im Kreis Mettmann und im
Bereich der Stadt Wuppertal).
Zu dem oben beschriebenen Vorhaben der
Kalkwerke Oetelshoven hatte die Bezirksregierung Düsseldorf als
verfahrensleitende Behörde die Stadt Haan als Träger öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 14.06.2017 um Mitteilung gebeten, welche Untersuchungen der
Vorhabenträger zu den von der Stadt zu vertretenden, entscheidungserheblichen Umweltbelangen
durchführen lassen soll und welche entscheidungserheblichen Unterlagenüber die
Umweltauswirkungen vorzulegen sind. Außerdem wurde darum gebeten,
zweckdienliche Informationen zu Verfügung zu stellen und zur Klärung des
Untersuchungsrahmens zu einem sogen. „Scopingtermin“, welcher für den
01.09.2017 bei der Bezirksregierung terminiert war, eingeladen.
In ihrem diesbezgl. Antwortschreiben vom
28.08.2017 hat die Verwaltung ausgeführt, dass eigene Anregungen zum
Untersuchungsrahmen und zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
bezgl. des o. g. Vorhabens nicht vorgebracht werden und sachdienliche
Grundlagen-Informationen zur UVP ebenfalls nicht vorliegen.
Da die Stadt - mangels eines eigenen
Umweltamtes - diese Aufgaben an den Kreis abgegeben hat, hatte sie in ihrer
Stellungnahme auch auf eine eigene Teilnahme verzichtet und auf die zuständigen
Fachbehörden des Kreises ME verwiesen. Der Kreis ME war an dem Scopingtermin
durch einen Mitarbeiter vertreten.
3./
Prüfergebnis der Verwaltung:
Zu den Merkmalen des Vorhabens
im Hinblick auf die wesentlichen Umweltaspekte:
3.1. Maßnahmen zum Schall- und Sichtschutz
Im Zuge des Antragsverfahrens
plant der Vorhabenträger, entlang des Wirtschaftsweges in Verlängerung der
Haldenerweiterung auf ca. 280 m Länge einen ca. 5 m hohen Sicht- und
Lärmschutzwall zu errichten. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist der
Wall nicht zwingend erforderlich, wie die dem Antrag beigefügten Gutachten zu
Staub- und Lärmimmissionen belegen. Der Lärmschutzwall wurde jedoch nach den Angaben des Vorhabenträgers im
Rahmen des Informationsaustausches mit den Anwohnern von
diesen gefordert (Gremium im sog. „Bürgercontrolling“) und wird im Rahmen des
Erweiterungsantrages mitbeantragt. Der Wall soll mit
standortheimischen Bäumen und Sträuchern begrünt werden.
3.2. Entwässerung / Grundwasser
Gemäß der Entwässerungsplanung
des Antragstellers wird das Oberflächenwasser, welches nicht in den
Haldenkörper versickert, von der Haldennordseite in den nordöstlich
verlaufenden Gausbach abgeführt. Die Haldensüdseite entwässert entsprechend in
den Osterholzer Bach. Osterholzer- und Gausbach münden in die Düssel, wobei sie
auf ihrem Weg zur Düssel beim Eintritt in das Gebiet des Massenkalkzuges
zumeist vollständig versickern (natürliche „Bachschwinden“). Das in den
Haldenkörper einsickernde Wasser versickert weiter in den Untergrund bzw. von
dort in Richtung der Grube Osterholz.
Nach bisheriger Prüfung sind nennenswerte Auswirkungen auf vorhandene
Gewässer bzw. auf das Grundwasser durch die geplante Haldenerweiterung nicht zu
erwarten.
3.3. Waldentnahme / -umwandlung
Durch das geplante Vorhaben sind
auf Haaner Stadtgebiet ca. 2 ha Waldfläche betroffen. Hiervon entfallen auf die
geplante Haldenerweiterung ca. 0,8 ha und auf den geplanten Sicht- und
Schallschutzwall ca. 4.200 m², abzüglich ca. 1.400 m²
betrieblich bedingter, bereits erfolgter Kahlschlagfläche. Wie im
landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben dargelegt und durch
Ortsbesichtigung durch die Verwaltung überprüft, handelt es sich bei der durch
die Haldenerweiterung beanspruchte Waldfläche um einen Mischbestand von
(überwiegend) Rotbuchen und nicht heimischen Lärchen (zu jeweils ca. 50%). Für
die Errichtung des Lärmschutzwalles wird Buchen- und Eichenwald beansprucht.
Eine regelkonforme, forstliche Nutzung des Bestandes durch den Eigentümer im
Vorfeld der Vorhabenrealisierung ist forstrechtlich nicht zu beanstanden.
Inwiefern allerdings die Komplettabholzung des Waldbestandes regelkonform ist,
muss durch den Landesbetrieb Wald und Holz beurteilt werden.
Da die betroffenen Forstflächen
auf Haaner und Wuppertaler Stadtgebiet durch die geplante Haldenerweiterung für
eine Wiederaufforstung nicht zur Verfügung stehen, hat der Vorhabenträger beim
Landesbetrieb Wald & Holz eine Waldumwandlungsgenehmigung gestellt, in
derem Rahmen auf zwei Parzellen in der Düsselaue (Wuppertaler Ortsteil
Schöller) ein naturnaher Erlenbruchwald entstehen soll und auf zwei Parzellen
im Osterholz (Stadtgebiet Haan) jeweils naturfremde, teils abgängige
Gehölzbestände durch naturnahe Bestände ersetzt werden. Der übrige Waldersatz
soll durch die Wiederaufforstung der Haldenböschung geleistet werden. Insgesamt
soll ein vollständiger Waldausgleich gewährleistet werden.
3.4. Landschafts- / Artenschutz
Der auf Kartierungen und
Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018 basierende Landschaftspflegerische
Begleitplan kommt in seiner Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu einem Bilanzüberschuss von 17.578 ökologischen
Werteinheiten. Damit ist der Eingriff rechnerisch mehr als ausgeglichen.
Die Erhebungen zu Vorkommen und möglichen
Betroffenheiten von geschützten Arten entsprechen den fachlichen Bestimmungen.
Die Ergebnisse sowie die formulierten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind aus
Sicht der Stadt Haan grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zum geplanten Eingriff
in den Waldbestand sowie zur Ausgestaltung von Artenschutzmaßnahmen wird die
Verwaltung in ihrer Stellungnahme voraussichtlich Anregungen bzw. Bedenken
vortragen.
So wird verwaltungsseitig bezweifelt, dass
der Eingriff in Buchenwald durch den geplanten Sicht-/ Lärmschutzwall im
Verhältnis zum tatsächlichen schallphysikalischen Nutzwert zu rechtfertigen ist
und der Eingriff daher voraussichtlich abgelehnt. Die erhofften
Funktionen können an Stelle des Walles gleichermaßen durch
Ergänzungspflanzungen mit standortheimischem Ilex erreicht werden. Ebenso ist
der geplante Waldeingriff für die Haldenerweiterung als kritisch zu betrachten,
solange zwingende Gründe, auch solche wirtschaftlicher Art, nicht
nachvollziehbar durch den Vorhabenträger vorgetragen werden.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen
des im Landschaftsplan des Kreises Mettmann festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes A 2.3-12 „Gruiten Nord-Ost / Hahnenfurth“. Ob gemäß §
67 BNatSchG eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt
werden kann, ist durch die Untere Naturschutzbehörde zu beurteilen.
3.5. Fernwirkung der Haldensilhouette
Durch das Vorhaben wird der
Haldenkörper nicht erhöht, sondern insgesamt verbreitert. Anhand von
Fotomontagen wurde die veränderte Fernwirkung der Haldenerweiterung aus den für
eine Beurteilung maßgeblichen Standorten untersucht.
Während sich für die
Sichtbeziehungen aus Richtung Schöller Veränderungen in der optischen
Wahrnehmung des Haldenkörpers ergeben, ist eine Veränderung der Silhouette aus
Richtung der Stadt Haan vernachlässigbar. Der Grund hierfür liegt darin, dass
die Haldenerweiterung nach Westen (in Richtung der Stadt Haan) erfolgt, die
Haldensilhouette selbst für den Betrachter aus westlicher (Haaner) Richtung
somit unverändert bleibt.
Zu den im Antrag der Fraktion WLH gestellten
Fragen:
· Für die geplante
Haldenerweiterung wird eine Teilfläche von ca. 0,8 ha des Flurstücks Gemarkung
Gruiten, Flur 1, Nr. 443 (Gesamtfläche: ca. 8,2 ha) beansprucht.
Für
den geplanten Sicht- und Schallschutzwall werden voraussichtlich ca. 4.200 m²
beansprucht, wovon ca. 1.400 m² betrieblich bedingte, bereits erfolgte
Kahlschlagfläche sind. Die 4.200 m² entfallen auf die Flurstücke Gemarkung
Gruiten, Flur 1, Nr. 906 und 907 (Gesamtfläche: ca. 4,8 ha). Das Vorhaben
beinhaltet keine temporäre Lagerung von Abraum „auf Zeit“; vielmehr ist eine
dauerhafte Lagerung geplant.
· Keines der genannten
Flurstücke war ursprünglich im Eigentum der Stadt Haan.
· Der Zeitpunkt des
Flächenerwerbs durch den Vorhabenträger ist der Verwaltung nicht bekannt, hat
aus Sicht der Verwaltung auf den Inhalt der abzugebenden Stellungnahme auch
keinen Einfluss.
· (nicht als Frage
formuliert) Eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ist auf Grund des
Vorhabens nicht erforderlich, da die im FNP dargestellte Nutzungsart „Wald“
bestehen bleibt. Darüber hinaus soll der Lärmschutzwall, aber auch (im Verlauf
der Schüttung) die Haldenerweiterung selbst als sicht- und schallabschirmende
Maßnahme dienen, welche innerhalb der im FNP enthaltenen Signatur „Schutzzone
für den Kalkabbau“ liegt und somit FNP-konform ist.
Eine
nachrichtliche Übernahme von betrieblich bedingten Geländeveränderungen (hier:
Aufschüttungen) in den FNP, wie z. B. durch die Stadt Wuppertal praktiziert,
ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da diese nicht Inhalt der
darzustellenden städtebaulichen Nutzungsarten sind (s. o.). Andernfalls müssten
auch die Haldenlandschaften der „Grube 7“, der „Grube 10“ und der alten
Steinbrüche im Düsseltal (z. B. auch die „Puderhalde“ westlich des Bahnhofs
Gruiten) im FNP als Aufschüttungen dargestellt werden.
4./ Fazit:
Nach bisheriger Prüfung sind aus Sicht der
Verwaltung lediglich zum Thema „Grundwasserhaushalt*“ keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
* Diese waren
vielmehr im vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren zur Erweiterung der
Abgrabung anzunehmen, da mit dem verstärkten Abpumpen des Grundwassers zu
befürchten war, dass sich im Grundwasserleiter des Gruitener Kalk- und
Dolomitzuges die Grundwasserscheide nach Westen verschieben und somit der
Grundwasserspiegel innerhalb dieses Gesteinsvorkommens auf Haaner Stadtgebiet
erheblich absenken würde. Ebenso waren negative Auswirkungen auf den
Trockenwetterabfluss der Düssel selbst zu befürchten (mit entsprechenden
Auswirkungen auf die hiervon abhängigen Feuchtbiotope).
Aus den o.g. Gründen hat die Stadt Haan mit
Schreiben vom 07.07.2010 eine ablehnende Stellungnahme zum wasserrechtlichen
Verfahren abgegeben (s. Sitzungsvorlage 70/003/2010 zum Planungs- und Umweltausschuss am 15.06.2010) und für den Fall, dass
die Genehmigung trotz der vorgetragenen Bedenken erteilt werden würde,
umfangreiche Monitoring- und Schutzmaßnahmen gefordert.
Dem entsprechend wurden im
Planfeststellungsbeschluss zur wasserrechtlichen Genehmigung der
Abgrabungserweiterung vom 26.03.2013 umfangreiche Auflagen zum
Gewässermonitoring und zu entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen erlassen.
Das Verfahren zur Erweiterung der Halde
Oetelshoven ist hiervon losgelöst zu betrachten.
Zu den übrigen, potentiellen Auswirkungen
dieses Vorhabens lässt sich nach dem derzeitigen Stand der Prüfung noch keine
abschließende Stellungnahme abgeben. Diese kann erst nach Abstimmung mit dem
Kreis Mettmann erfolgen, welcher seinerseits noch Abstimmungsbedarf mit der
Bezirksplanungsbehörde sieht.
Hinweis:
Nach Rücksprache mit der verfahrensleitenden
Behörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, hat die Verwaltung die
Antragsunterlagen, welche Bestandteil der Offenlage waren, ins
Ratsinformationssystem eingestellt. Diese Möglichkeit zur Einsichtnahme ist
jedoch nach Vorgabe der Bezirksregierung aus verfahrensjuristischen Gründen nur
auf die Rats- und Ausschussmitglieder zu beschränken.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Stadt Haan zum Antrag
der Kalkwerke Oetelshoven GmbH & Co.KG auf Planfeststellung nach § 35 (2)
Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Erweiterung der Halde Oetelshoven in Wuppertal
wird in Abstimmung mit dem Kreis Mettmann von der Verwaltung erarbeitet und
anschließend dem Rat zur Kenntnis gegeben.