Betreff
Antrag der Kalkwerke Oetelshoven GmbH & Co.KG auf Planfeststellung nach § 35 (2) Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Erweiterung der Halde Oetelshoven in Wuppertal
hier: Beteiligungsschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.04.2019
Vorlage
61/284/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1./ Anlass der Sitzungsvorlage:

Mit Schreiben vom 17.04.2019 (Anlage 1) bittet die Bezirksregierung Düsseldorf als verfahrensführende Behörde die berührten Träger öffentlicher Belange, den Kreis Mettmann, die Städte Wuppertal und Haan, bis zum 30.06.2019 eine Stellungnahme zum o. g. Antrag abzugeben. Auf Grund der vorgesehenen Beratung in den Fachgremien und im Rat hat die Verwaltung bei der Bezirksregierung um Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 05.07.2019 gebeten.

 

Bereits vorab hatte die Bezirksregierung die von dem Vorhaben direkt betroffenen Städte Wuppertal und Haan dazu aufgefordert, die Planunterlagen zum Antragsverfahren öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 26.04.2019 lagen die Planunterlagen im Zeitraum vom 06.05.2019 bis zum 05.06.2019 in den Verwaltungsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Gleichzeitig erfolgte die Offenlage bei der Stadt Wuppertal; zudem konnten die Planunterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung unter www.brd.nrw.de eingesehen werden.

 

Am 07.06.2019 hat die WLH Fraktion einen Dringlichkeitsantrag „Rodung eines Haaner Waldgrundstücks für Lagerfläche Kalkwerke – Liegenschaftsverkauf“ für den WLSTA gestellt (Anlage 2). Die Verwaltung hat den Ansatz, umfassend zu informieren, daher die Sitzungsfolge entsprechend ausgedehnt und den WLSTA einbezogen.

 

2./ Sachverhaltsdarstellung:

Wie in ihrem Antrag vom Februar 2019 dargelegt, betreibt die Firma Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co. KG (im Folgenden als Vorhabenträger bezeichnet) auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 26.03.2013 in der Gemarkung Schöller in Wuppertal den Kalksteintagebau Grube Osterholz. Parallel zu den Abraumhalden Schöller und Holthauser Heide betreibt der Vorhabenträger die Abraumhalde (Deponie) Oetelshofen. Diese Abraumhalde hat zwischenzeitlich ihre Endausdehnung erreicht. Die Flächen Grube Osterholz, der Abraumhalde Oetelshofen sowie der von der beantragten Haldenerweiterung betroffenen Flächen befinden sich im Besitz des Vorhabenträgers.

 

Im Zuge der Planungen für die Erweiterung der Grube Osterholz (Gegenstand der im Jahr 2010 beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis) ging der Vorhabenträger davon aus, dass der Abbau in der Lagerstätte bis ca. 2023 soweit fortgeschritten sein würde, dass eine Innenverkippung begonnen werden könnte. Weiterhin ergaben die Berechnungen des Anteils an nicht brauchbarem Gestein, dass das geplante Haldenvolumen auf den drei genehmigten Außenhalden ausreicht, um den Zeitraum bis zum Beginn der Innenverkippung zu überbrücken.

 

Nach neueren Erkenntnissen hat sich jedoch in der Lagerstätte das Verhältnis zwischen brauchbarem Material und Abraum deutlich verschlechtert. Nach derzeitigen Planungen des Vorhabenträgers wird sich daher der Beginn der Innenverkippung um ca. 5-10 Jahre verschieben. Das derzeit noch zur Verfügung stehende Haldenvolumen auf den drei Halden von ca. 0,245 Mio. m³ reicht demnach nicht aus, um den Zeitraum bis zum Beginn der Innenverkippung zu überbrücken. Zur Fortführung des Kalksteinabbaus in der Grube Osterholz und zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum Beginn der Innenverkippung wird daher ein zusätzliches Haldenvolumen für die dauerhafte Verbringung von anfallendem Nebengestein von ca. 2,2 Mio. m³ beantragt.

 

Des Weiteren soll aus Gründen zusätzlichen Lärm- und Sichtschutzes für die Wohnanlieger am westlichen Ende der geplanten Haldenerweiterung entlang der bestehenden Genehmigungsgrenze der Grube Osterholz - hier durch den bestehenden Wirtschaftsweg gekennzeichnet - ein ca. 280 m langer und ca. 5 m hoher Wall erstellt werden.

 

Von der Erweiterung der Abraumhalde Oetelshofen sind Flächen auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal und des Kreises Mettmann (hier: Stadt Haan) betroffen. Von der insgesamt 6,98 ha großen Erweiterungsfläche befinden sich ca. 1,34 ha innerhalb der planfestgestellten Grenze der Grube Osterholz, ca. 5,64 ha befinden sich außerhalb des planfestgestellten Bereichs.

 

Im Rahmen der geplanten Erweiterung kommt es zu wesentlichen Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Genehmigung in folgenden Punkten:

   Erweiterung der Abraumhalde um ca. 5,64 ha Grundfläche;

   Anpassung des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung der Grube Osterholz im Bereich der flächenhaften Erweiterung der Abraumhalde um ca. 1,34 ha;

   Anpassung des Endzustandes der bestehenden Abraumhalde Oetelshofen auf ca. 4,38 ha Fläche;

   Erhöhung des Abraumvolumens um ca. 2,2 Mio. m³ bei einer Endschutthöhe von 250 m NHN;

   Errichtung eines ca. 5 m hohen und 280 m langen Lärmschutzwalls im Osterholz entlang der Genehmigungsgrenze der Grube Osterholz;

   Anpassung der Rekultivierungsplanung der bestehenden Abraumhalde;

   Waldumwandlung nach § 39 LFoG;

   Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Erweiterungsflächen im Kreis Mettmann und im Bereich der Stadt Wuppertal).

 

Zu dem oben beschriebenen Vorhaben der Kalkwerke Oetelshoven hatte die Bezirksregierung Düsseldorf als verfahrensleitende Behörde die Stadt Haan als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.06.2017 um Mitteilung gebeten, welche Untersuchungen der Vorhabenträger zu den von der Stadt zu vertretenden, entscheidungserheblichen Umweltbelangen durchführen lassen soll und welche entscheidungserheblichen Unterlagenüber die Umweltauswirkungen vorzulegen sind. Außerdem wurde darum gebeten, zweckdienliche Informationen zu Verfügung zu stellen und zur Klärung des Untersuchungsrahmens zu einem sogen. „Scopingtermin“, welcher für den 01.09.2017 bei der Bezirksregierung terminiert war, eingeladen.

 

In ihrem diesbezgl. Antwortschreiben vom 28.08.2017 hat die Verwaltung ausgeführt, dass eigene Anregungen zum Untersuchungsrahmen und zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bezgl. des o. g. Vorhabens nicht vorgebracht werden und sachdienliche Grundlagen-Informationen zur UVP ebenfalls nicht vorliegen.

 

Da die Stadt - mangels eines eigenen Umweltamtes - diese Aufgaben an den Kreis abgegeben hat, hatte sie in ihrer Stellungnahme auch auf eine eigene Teilnahme verzichtet und auf die zuständigen Fachbehörden des Kreises ME verwiesen. Der Kreis ME war an dem Scopingtermin durch einen Mitarbeiter vertreten.

 

   

3./ Prüfergebnis der Verwaltung:

 

Zu den Merkmalen des Vorhabens im Hinblick auf die wesentlichen Umweltaspekte:

 

3.1.      Maßnahmen zum Schall- und Sichtschutz

Im Zuge des Antragsverfahrens plant der Vorhabenträger, entlang des Wirtschaftsweges in Verlängerung der Haldenerweiterung auf ca. 280 m Länge einen ca. 5 m hohen Sicht- und Lärmschutzwall zu errichten. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist der Wall nicht zwingend erforderlich, wie die dem Antrag beigefügten Gutachten zu Staub- und Lärmimmissionen belegen. Der Lärmschutzwall wurde jedoch nach den Angaben des Vorhabenträgers im Rahmen des Informationsaustausches mit den Anwohnern von diesen gefordert (Gremium im sog. „Bürgercontrolling“) und wird im Rahmen des Erweiterungsantrages mitbeantragt. Der Wall soll mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern begrünt werden.

 

3.2.      Entwässerung / Grundwasser

Gemäß der Entwässerungsplanung des Antragstellers wird das Oberflächenwasser, welches nicht in den Haldenkörper versickert, von der Haldennordseite in den nordöstlich verlaufenden Gausbach abgeführt. Die Haldensüdseite entwässert entsprechend in den Osterholzer Bach. Osterholzer- und Gausbach münden in die Düssel, wobei sie auf ihrem Weg zur Düssel beim Eintritt in das Gebiet des Massenkalkzuges zumeist vollständig versickern (natürliche „Bachschwinden“). Das in den Haldenkörper einsickernde Wasser versickert weiter in den Untergrund bzw. von dort in Richtung der Grube Osterholz.  Nach bisheriger Prüfung sind nennenswerte Auswirkungen auf vorhandene Gewässer bzw. auf das Grundwasser durch die geplante Haldenerweiterung nicht zu erwarten.

 

3.3.      Waldentnahme / -umwandlung

Durch das geplante Vorhaben sind auf Haaner Stadtgebiet ca. 2 ha Waldfläche betroffen. Hiervon entfallen auf die geplante Haldenerweiterung ca. 0,8 ha und auf den geplanten Sicht- und Schallschutzwall ca. 4.200 m², abzüglich ca. 1.400 m² betrieblich bedingter, bereits erfolgter Kahlschlagfläche. Wie im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Vorhaben dargelegt und durch Ortsbesichtigung durch die Verwaltung überprüft, handelt es sich bei der durch die Haldenerweiterung beanspruchte Waldfläche um einen Mischbestand von (überwiegend) Rotbuchen und nicht heimischen Lärchen (zu jeweils ca. 50%). Für die Errichtung des Lärmschutzwalles wird Buchen- und Eichenwald beansprucht. Eine regelkonforme, forstliche Nutzung des Bestandes durch den Eigentümer im Vorfeld der Vorhabenrealisierung ist forstrechtlich nicht zu beanstanden. Inwiefern allerdings die Komplettabholzung des Waldbestandes regelkonform ist, muss durch den Landesbetrieb Wald und Holz beurteilt werden. 

 

Da die betroffenen Forstflächen auf Haaner und Wuppertaler Stadtgebiet durch die geplante Haldenerweiterung für eine Wiederaufforstung nicht zur Verfügung stehen, hat der Vorhabenträger beim Landesbetrieb Wald & Holz eine Waldumwandlungsgenehmigung gestellt, in derem Rahmen auf zwei Parzellen in der Düsselaue (Wuppertaler Ortsteil Schöller) ein naturnaher Erlenbruchwald entstehen soll und auf zwei Parzellen im Osterholz (Stadtgebiet Haan) jeweils naturfremde, teils abgängige Gehölzbestände durch naturnahe Bestände ersetzt werden. Der übrige Waldersatz soll durch die Wiederaufforstung der Haldenböschung geleistet werden. Insgesamt soll ein vollständiger Waldausgleich gewährleistet werden.

 

3.4.     Landschafts- / Artenschutz 

Der auf Kartierungen und Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018 basierende Landschaftspflegerische Begleitplan kommt in seiner Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu einem   Bilanzüberschuss von 17.578 ökologischen Werteinheiten. Damit ist der Eingriff rechnerisch mehr als ausgeglichen.

 

Die Erhebungen zu Vorkommen und möglichen Betroffenheiten von geschützten Arten entsprechen den fachlichen Bestimmungen. Die Ergebnisse sowie die formulierten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind aus Sicht der Stadt Haan grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zum geplanten Eingriff in den Waldbestand sowie zur Ausgestaltung von Artenschutzmaßnahmen wird die Verwaltung in ihrer Stellungnahme voraussichtlich Anregungen bzw. Bedenken vortragen.

 

So wird verwaltungsseitig bezweifelt, dass der Eingriff in Buchenwald durch den geplanten Sicht-/ Lärmschutzwall im Verhältnis zum tatsächlichen schallphysikalischen Nutzwert zu rechtfertigen ist und der Eingriff daher voraussichtlich abgelehnt. Die erhofften Funktionen können an Stelle des Walles gleichermaßen durch Ergänzungspflanzungen mit standortheimischem Ilex erreicht werden. Ebenso ist der geplante Waldeingriff für die Haldenerweiterung als kritisch zu betrachten, solange zwingende Gründe, auch solche wirtschaftlicher Art, nicht nachvollziehbar durch den Vorhabenträger vorgetragen werden.   

   

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des im Landschaftsplan des Kreises Mettmann festgesetzten Landschaftsschutzgebietes A 2.3-12 „Gruiten Nord-Ost / Hahnenfurth“. Ob gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden kann, ist durch die Untere Naturschutzbehörde zu beurteilen.

 

3.5.      Fernwirkung der Haldensilhouette

Durch das Vorhaben wird der Haldenkörper nicht erhöht, sondern insgesamt verbreitert. Anhand von Fotomontagen wurde die veränderte Fernwirkung der Haldenerweiterung aus den für eine Beurteilung maßgeblichen Standorten untersucht.

 

Während sich für die Sichtbeziehungen aus Richtung Schöller Veränderungen in der optischen Wahrnehmung des Haldenkörpers ergeben, ist eine Veränderung der Silhouette aus Richtung der Stadt Haan vernachlässigbar. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Haldenerweiterung nach Westen (in Richtung der Stadt Haan) erfolgt, die Haldensilhouette selbst für den Betrachter aus westlicher (Haaner) Richtung somit unverändert bleibt.

 

Zu den im Antrag der Fraktion WLH gestellten Fragen:

·       Für die geplante Haldenerweiterung wird eine Teilfläche von ca. 0,8 ha des Flurstücks Gemarkung Gruiten, Flur 1, Nr. 443 (Gesamtfläche: ca. 8,2 ha) beansprucht.

Für den geplanten Sicht- und Schallschutzwall werden voraussichtlich ca. 4.200 m² beansprucht, wovon ca. 1.400 m² betrieblich bedingte, bereits erfolgte Kahlschlagfläche sind. Die 4.200 m² entfallen auf die Flurstücke Gemarkung Gruiten, Flur 1, Nr. 906 und 907 (Gesamtfläche: ca. 4,8 ha). Das Vorhaben beinhaltet keine temporäre Lagerung von Abraum „auf Zeit“; vielmehr ist eine dauerhafte Lagerung geplant.

 

·       Keines der genannten Flurstücke war ursprünglich im Eigentum der Stadt Haan.

 

·       Der Zeitpunkt des Flächenerwerbs durch den Vorhabenträger ist der Verwaltung nicht bekannt, hat aus Sicht der Verwaltung auf den Inhalt der abzugebenden Stellungnahme auch keinen Einfluss.

 

·       (nicht als Frage formuliert) Eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ist auf Grund des Vorhabens nicht erforderlich, da die im FNP dargestellte Nutzungsart „Wald“ bestehen bleibt. Darüber hinaus soll der Lärmschutzwall, aber auch (im Verlauf der Schüttung) die Haldenerweiterung selbst als sicht- und schallabschirmende Maßnahme dienen, welche innerhalb der im FNP enthaltenen Signatur „Schutzzone für den Kalkabbau“ liegt und somit FNP-konform ist.

 

Eine nachrichtliche Übernahme von betrieblich bedingten Geländeveränderungen (hier: Aufschüttungen) in den FNP, wie z. B. durch die Stadt Wuppertal praktiziert, ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da diese nicht Inhalt der darzustellenden städtebaulichen Nutzungsarten sind (s. o.). Andernfalls müssten auch die Haldenlandschaften der „Grube 7“, der „Grube 10“ und der alten Steinbrüche im Düsseltal (z. B. auch die „Puderhalde“ westlich des Bahnhofs Gruiten) im FNP als Aufschüttungen dargestellt werden.

 

 

 

4./        Fazit:

Nach bisheriger Prüfung sind aus Sicht der Verwaltung lediglich zum Thema „Grundwasserhaushalt*“ keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

 

* Diese waren vielmehr im vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren zur Erweiterung der Abgrabung anzunehmen, da mit dem verstärkten Abpumpen des Grundwassers zu befürchten war, dass sich im Grundwasserleiter des Gruitener Kalk- und Dolomitzuges die Grundwasserscheide nach Westen verschieben und somit der Grundwasserspiegel innerhalb dieses Gesteinsvorkommens auf Haaner Stadtgebiet erheblich absenken würde. Ebenso waren negative Auswirkungen auf den Trockenwetterabfluss der Düssel selbst zu befürchten (mit entsprechenden Auswirkungen auf die hiervon abhängigen Feuchtbiotope).

Aus den o.g. Gründen hat die Stadt Haan mit Schreiben vom 07.07.2010 eine ablehnende Stellungnahme zum wasserrechtlichen Verfahren abgegeben (s. Sitzungsvorlage 70/003/2010 zum Planungs- und Umweltausschuss am 15.06.2010) und für den Fall, dass die Genehmigung trotz der vorgetragenen Bedenken erteilt werden würde, umfangreiche Monitoring- und Schutzmaßnahmen gefordert.

 

Dem entsprechend wurden im Planfeststellungsbeschluss zur wasserrechtlichen Genehmigung der Abgrabungserweiterung vom 26.03.2013 umfangreiche Auflagen zum Gewässermonitoring und zu entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen erlassen.

 

Das Verfahren zur Erweiterung der Halde Oetelshoven ist hiervon losgelöst zu betrachten.

Zu den übrigen, potentiellen Auswirkungen dieses Vorhabens lässt sich nach dem derzeitigen Stand der Prüfung noch keine abschließende Stellungnahme abgeben. Diese kann erst nach Abstimmung mit dem Kreis Mettmann erfolgen, welcher seinerseits noch Abstimmungsbedarf mit der Bezirksplanungsbehörde sieht.

 

Hinweis:

Nach Rücksprache mit der verfahrensleitenden Behörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, hat die Verwaltung die Antragsunterlagen, welche Bestandteil der Offenlage waren, ins Ratsinformationssystem eingestellt. Diese Möglichkeit zur Einsichtnahme ist jedoch nach Vorgabe der Bezirksregierung aus verfahrensjuristischen Gründen nur auf die Rats- und Ausschussmitglieder zu beschränken.

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Stadt Haan zum Antrag der Kalkwerke Oetelshoven GmbH & Co.KG auf Planfeststellung nach § 35 (2) Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Erweiterung der Halde Oetelshoven in Wuppertal wird in Abstimmung mit dem Kreis Mettmann von der Verwaltung erarbeitet und anschließend dem Rat zur Kenntnis gegeben.