Betreff
Auslastung der Fachberatung Kindertagespflege
Vorlage
51/031/2019
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

In der 19. Sitzung des Unterausschusses für Organisation, Personal und Controlling wurde am 18. Juni 2019 über die Auslastung der Fachberatung Kindertagespflege und den Antrag der WLH Fraktion vom 21. Mai 2019 (vgl. Anlage) zur Qualität-Vorort-Kontrolle von Kindertagespflegeeinrichtungen beraten. Die weitere fachliche Diskussion soll im JHA erfolgen.

Die angesprochene Stellenerweiterung in der Fachberatung Kindertagespflege wird spätestens zum 1. Oktober 2019 erfolgen, so dass dann ein Stellenanteil von rd. 59 Wochenstunden zur Verfügung steht.

Der gesetzliche Rahmen der Kindertagespflege wird bundesrechtlich durch die Regelungen des SGB VIII vorgegeben. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind noch folgende Rechtsverordnungen, Vereinbarungen und Grundsätze für die Kindertagespflege in NRW von besonderer Bedeutung:

  • die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
  • die Bildungsvereinbarung in Verbindung mit den Bildungsgrundsätzen
  • die Fortbildungsvereinbarung
  •  

Zuständig für die Förderung der Kindertagespflege sind die Jugendämter, so dass vor Ort entsprechende Satzungen oder Richtlinien die Ausgestaltung der Kindertagespflege regeln. (Anlage 1)

Die Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gehört gemäß §2 Abs. 2 Nr. § SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe. Damit wird in der Kindertagesstättenbedarfsplanung auch die Planung der Kindertagespflege aufgenommen.

Die Aufgaben des Jugendamtes, hier insbesondere der Fachberatung umfassen insbesondere:

  • die Gewinnung, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen,
  • die Eignungsüberprüfung von Tagespflegepersonen,
  • die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege,
  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sofern diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird,
  • die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen,
  • die Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson,
  • die Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen,
  • die Beratung Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen

 

Die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Elternbeiträgen wird nicht von der Fachberatung, sondern in der Sachbearbeitung Kindertageseinrichtungen bearbeitet.

Für die Gewährung von Leistungen der Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Tageskindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit wird das Jugendamt auch zuständig für die Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie für deren Rücknahme oder Widerruf ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Angebots an Plätzen in der Kindertagespflege und deren Vermittlung ist ein gut ausgestatteter Fachdienst erforderlich. Tagespflegepersonen müssen beraten, auf ihre Eignung hin überprüft, für ihre Aufgabe vorbereitet, qualifiziert und fortgebildet werden. Eltern haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege, einschließlich bei Bedarf zur Wahl der geeigneten Betreuung für ihr Kind.

Hinsichtlich der Qualifizierungsstandards wird in § 17 Absatz 2 Satz 2 KiBiz gefordert, dass Tagespflegepersonen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen sollten, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht, sofern nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung sind. Das DJI-Curriculum sieht insgesamt einen Umfang von 160 Unterrichtsstunden vor. Für sozialpädagogische Fachkräfte hat das DJI eine Qualifizierung mit einem Stundenumfang von 80 Stunden entwickelt.

Vor Beginn der Tätigkeit als Tagespflegeperson ist außerdem ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren und alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Unfallkasse NRW trägt sein April 2015 im zweijährigen Rhythmus die Kosten für die Auffrischung des Erste- Hilfe-Trainings, wenn die Kurse bei einer zur Abrechnung mit der Unfallkasse berechtigten Institution absolviert werden. Die Gutscheine werden von der Fachberatung beantragt.

Wichtige Ergänzungen zur Qualifizierung von Kindertagespflege sind regelmäßige fort- und Weiterbildungen und Angebote zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Regelmäßiger Kontakt der Tagespflegpersonen untereinander und fachlichen Austausch über Bildungs-. und Erziehungsfragen fördern die Qualität der Kindertagespflege und auch die Zufriedenheit und Kompetenz der Tagespflegepersonen. Die Fachberatung lädt regelmäßig, meist zu einem Treffen im Quartal, zu einem Stammtisch der Tagespflegepersonen ein.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KiBiz bis zu acht Kinder über die Woche verteilt betreut werden. Insgesamt acht Betreuungsverträge, allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall nie mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen. Es geht um ein regelmäßiges Platzsharing.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden. Eine Beschränkung kann auch im Hinblick auf die Räumlichkeiten oder die Betreuung eigener Kinder erforderlich sein.

Großtagespflegestellen:

Großtagespflegestellen ist ein Verbund von Kindertagespflegepersonen, die höchstens neun Kinder gleichzeitig durch insgesamt höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreuen. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson muss gewährleistet sein. Voraussetzung ist dabei auch, dass die Räumlichkeiten geeignet sind und der familienähnliche Charakter der Kindertagespflege gewährleistet ist.

In der pädagogischen Praxis der Großtagespflege kann es sein, dass ein Tagespflegekind eine engere Bindung zu einer Tagespflegeperson entwickelt, der es nicht vertraglich zugeordnet ist. Zur Sicherung der Qualitätsmerkmale der Kindertagespflege gehört auch in der Großtagespflege Bindung, enge Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, Familiennähe, Flexibilität. Dennoch ist es bei Großtagespflegstellen nicht möglich, dass sich mehrere Kindertagespflegepersonen die Betreuung aller Kinder einfach teilen. Ohne das Wesensmerkmal der persönlichen Zuordnung handelt es sich um eine Einrichtung, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist.

Die Großtagespflege erfordert besondere unternehmerische Kompetenzen und stellt erhöhte Anforderungen an die Teamfähigkeit.

Aktuell sind in Haan folgende Großtagespflegestellen in Betrieb, die damit 54 Betreuungsplätze anbieten:

 

  1. Pandas
  2. Phantasiahafen 1 ( Ohligsersraße)
  3. Kinderreich an der Heide
  4. Haaner Kids 1 ( Martin Luther Straße)
  5. Haaner Kids 2 ( Friedrich Ebert Straße)
  6. Phantaisehafen 3  ( Flurstraße -Zur Waldesruh )

 

Zur Vor-Ort -Kontrolle von Tagespflegestellen:

Eine fortlaufende Einzelberatung von Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten gehört zur Kernaufgabe der Fachberatung. Die persönliche Form der face-to-face-Beratung wird in der Regel ergänzt durch Kontakte via Telefon und Email. Es ist sinnvoll, die grundlegende Erstberatung telefonisch und/ oder durch allgemeine Informationsveranstaltungen durchzuführen, um interessierten potentiellen Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte überblicksartig Informationen zu geben. Vertiefende Folgegespräche finden in der Regel persönlich als face-to-face Gespräch in den Räumen der Fachberatung statt.

Die persönliche Einzelberatung wird auch in eine aufsuchende „Geh-Struktur“ der Fachberatung zu den Tagespflegepersonen umgesetzt. Neben den Beratungsgesprächen in den Räumen der Fachberatung sind deshalb regelmäßige Hausbesuche bei den Tagespflegepersonen durchzuführen. Da sich die persönliche, familiäre und häusliche Situation schnell ändern kann, ist es wichtig, rechtzeitig die Konsequenzen für die Betreuungssituation abwägen zu können. Dafür sind mehrere Hausbesuche im Jahr, jedoch mindestens zwei Hausbesuche pro Jahr – ggf. auch unangemeldet – bei jeder öffentlich verantworteten Tagespflegeperson erforderlich. Als methodischer Grundsatz in der Arbeitsweise gilt das einfache, verständnisvolle und empathische Gespräch im Sinne der klientenzentrierten Beratung. Im gesamten Beratungs- und Begleitungsprozess hat die partnerschaftliche Zusammenarbeit von allen Beteiligten der Kindertagespflege eine herausragende Bedeutung.

Aktuell werden insgesamt 149 Kinder in der Tagespflege betreut. Diese 149 Kinder haben sich auf 19 Tagespflegestellen und 6 Großtagespflegestellen verteilt.

Bislang konnten regelmäßige Hausbesuche von den beiden Mitarbeiterinnen in der Fachberatung auf Grund der Arbeitsbelastung nicht umgesetzt werden. Vielmehr wurden die erforderlichen Hausbesuche vor Erteilung einer Pflegeerlaubnis durchgeführt und im Krisenfall auf Anfrage der Tagespflegepersonen ermöglicht. Durch die Stellenerweiterung sind Hausbesuche einfacher realisierbar.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der JHA schließt sich den fachlichen Empfehlungen zur Qualitätskontrolle in der Kindertagespflege an.

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine