Sachverhalt:
In
der 19. Sitzung des Unterausschusses für Organisation, Personal und Controlling
wurde am 18. Juni 2019 über die Auslastung der Fachberatung Kindertagespflege
und den Antrag der WLH Fraktion vom 21. Mai 2019 (vgl. Anlage) zur
Qualität-Vorort-Kontrolle von Kindertagespflegeeinrichtungen beraten. Die
weitere fachliche Diskussion soll im JHA erfolgen.
Die
angesprochene Stellenerweiterung in der Fachberatung Kindertagespflege wird
spätestens zum 1. Oktober 2019 erfolgen, so dass dann ein Stellenanteil von rd.
59 Wochenstunden zur Verfügung steht.
Der
gesetzliche Rahmen der Kindertagespflege wird bundesrechtlich durch die
Regelungen des SGB VIII vorgegeben. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind noch
folgende Rechtsverordnungen, Vereinbarungen und Grundsätze für die
Kindertagespflege in NRW von besonderer Bedeutung:
- die
Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
- die
Bildungsvereinbarung in Verbindung mit den Bildungsgrundsätzen
- die
Fortbildungsvereinbarung
Zuständig
für die Förderung der Kindertagespflege sind die Jugendämter, so dass vor Ort
entsprechende Satzungen oder Richtlinien die Ausgestaltung der
Kindertagespflege regeln. (Anlage 1)
Die
Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gehört
gemäß §2 Abs. 2 Nr. § SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe. Damit wird in der
Kindertagesstättenbedarfsplanung auch die Planung der Kindertagespflege
aufgenommen.
Die
Aufgaben des Jugendamtes, hier insbesondere der Fachberatung umfassen
insbesondere:
- die
Gewinnung, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von
Tagespflegepersonen,
- die
Eignungsüberprüfung von Tagespflegepersonen,
- die
Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege,
- die
Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sofern diese
nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird,
- die
Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und
Tagespflegepersonen,
- die
Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten einer
Tagespflegeperson,
- die
Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen,
- die Beratung
Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen
Die
Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Elternbeiträgen
wird nicht von der Fachberatung, sondern in der Sachbearbeitung Kindertageseinrichtungen
bearbeitet.
Für
die Gewährung von Leistungen der Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig,
in dessen Bereich die Eltern des Tageskindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Damit wird das Jugendamt auch zuständig für die Erstattung der Aufwendungen
zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.
Für
die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie für deren Rücknahme
oder Widerruf ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die
Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur
Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Angebots an Plätzen in der
Kindertagespflege und deren Vermittlung ist ein gut ausgestatteter Fachdienst
erforderlich. Tagespflegepersonen müssen beraten, auf ihre Eignung hin
überprüft, für ihre Aufgabe vorbereitet, qualifiziert und fortgebildet werden.
Eltern haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege,
einschließlich bei Bedarf zur Wahl der geeigneten Betreuung für ihr Kind.
Hinsichtlich
der Qualifizierungsstandards wird in § 17 Absatz 2 Satz 2 KiBiz gefordert, dass
Tagespflegepersonen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines
wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen sollten, der inhaltlich und
nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut
entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht, sofern nicht sozialpädagogische
Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung sind. Das DJI-Curriculum sieht
insgesamt einen Umfang von 160 Unterrichtsstunden vor. Für sozialpädagogische
Fachkräfte hat das DJI eine Qualifizierung mit einem Stundenumfang von 80
Stunden entwickelt.
Vor
Beginn der Tätigkeit als Tagespflegeperson ist außerdem ein Erste-Hilfe-Kurs zu
absolvieren und alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Unfallkasse NRW trägt sein
April 2015 im zweijährigen Rhythmus die Kosten für die Auffrischung des Erste-
Hilfe-Trainings, wenn die Kurse bei einer zur Abrechnung mit der Unfallkasse
berechtigten Institution absolviert werden. Die Gutscheine werden von der
Fachberatung beantragt.
Wichtige
Ergänzungen zur Qualifizierung von Kindertagespflege sind regelmäßige fort- und
Weiterbildungen und Angebote zum Informations- und Erfahrungsaustausch.
Regelmäßiger Kontakt der Tagespflegpersonen untereinander und fachlichen
Austausch über Bildungs-. und Erziehungsfragen fördern die Qualität der
Kindertagespflege und auch die Zufriedenheit und Kompetenz der
Tagespflegepersonen. Die Fachberatung lädt regelmäßig, meist zu einem Treffen
im Quartal, zu einem Stammtisch der Tagespflegepersonen ein.
Die
Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu maximal fünf
gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall können gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 KiBiz bis zu acht Kinder über die Woche verteilt betreut werden.
Insgesamt acht Betreuungsverträge, allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch
in diesem Fall nie mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden
dürfen. Es geht um ein regelmäßiges Platzsharing.
Die
Erlaubnis zur Kindertagespflege kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl
von Kindern beschränkt werden. Eine Beschränkung kann auch im Hinblick auf die
Räumlichkeiten oder die Betreuung eigener Kinder erforderlich sein.
Großtagespflegestellen:
Großtagespflegestellen
ist ein Verbund von Kindertagespflegepersonen, die höchstens neun Kinder
gleichzeitig durch insgesamt höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreuen.
Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur
Kindertagespflege. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen
Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson muss gewährleistet sein.
Voraussetzung ist dabei auch, dass die Räumlichkeiten geeignet sind und der
familienähnliche Charakter der Kindertagespflege gewährleistet ist.
In
der pädagogischen Praxis der Großtagespflege kann es sein, dass ein
Tagespflegekind eine engere Bindung zu einer Tagespflegeperson entwickelt, der
es nicht vertraglich zugeordnet ist. Zur Sicherung der Qualitätsmerkmale der
Kindertagespflege gehört auch in der Großtagespflege Bindung, enge
Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, Familiennähe, Flexibilität. Dennoch ist
es bei Großtagespflegstellen nicht möglich, dass sich mehrere
Kindertagespflegepersonen die Betreuung aller Kinder einfach teilen. Ohne das
Wesensmerkmal der persönlichen Zuordnung handelt es sich um eine Einrichtung,
für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist.
Die
Großtagespflege erfordert besondere unternehmerische Kompetenzen und stellt
erhöhte Anforderungen an die Teamfähigkeit.
Aktuell
sind in Haan folgende Großtagespflegestellen in Betrieb, die damit 54
Betreuungsplätze anbieten:
- Pandas
- Phantasiahafen
1 ( Ohligsersraße)
- Kinderreich
an der Heide
- Haaner Kids
1 ( Martin Luther Straße)
- Haaner Kids
2 ( Friedrich Ebert Straße)
- Phantaisehafen
3 ( Flurstraße -Zur Waldesruh )
Zur Vor-Ort -Kontrolle von
Tagespflegestellen:
Eine fortlaufende
Einzelberatung von Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten gehört zur
Kernaufgabe der Fachberatung. Die persönliche Form der face-to-face-Beratung
wird in der Regel ergänzt durch Kontakte via Telefon und Email. Es ist
sinnvoll, die grundlegende Erstberatung telefonisch und/ oder durch allgemeine
Informationsveranstaltungen durchzuführen, um interessierten potentiellen
Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte überblicksartig Informationen zu
geben. Vertiefende Folgegespräche finden in der Regel persönlich als
face-to-face Gespräch in den Räumen der Fachberatung statt.
Die
persönliche Einzelberatung wird auch in eine aufsuchende „Geh-Struktur“ der
Fachberatung zu den Tagespflegepersonen umgesetzt. Neben den
Beratungsgesprächen in den Räumen der Fachberatung sind deshalb regelmäßige
Hausbesuche bei den Tagespflegepersonen durchzuführen. Da sich die persönliche,
familiäre und häusliche Situation schnell ändern kann, ist es wichtig,
rechtzeitig die Konsequenzen für die Betreuungssituation abwägen zu können.
Dafür sind mehrere Hausbesuche im Jahr, jedoch mindestens zwei Hausbesuche pro
Jahr – ggf. auch unangemeldet – bei jeder öffentlich verantworteten
Tagespflegeperson erforderlich. Als methodischer Grundsatz in der Arbeitsweise
gilt das einfache, verständnisvolle und empathische Gespräch im Sinne der
klientenzentrierten Beratung. Im gesamten Beratungs- und Begleitungsprozess hat
die partnerschaftliche Zusammenarbeit von allen Beteiligten der
Kindertagespflege eine herausragende Bedeutung.
Aktuell
werden insgesamt 149 Kinder in der Tagespflege betreut. Diese 149 Kinder haben
sich auf 19 Tagespflegestellen und 6 Großtagespflegestellen verteilt.
Bislang
konnten regelmäßige Hausbesuche von den beiden Mitarbeiterinnen in der
Fachberatung auf Grund der Arbeitsbelastung nicht umgesetzt werden. Vielmehr
wurden die erforderlichen Hausbesuche vor Erteilung einer Pflegeerlaubnis
durchgeführt und im Krisenfall auf Anfrage der Tagespflegepersonen ermöglicht. Durch
die Stellenerweiterung sind Hausbesuche einfacher realisierbar.
Beschlussvorschlag:
Der JHA schließt
sich den fachlichen Empfehlungen zur Qualitätskontrolle in der
Kindertagespflege an.
Finanz. Auswirkung:
keine