hier: Stellungnahme der Verwaltung
Sachverhalt:
In die Sitzung des SUVA vom 04.06.2019 (TOP
11) wurde durch die SPD-Ratsfraktion der Antrag eingebracht, zukünftig keine
Schottergärten mehr in Haan zuzulassen.
Hierzu wurde im Einzelnen beantragt,
1.) künftig
die Neuanlage von „Schottergärten“ beziehungsweise die Erweiterung bestehender
nicht mehr zuzulassen. Entsprechende Festsetzungen sind in die Bauplanung
aufzunehmen.
2) Alle
Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer sollen über die negativen Auswirkungen
sogenannter Schottergärten informiert werden.
In gleicher Sitzung wurde durch die FDP-Ratsfraktion
die Anfrage (TOP 15) gestellt, ob die Verwaltung Möglichkeiten sieht, auf die
Gestaltung von Vorgärten Einfluss zu nehmen, um den Charakter der Gartenstadt
zu erhalten und zu fördern.
Im Rahmen der Sitzung des SUVA wurde durch
die Verwaltung bereits auf die bestehenden Möglichkeiten und die bestehenden
Probleme eingegangen. Seitens der Fraktionen wurde jedoch darum gebeten die
Möglichkeiten zur Begrenzung der Schottergärten und zur Förderung von naturnah gestalteten
Vorgärten in einer Sitzungs-vorlage nochmals zusammenfassend darzustellen.
1. Situationsbeschreibung
In der Stadt Haan werden, wie in vielen anderen Kommunen auch, aktuell vermehrt Vorgartenbereiche in sogenannte „Schottergärten“ umgestaltet, indem das Erdreich mit einem wasserdurchlässigen Vlies oder einer Folie abgedeckt, mit Steinen, Schotter oder Splitt bedeckt und nur z.T. mit einzelnen Pflanzen begrünt wird. Als Gründe hierfür werden häufig der geringere Pflegeaufwand als auch ein „ordentlich“ gestaltetes Erscheinungsbild zum Straßenraum genannt. Diese Entwicklung ist nicht auf Neubau-gebiete begrenzt, sondern ist in allen Stadtgebieten der Stadt Haan in wohnbaulich und gewerblich geprägten Bereichen vorzufinden. Insgesamt handelt es sich hierbei auch um eine „Modeerscheinung“, die entsprechend auch von den Garten- und Baumärkten bedient und beworben wird. Neben der Anlage von Schottergärten sind weitere bauliche Entwicklungen, wie die zunehmende Versiegelung von Vorgartenbereichen durch Stellplätze oder auch die Anlage von Gabionen statt Hecken zu nennen, die zu einer weiteren Versiegelung und einer Abnahme der ökologischen Funktionen in den Vorgartenbereichen beitragen.
2. Regelungen über die Bauordnung und über
Bebauungspläne
Regelungen und Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten finden sich bereits in der Bauordnung NRW und in zahlreichen Bebauungsplänen der Stadt Haan sowie z.T. in separat zu den Bebauungsplänen erlassenen Gestaltungssatzungen.
So sind gemäß § 8 (1) BauO NRW die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahme-fähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegen-stehen oder soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere Satzungen andere Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen getroffen worden sind. Somit ist bereits heute durch die Bauordnung für alle bebauten Grundstücke in Haan vorgegeben, dass die Vorgartenbereiche wasseraufnahmefähig zu gestalten und zu begrünen sind, sofern diese nicht durch eine andere zulässige Verwendung, z.B. für Zufahrten, Stellplätze, Müllsammelplätze genutzt werden. Zudem können die Gemeinden gemäß § 89 (1) Nr. 5 BauO NRW 2018 durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen erlassen und zudem festsetzen, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden dürfen.
In Anwendung des § 89 bzw. früher § 86 BauO NRW finden sich in Haaner Bebauungs-plänen bereits heute zahlreiche Festsetzungen, welche Vorgaben zur Vorgartennutzung beinhalten. Neben den Festsetzungsmöglichkeiten nach dem Bauordnungsrecht bieten sich je nach Fallgestaltung zudem Pflanzfestsetzungen nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB zur Begrünung und genauen Definition von Pflanzmaßnahmen an. So finden sich in neueren Bebauungsplänen beispielhaft folgende gestalterische Festsetzungen zu Vorgartenbereichen:
Wohnbaufläche: BP 34, 1. Änderung
„Leichlinger Straße / Ohligser Straße“
Die Vorgartenflächen sind gärtnerisch zu
gestalten und zu unterhalten (z.B. mit Rasen, Sträuchern). Die Versiegelung ist
zu beschränken auf die jeweilige Grundstückseinfriedung, die
Grundstückszufahrten, Hauseingänge und Müllsammelplätze und darf 50% der
gekennzeichneten Vorgartenfläche nicht überschreiten.
Gewerbefläche: BP 168 „Technologiepark Haan / NRW2. Bauabschnitt
Alle nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht für Zufahrten oder Umfahrten benötigt werden, sind als Vegetationsflächen anzulegen und auf Dauer gärtnerisch zu unterhalten.
Neben den gestalterischen Regelungen in den Bebauungsplänen selbst wurden in der Vergangenheit zu 4 großen Baugebieten (z.B. Nachbarsberg, Schallbruch) separate Gestaltungssatzungen erarbeitet, um in diesen Gebieten eine einheitliche und ablesbare Gestaltung zu sichern. Entsprechend wurden hier auch Vorgaben zur Vorgarten-gestaltung gemacht. Die nachträgliche Erarbeitung von Gestaltungssatzungen für bereits bebaute Gebiete ist nur aus städtebaulichen Gründen möglich und muss dem Schutz und dem Erhalt einheitlich vorgeprägter Bereiche dienen. Es ist daher nicht möglich, gesamthaft für das Stadtgebiet „eine“ Gestaltungssatzung zur Regelung der Vorgartengestaltung festzusetzen. Insgesamt ist dieses Instrument rechtlich leicht angreifbar und entsprechend arbeitsaufwendig in der Erstellung. Zudem greifen Gestaltungssatzungen nur bei einer Umgestaltung bzw. Veränderung und wirken sich nicht auf bestehende Vorgärten aus (Bestandsschutz“).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits heute zahlreiche Regelungen zur Vorgartengestaltung in der Stadt Haan bestehen. Die Anlage und auch die Umge-staltung von Vorgartenbereichen ist jedoch grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Auch bei Neubauvorhaben kann im Rahmen einer Bauabnahme die Einhaltung der Vorgaben zu den Vorgärten meist nicht geprüft werden, da diese zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht angelegt sind. Da die Umgestaltung von Vorgartenbereichen im Verhältnis zu Baumaßnahmen nicht sehr kostenintensiv und auch modischen Trends ausgesetzt ist, findet hier zudem fortlaufend eine Veränderung statt, die einer behördlichen Kontrolle entzogen ist.
3. Öffentlichkeitsarbeit
und Information
Um der o.a.
Diskrepanz zwischen vorhandenen Regelungen und dem tatsächlichen Vollzug
entgegen zu wirken, bietet es sich eher an, durch Öffentlichkeitsarbeit und
Information die Bürgerschaft für die Thematik zu sensibilisieren und hierdurch
ein Umdenken zu bewirken. Folgende Maßnahmen lassen sich hierfür beispielhaft
anführen:
- Vorbildwirkung durch städtische
Anpflanzungen,
Gemäß Beschluss des Rates vom 18.12.2018
sollen kommunale Grünflächen, wo es fachlich sinnvoll ist, durch Ansaat oder
Initialpflanzung mit ein- oder mehrjährigen Blühpflanzen versehen werden. Auf
die angelegten Flächen soll mit geeigneten Mitteln aufmerksam gemacht und der
Hintergrund der Bevölkerung erklärt werden. So wurde z.B. in der Presse bereits
über die Funktion und den Nutzen der Ausgleichfläche im Bereich des
Technologieparks zusammen mit der AGNU berichtet.
- Aktionen wie z.B.
die Auslobung eines Wettbewerbes mit Prämierung des „schönsten“ Haaner
Vorgartens z.B. im Rahmen der Haaner Gartenlust, Infostände auf Stadtfesten
etc. .
- durch private,
bürgerschaftliche Projekte wie das Urban Gardening oder die Haaner Gartenlust,
- durch gemeinsame
Pflanzaktionen z.B. mit Schulen, Kindergärten, durch Patenschaften für
Baumscheiben und Pflanzbeete,
- Information über
eine Broschüre / Flyer, die z.B. im Rathaus, in der Bibliothek, im
Bauaufsichtsamt ausliegen. Durch die Natur- und Umweltschutzakademie (NUA)
wurde u.a. bereits ein Flyer „Blühende Vielfalt im Vorgarten, muss es denn
immer Schotter sein?“ erarbeitet, welcher bereits durch andere Kommunen
vervielfältigt und zur Information der Öffentlichkeit genutzt wurde.
4. Schlussfolgerungen
/ Empfehlung
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Haan bereits über verschiedene rechtliche Instrumente Vorgaben zur Gestaltung von Vorgärten bestehen und erarbeitet wurden. Im Rahmen der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne sollte diese Vorgehensweise beibehalten und die Bebauungspläne durch individuelle, auf die konkrete Planung angepasste Festsetzungsvorschläge optimiert werden. Die rechtliche Durchsetzung der Vorgaben erweist sich in der Praxis jedoch z.T. als schwierig, da die Umgestaltung des Vorgartens nicht genehmigungspflichtig ist und die Ausgestaltung von Vorgärten zudem sehr subjektiv, vom jeweiligen Schönheits- und Sauberkeitsempfinden sowie modischen Einflüssen geprägt wird. Deshalb sollte ergänzend durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und durch Vorbildwirkung im Rahmen der städtischen Grünanlagengestaltung über mögliche Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung und zu naturnahen Grüngestaltungen und Pflegemöglichkeiten von Vorgartenbereichen informiert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden
zur Kenntnis genommen.