Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offener
Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
51/037/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das sogenannte Gute-KiTa-Gesetz, in Kraft getreten (Anlage 1). Mit dem Gesetz unterstützt der Bund die Länder dabei, die Kita-Qualität zu verbessern. Hierbei soll gute, qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung ein gemeinsames Ziel von Bund, Ländern, Kommunen und Trägern sein. Mit dem Gute-KiTa-Gesetz will der Bund 5,5 Milliarden Euro in den kommenden vier Jahren bis 2022 investieren.

Möglich sind Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern, beispielsweise zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes, eines guten Fachkraft-Kind-Schlüssels, zur Qualifizierung von Fachkräften oder zur Stärkung der Kitaleitungen. Neben Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität kann auch die Teilhabe durch eine Entlastung der Eltern bei den Gebühren verbessert werden.

 

Durch Artikel II des Gute-KiTa-Gesetzes wurde auch § 90 SGB VIII geändert. Seit dem 1. August 2019 sind neben Familien, die Sozialleistungen beziehen, auch Familien mit kleinem Einkommen von Kitabeiträgen befreit, wenn sie zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten.

 

Gemäß der gültigen Satzung (Anlage 2) der Stadt Haan vom 11.07.2017 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule im Primarbereich erfolgt gem. § 3 Abs.1 die Berechnung der Elternbeiträge auf Basis der Höhe des Elterneinkommens. Damit ist ab sofort bei der Berechnung der Elternbeiträge der Kinderzuschlag und das Wohngeld nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Es ergibt sich folgende Satzungsänderung:

 

             Alte Fassung

            Neue Fassung

§ 3 Abs. 1

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld bzw. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist hinzurechnen unter Berücksichtigung von § 10 BEEG.

 

 

§ 3 Abs. 1

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, nicht hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld bzw. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist hinzuzurechnen unter Berücksichtigung von § 10 BEEG.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Satzungsänderung wird zugestimmt.

Finanz. Auswirkung:

 

aktuell noch nicht zu beziffern