Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offener
Ganztagsschule im Primarbereich
Sachverhalt:
Am 1. Januar 2019 ist das
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung, das sogenannte Gute-KiTa-Gesetz, in Kraft getreten
(Anlage 1). Mit dem Gesetz unterstützt der Bund die Länder dabei, die
Kita-Qualität zu verbessern. Hierbei soll gute, qualitativ hochwertige
Kindertagesbetreuung ein gemeinsames Ziel von Bund, Ländern, Kommunen und
Trägern sein. Mit dem Gute-KiTa-Gesetz will der Bund 5,5 Milliarden Euro in den
kommenden vier Jahren bis 2022 investieren.
Möglich sind Maßnahmen
in zehn Handlungsfeldern, beispielsweise zur Schaffung eines bedarfsgerechten
Angebotes, eines guten Fachkraft-Kind-Schlüssels, zur Qualifizierung von
Fachkräften oder zur Stärkung der Kitaleitungen. Neben Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Qualität kann auch die Teilhabe durch eine Entlastung der
Eltern bei den Gebühren verbessert werden.
Durch Artikel II des Gute-KiTa-Gesetzes wurde auch § 90
SGB VIII geändert. Seit dem 1. August 2019 sind neben Familien, die
Sozialleistungen beziehen, auch Familien mit kleinem Einkommen von
Kitabeiträgen befreit, wenn sie zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld
erhalten.
Gemäß der gültigen Satzung (Anlage 2) der Stadt Haan vom
11.07.2017 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschule im
Primarbereich erfolgt gem. § 3 Abs.1 die Berechnung der Elternbeiträge auf
Basis der Höhe des Elterneinkommens. Damit ist ab sofort bei der Berechnung der
Elternbeiträge der Kinderzuschlag und das Wohngeld nicht mehr zu
berücksichtigen.
Es ergibt sich folgende Satzungsänderung:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
§ 3 Abs. 1 (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld bzw. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist hinzurechnen unter Berücksichtigung von § 10 BEEG. |
§ 3 Abs. 1 (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, nicht hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind
nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld bzw. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG) ist hinzuzurechnen unter Berücksichtigung von §
10 BEEG. |
Beschlussvorschlag:
Der Satzungsänderung wird zugestimmt.
Finanz. Auswirkung:
aktuell noch nicht zu beziffern