Betreff
Gesellschaftsvertrag Stadtentwicklungsgesellschaft
Vorlage
32-2/069/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 30.10.2018 hatte der Rat der Stadt dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft zugestimmt. Diese Fassung wurde mit Beschluss des Rates am 02.07.2019 in §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 1 Buchst. a insoweit geändert als von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangte Auskünfte in der Sitzung des Aufsichtsrats zu erteilen sind. Diese Änderungen sind durch Unterstreichungen von Textstellen in Normalschrift in der Anlage gekennzeichnet.

 

 

Ferner hatte der Rat am 02.07.2019 beschlossen:

    -    Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft zu ergreifen. Sie wird insbesondere beauftragt,

 

-    die Gesellschaftsgründung bei der Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist vor Gründungsvollzug anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);

-    den Gesellschaftsvertrag in der vom Rat am 30.10.2018 beschlossenen Fassung und weitere Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;

-    das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro auf einem gesonderten Konto für die Stadtentwicklungsgesellschaft einzuzahlen.

-    die Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden.

 

-    Die Verwaltung wird beauftragt, zu vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft zu bestellen

 

1.   Herrn David Sbrzesny, [Anschrift] und

2.   Herrn Engin Alparslan, [Anschrift]

 

-    Die Fraktionen werden die von ihnen nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmen und der Verwaltung mitteilen.“

 

 

Zum vorgelegten Gesellschaftsvertrag hat die Kommunalaufsicht noch ergänzende Hinweise gegeben und angeregt, diese in den Vertrag zu übernehmen und dem Rat zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. Diese Änderungen betreffen ausschließlich § 2 und sind mit Durch- und Unterstreichungen von Textstellen in Kursivschrift markiert. Das Anzeigeverfahren und die anschließende Beurkundung kann nach entsprechender Beschlussfassung im Rat am 29.10.2019 erneut aufgegriffen werden, sofern dem Antrag der WLH-Ratsfraktion auf Aufhebung des Ratsbeschlusses nicht gefolgt wird.

 

Jeder Ratsfraktion steht es zu, wiederholt die Aufhebung oder Änderung eines gefassten, aber noch nicht ausgeführten Beschlusses in nachfolgenden Sitzungen zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist bei fristgerechter Stellung auf die Tagesordnung zu setzen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der Ratsbeschluss nicht zu beanstanden. Hierzu verweist die Verwaltung zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Stellungnahme vom 09.07.2019 an die Kommunalaufsicht und die Antwort des Landrats vom 17.07.2019, dessen Schreiben an die WLH-Ratsfraktion vom 17. und 26.07.2019 (Anlagen 3 - 6).

 

Über das Ergebnis der Prüfung wurde die WLH-Ratsfraktion unverzüglich und wiederholt unterrichtet. Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass entgegen der rechtsirrigen Auffassung der WLH-Ratsfraktion eine Verpflichtung der Bürgermeisterin, eine begründete Darlegung schriftlich mitzuteilen, nur bei einer Beanstandung, und zwar frühestens zur nächsten Ratssitzung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 GO NRW besteht.

 

Diese Verpflichtung gilt ausschließlich gegenüber dem Rat und der Gesamtheit seiner Mitglieder, nicht jedoch gegenüber einzelnen Fraktionen oder Stadtverordneten. Sie muss frühestens zur nächsten Ratssitzung, aber nicht schon vorzeitig oder gar umgehend erfüllt werden. Die geforderte schriftliche Bescheidung einzelner Ratsmitglieder ist gesetzlich weder vorgesehen noch rechtlich geboten.

 

Darüber hinaus besteht erst recht keine Verpflichtung, derartige Informationen kurzfristig außerhalb eines Sitzungszyklus einzelnen Fraktionen oder Stadtverordneten auf deren Verlangen zu erteilen. In der Regel genügt eine fristgerechte, zeitgleiche und einheitliche Unterrichtung der Gremien und deren Mitglieder zu ihrer jeweiligen Sitzung.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

1.  Der Gesellschaftsvertrag zur Stadtentwicklungsgesellschaft wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

2.  Unter Aufrechterhaltung der Ratsbeschlüsse vom 02.07.2019 im Übrigen wird die Verwaltung beauftragt,

o   die Gesellschaftsgründung bei der Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist vor Gründungsvollzug anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);

o   den Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage der beschlossenen Fassung und weitere Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

3.  Der nicht die Schriftform wahrende Antrag der WLH-Ratsfraktion vom 03.07.2019 (Anlage 2), den Ratsbeschluss vom 02.07.2019 zu TOP14 „Neugründung Stadtentwicklungsgesellschaft Haan“ aufzuheben, wird abgewiesen.