hier: Sachstandsbericht der Verwaltung zum Stand des Bauleitplanverfahrens
Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Verkehr am 04.06.2019 wurde unter TOP 10 auf Antrag der FDP-Ratsfraktion vom
20.01.2019 das Thema „Bebauung des Bürgerhausareals in Gruiten“ diskutiert,
wobei sich Teile des Ausschusses kritisch zum bisherigen Ablauf des Planverfahrens
äußerten. Seitens der Verwaltung wurde daraufhin eine Vorlage zum Beschluss
über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nach der Sommerpause
angekündigt.
aktueller Stand des
Verfahrens:
Das
Aufstellungsverfahren zur o.g. Bauleitplanung ist zweistufig und beinhaltet
sowohl Planungsbedarf auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP),
als auch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan). Die
Verfahren zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4
Absatz 1 BauGB wurden auf der Grundlage des Vorentwurfs der 39. FNP-Änderung
einschl. Begründung sowie des städtebaulichen Konzepts des Büros WoltersPartner
durchgeführt. Diese Verfahren sind abgeschlossen.
Ausarbeitung des
Entwurfs zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans:
Die
Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind im Wesentlichen
fertiggestellt; der Umweltbericht ist noch in der abschließenden Bearbeitung.
Ausarbeitung des
Bebauungsplan- Entwurfs:
Auf
der Grundlage des städtebaulichen Konzepts WoltersPartner wurden die
erforderlichen Fachplanungen und -Gutachten zu den Themen „Schallschutz“,
Erschließungs- und Freiflächenplanung sowie Entwässerung vergeben. Das Schallgutachten
liegt inzwischen vor.
Die
Erschließungs-, Entwässerungs- und Freiflächenplanung ist in Bearbeitung bzw.
in der Abstimmung. Eine Fertigstellung der Planung als Grundlage für die
Festsetzungen des Bebauungsplans wird zeitnah erwartet. Die Ausarbeitung der
Planzeichnung, der Begründung sowie des Umweltberichts erfolgt in Abhängigkeit
der eingehenden Ergebnisse der Fachplanungen und Gutachten durch die
Verwaltung.
Störfallproblematik, §
50 BImSchG:
In ca. 300 m Entfernung zum Bürgerhausareal
befindet sich ein Betriebsteil der Firma „Bergische Elektrochemie“, in welchem
mit Gefahrstoffen umgegangen wird und der deshalb unter die Störfall-Verordnung
fällt (Gefahrstoffbetriebe nach der Störfallverordnung – sogenannte
Störfallbetriebe). Bei dem in der Straße „Fuhr“ Nr. 2 ansässigen Betriebsteil
ergibt sich nach den Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sowie nach den Vorgaben der
Bezirksregierung Düsseldorf ein betriebsbezogener Achtungsabstand von 500 m ab
der Grundstücksgrenze, der von heranrückenden, schutzbedürftigen Nutzungen in
der Umgebung, wie Wohngebäuden oder öffentlich genutzten Gebäuden einzuhalten
ist. Die Firma ist gemäß § 8a der Störfall-Verordnung verpflichtet, die
Öffentlichkeit über den Standort des Betriebsbereichs sowie über die Art der
Anlage, über die durchgeführten Tätigkeiten, die von den verwendeten Stoffen
ausgehenden Gefahren und über die Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Die Ansiedlung des Betriebsteils erfolgte in
den 1990-er Jahren auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 9 G aus dem Jahr
1974, welcher im westlichen Teilbereich bis heute rechtskräftig ist und für die
Ortslage „Fuhr“ ein Industriegebiet festsetzt. Zum Zeitpunkt der Ansiedlung
bestanden in der Nachbarschaft bereits das vollständig entwickelte Wohngebiet
„Düsselberg I“ (Bebauungsplan Nr. 97 aus dem Jahr 1984) sowie die
Versammlungsstätte des Bürgerhauses incl. Schwimmbad und Gaststätte
(Bebauungsplan Nr. 93 aus dem Jahr 1980) sowie ebenfalls im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 93 das Verwaltungsgebäude der Innungskrankenkasse (IKK). Der
Abstand des zum Betriebsteil „Fuhr 2“ nächstgelegenen Wohngebäudes im Baugebiet
„Düsselberg I“ beträgt ca. 220 m, der Abstand des Bürgerhauses sowie des
Gebäudes der Innungskrankenkasse beträgt ca. 420 m. Die jeweiligen Nutzungen
sind in einer Luftbilddarstellung (Anlage) hervorgehoben.
Auf Grund dieser offensichtlichen Gemengelage
ging die Verwaltung davon aus, dass die Entwicklung des Baugebiets auf dem
Gelände des Bürgerhausareals zu keiner störfallrelevanten
Konfliktverschärfung führen kann, da
·
der Abstand der geplanten schutzwürdigen Nutzung zum
relevanten Betriebsteil nicht verringert wird (s.o., das Baugebiet „Düsselberg
I“ mit ca. 500 Bewohnern liegt deutlich näher am betreffenden Betriebsteil!),
·
die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen nicht
vergrößert, sondern sogar deutlich verringert wird (von max. 600 Personen bei
zulässiger Nutzung des Bürgerhauses als Versammlungsstätte auf ca. max. 250
Bewohner des Baugebiets!),
·
eine ggfs. vorgesehene Erweiterung des Betriebsteils
nach Süden orientiert sein müsste und somit auch hiermit keine
Konfliktverschärfung gegeben ist.
Nach Einschätzung der Verwaltung war deshalb
von einer zeitnahen, da - den beschriebenen Umständen entsprechend -
unkomplizierten gutachterlichen Beurteilung auszugehen.
Im April dieses Jahres hat die Verwaltung mit
Vertretern der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige, obere
Immissionsschutzbehörde die Störfallproblematik erörtert. Seitens der
Bezirksregierung wird die Einschätzung der Verwaltung geteilt, dass es sich im
Fall der „Bergischen Elektrochemie“ um eine gewachsene Gemengelage handelt und
auch eine durch den Betrieb ggfs. vorgesehene Betriebserweiterung – jedenfalls,
wenn diese nach Süden ausgerichtet wäre – in Bezug auf das Gelände des
Bürgerhausareals nicht zu einer relevanten Konfliktverschärfung führen dürfte.
Die Bezirksregierung bestätigt gleichzeitig, dass – trotz dieser Gemengelage –
die Anfertigung eines Störfallgutachtens unumgänglich ist, da das Plangebiet
innerhalb des Achtungsabstands von 500 m liegt.
Unerwartete Schwierigkeiten zeigten sich indes
erst bei der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe des Störfallgutachtens,
da es hierzu einer umfangreichen Einarbeitung in die Störfallproblematik
bedurfte. So konnte bei der konkreten, Einzelfall bezogenen Formulierung der
Aufgabenstellung nicht auf Erfahrungen bzw. auf verwertbare Beispiele von
anderen Behörden zurückgegriffen werden. Es zeigte sich auch, dass bei der
Anfertigung des Gutachtens trotz der erkennbar klaren Fallkonstellation der
gewachsenen Gemengelage ggfs. mit einem hohen Zeitaufwand gerechnet werden
muss, da insbesondere der betroffene Betrieb intensiv einzubeziehen ist.
Schließlich ist das fertige Gutachten nach Vorgabe der Bezirksregierung noch vor
Durchführung der Offenlage zur Prüfung vorzulegen. Die Bezirksregierung
bezieht bei ihrer Prüfung stets auch noch das LANUV mit ein, was zu einer weiteren,
zeitlichen Verzögerung führen wird.
Nach Durchführung des Vergabeverfahrens hat
die Verwaltung ein Fachbüro mit der Anfertigung des Gutachtens beauftragt. Da
die oben genannten Rahmenbedingungen Auswirkungen auf die bisher verfolgte
Zeitplanung haben, ist der vormals anvisierte Beratungstermin zum Beschluss der
Offenlage nicht zu halten.
Die Ergebnisse des
Gutachtens sind als Grundlagen für die Ausarbeitung der Begründungen und der
Umweltberichte zur Bauleitplanung essentiell; daher können die Unterlagen für
den Offenlagebeschluss nicht vor der Fertigstellung des abgestimmten
Störfallgutachtens in die Beratung eingebracht werden. Die Verwaltung arbeitet
daran, die Unterlagen zur Offenlage schnellstmöglich, jedoch auch mit der
gebotenen Sorgfalt fertigzustellen.
Beschlussvorschlag:
„Der
Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.“