Betreff
Jahresüberschuss der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2018
Vorlage
20/106/2019
Aktenzeichen
20-.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss der Stadt-Sparkasse Haan zum 31.12.2018 weist einen Überschuss in Höhe von 620.614,89 € aus.

Gem. § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG) beschließt der Rat der Stadt als Vertretung der Trägerin der Sparkasse auf Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. g) SpkG. Mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an die Gartenstadt Haan als Trägerin auszuschüttenden Betrages zu entscheiden.

Im Übrigen ist gem. § 25 Abs. 3 SpkG NRW der an die Trägerin auszuschüttende Betrag ausschließlich zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben der Trägerin oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.

In der Sitzung am 06.06.2019 hat der Sparkassenverwaltungsrat wie in den letzten Jahren einstimmig beschlossen, der Vertretung der Trägerin vorzuschlagen, auf den ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 620.614,89 € zu verzichten und den vollen Bilanzgewinn in Höhe von 620.614,89 € der Sicherheitsrücklage der Stadt-Sparkasse Haan zuzuführen.

 

Wird dem Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates vom 06.06.2019 gefolgt, ergibt sich folgender Beschlussvorschlag:

„Gemäß § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchstabe g) SpkG wird auf den ausschüttungsfähigen Gewinn der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 620.614,89 € verzichtet.

Gem. § 25 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG ist der volle Bilanzgewinn in Höhe von 620.614,89 € der Sicherheitsrücklage zuzuführen.“

 

Beschlussvorschlag:

Nach Beratung.

Finanz. Auswirkung:

Soweit keine Gewinnabführung beschlossen wird, müssen entsprechende Zuweisungen an Vereine zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben der Stadt als Trägerin der Sparkasse oder für gemeinnützige Zwecke insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt allein aus kommunalen Mitteln bestritten werden.