Betreff
Infrastruktur Sportplatz Gruiten
a) Antrag des TSV 1884 Gruiten e.V.
b) Anfragen der WLH-Fraktion vom 28.07.2019/01.09.2019
Vorlage
40/033/2019
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

 

I.    Anlass der Vorlage

Mit Schreiben vom 09.09.2019 (Anlage 1 inkl. Anlagen öffentlich/nichtöffentlich) beantragt der TSV 1884 Gruiten e.V. einen Zuschuss in Höhe von 2.427.600 € für die Er- und Einrichtung eines neuen Sportheims inkl. Duschen, Umkleiden, Begegnungs- und Mehrzweckraum. Diesem Antrag liegt u.a. ein schlüsselfertiges Angebot eines Generalunternehmers in Höhe von 2.356.200 € (brutto) zugrunde. Neben den reinen Baukosten inkl. Nebenkosten sind in diesem Betrag auch die Kosten für den Abbruch, das Bodengutachten die Stellung von Ersatzcontainern, Garagen und die Herrichtung der Außenanlagen enthalten. Der Restbetrag in Höhe von 71.400 € wird vom Antragsteller für Einrichtung angesetzt.

 

Zusätzlich wird die Übernahme der Betriebskosten im Umfang von 75% der tatsächlichen Kosten jährlich beantragt, ebenso die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten zwecks Zuführung in eine Instandhaltungsrücklage. Das hierfür in Rede stehende Grundstück soll dem TSV 1884 Gruiten e.V. zu dem beantragten Zweck seitens der Stadt für die Dauer von 30 Jahren im Rahmen der Erbpacht zur Verfügung gestellt werden.

 

Zur Finanzierung der Maßnahme wäre ein städtischer Zuschuss an den TSV                  1884 Gruiten e.V. über einen Zeitraum von 29 Jahren einzuplanen. Die Darstellung möglicher Zahlungspläne würde verwaltungsseitig, abhängig von der politischen Beschlussempfehlung im BKSA am 25.09.2019, zur Sitzung des HFA am 02.10.2019 vorbereitet.

 

 

II. Förderrichtlinie „Moderne Sportstätten 2022“

Während der Haushaltsberatungen für das Jahr 2019 wurde durch Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW bekannt, dass das Land beabsichtige, Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in NRW zu gewähren. Der Rat der Stadt Haan hat in dieser Kenntnis weitere Beratungen zunächst zurückgestellt und beschloss daher in seiner Sitzung am 18.12.2018, dass der TSV mit Unterstützung der Verwaltung zunächst einen Antrag auf Fördermittel stellen soll.

 

Die Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“ wurde am 19.07.2019 veröffentlicht. Für die den Richtlinien entsprechenden Sportstätten in Haan stehen danach           411.855 € als mögliche Fördersumme zur Verfügung. Die wesentlichen Eckpunkte der Richtlinie wurden in den Anlagen zum Antrag des TSV zutreffend zusammengefasst.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung kann der TSV Gruiten grundsätzlich an dem Förderprogramm teilnehmen und voraussichtlich ab 01.10.2019 einen Förderantrag stellen. Fraglich bleibt -auch nach Rücksprache mit dem Fördergeber-, ob der kaum vorhandene Eigenanteil am Gesamtprojekt eine Förderung ggf. ausschließt. Fraglich bleibt auch, ob das langwährende Verfahren (Erstellung eines Gesamtkonzeptes unter Berücksichtigung aller Anträge seitens des Sportverbandes als Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit der Verwaltung spätestens bis 31.01.2022) den Nachteil steigender Baukosten birgt. Die Prüfung einer für dieses Projekt alternativ im weiteren Verlauf möglichen Förderung (so z.B. für Ausstattung etc.) will der Verein nach eigener Aussage auf jeden Fall in Angriff nehmen.

 

Zum gesamten Förderprogramm besteht landesweit noch erheblicher Klärungsbedarf, so dass auf Landesebene für diesen und nächsten Monat mehrere Abstimmungstermine für Sportvereine und Sportverbände geplant sind. Darüber hinaus soll nach dessen Urlaub Mitte dieses Monats Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeiter der Staatskanzlei aufgenommen werden mit dem Ziel, im Rahmen eines Vor-Ort Termins möglichst viele offene Fragen klären zu können.    

 

III. Bedarf in Gruiten

Der TSV begründet seinen Antrag mit deutlich gestiegenen Mitgliederzahlen, der wachsenden Einwohnerzahl im Stadtteil Gruiten und mit einer steigenden Nachfrage an Angeboten für Reha- und Seniorensport, Angebote für Eltern- und Kinder, Trendsportarten etc., die in den derzeit vorhandenen Hallenkapazitäten nicht abgedeckt werden können.

 

Richtig ist, dass der TSV „sichere Hallenzeiten“ in der in Gruiten zur Verfügung stehenden Halle erst ab 16.00 Uhr beanspruchen kann. Grund hierfür ist, dass die Sporthallen aller Grundschulen aufgrund der offenen Ganztagsschule (OGS) wochentags frühestens erst ab 16.00 Uhr genutzt werden können. Bei den weiterführenden Schulen ist eine Vereinsnutzung im Schulzentrum Walder Straße grundsätzlich erst ab 17.00 Uhr, am Gymnasium Adlerstraße sogar erst ab 18.00 Uhr möglich. Im Rahmen der schulischen Nutzung sind, so auch in Gruiten, Vereinsnutzungen je nach Verfügbarkeit auf Basis des Stundenplans möglich, gelten jedoch grundsätzlich nur partiell, da eine schulische Nutzung immer Vorrang hat, so dass diese auch nicht verlässlich in den Hallenbelegungsplan aufgenommen werden können.

 

Ein aktueller Hallenbelegungsplan von allen städtischen Sporthallen mit einem zusammenfassenden Vergleich, auch im Kontext zu den Mitgliederzahlen ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage 2 beigefügt.

 

IV. Hinweis auf nicht-wirtschaftliche Betätigung/EU-Beihilfe

Im Programmaufruf „Moderne Sportstätten 2022“ verweist die Staatskanzlei darauf, dass beihilferechtliche Regelungen beachtet werden müssen. Eine Beihilfe ist dann unschädlich, wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder die Kriterien des                Artikels 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen regelt, erfüllt sind. Zuwendungen sind in einem Zeitraum von drei Steuerjahren bis 200.000 € (De-minimis) immer beihilfeunschädlich.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Breitensport eines Vereins mangels wirtschaftlicher Tätigkeit beihilfeunschädlich ist. Nicht eindeutig zu beurteilen sind Angebote die üblicherweise auch von professionellen Fitnessstudios am Markt angeboten werden bzw. angeboten werden können und eine Vereinsgastwirtschaft. Hier sollte der Verein aus eigenem Interesse ein besonderes Augenmerk darauflegen, sich im nicht wirtschaftlichen Bereich zu bewegen.

      

 

Beschlussvorschlag:

 

Nach Beratung

 

Finanz. Auswirkung:

 

Je nach Beschlussempfehlung vorzulegen bis zur Sitzung des HFA