Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 179 "Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße", § 12 BauGB
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Anlass und bisheriges Verfahren
Die Lidl Dienstleistung GmbH & Co.KG
beabsichtigt, die Lidl-Filiale an der Düsseldorfer Straße in Haan auf ein
Nachbargrundstück zu verlagern und dabei auf eine Verkaufsfläche von 1.380 m²
zu erweitern. Das vorhandene Marktgebäude soll einer neuen, den Standort
ergänzenden Einzelhandelsnutzung zugeführt werden.
Auf der Grundlage des bestehenden
Planungsrechts ist das Vorhaben, das zum größten Teil in einem ausgewiesenen
Gewerbegebiet liegt, derzeit bereits aufgrund der angestrebten Großflächigkeit
der Einzelhandelsnutzung und teilweisen Lage in einer naturschutzrechtlichen
Maßnahmenfläche nicht genehmigungsfähig. Zur Umsetzung des Vorhabens ist es
notwendig, das geltende Planungsrecht zu ändern.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr (SUVA) der Stadt Haan hat am 14.06.2016 den Beschluss zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) Nr. 179
"Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße" nach § 12 BauGB sowie zur
33. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) gefasst.
Der SUVA hat in gleicher Sitzung die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB zu den Bauleitplanungen beschlossen.
Die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 (1)
Landeplanungsgesetz (LPlG) erfolgte mit Schreiben vom 04.08.2016.
Die Bauleitplanunterlagen wurden nach dem Aufstellungsbeschluss
geändert. U. a. wurde die Nachnutzung des bestehenden Marktes als Getränkemarkt
konkretisiert und das bestehende Gebäude um eine Fläche für das
Getränkeaußenlager ergänzt.
Zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit an den Planungen wurde am 03.07.2017 eine
Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Es bestand zudem vom 03.07.2017 bis zum
17.07.2017 die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (1) BauGB wurde mit Schreiben vom 28.06.2017 im Zeitraum vom
28.06.2017 bis zum 31.07.2017 durchgeführt.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und 4 (1)
BauGB,
landesplanerische Abstimmung nach § 34 (1) LPlG
a) Anregungen der Bürger im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
An der Diskussionsveranstaltung in der Alten
Pumpstation haben ca. 20 Personen teilgenommen. Das Protokoll der Veranstaltung
ist der Anlage 1 zu entnehmen.[1] Im
Nachgang an die Diskussionsveranstaltung sind mehrere schriftliche
Stellungnahmen zur FNP-Änderung und zum VBP eingereicht worden. Diese sind mit
den Prüfergebnissen der Verwaltung der Tabelle in Anlage 2a und 7a zu entnehmen.[2] Aus
Datenschutzgründen wurden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht.
b) Anregungen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB, landesplanerische
Abstimmung nach § 34 (1) LPlG
Die von den beteiligten Behörden und Stellen
vorgebrachten Anregungen und jeweiligen Prüfergebnisse der Verwaltung sind der Anlage
2b und 7b zu entnehmen.
3. Erarbeitung der Bauleitplanentwürfe
Das Planungsbüro ISR, Innovative Stadt- und
Raumplanung GmbH, hat in Abstimmung mit der Verwaltung die Bauleitplanentwürfe
zum VBP 179 und 33. FNP-Änderung mit ihren Begründungen und den beigefügten
separaten Umweltberichten erarbeitet.
Dabei wurde in den Entwurf der FNP-Änderung
entsprechend der Stellungnahme der Bezirksregierung im Rahmen der
landesplanerischen Anfrage für die Sondergebiete auch eine Zweckbestimmung und
maximale Verkaufsfläche aufgenommen.
Im Vorentwurf des VBPs war noch vorgesehen,
das neue Marktgebäude unmittelbar an die westliche Grundstücksgrenze und somit
an die z. T. grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück heranzubauen.
Inzwischen ist eine abweichende Bauweise mit einem Abstand von 3,7 m zur
westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Das Marktgebäude wird mit einer
Brandschutzwand zu dieser Seite errichtet.
Die Planung für die Lieferzonen nördlich der
Märkte wurde angepasst. Zur Verdeutlichung der Lkw-Anlieferung des
Getränkemarktes und Lidl-Marktes wurde im VEP die Schleppkurve mit dargestellt.
Auch das Parkraumkonzept wurde insbesondere
im Hinblick auf die Zahl der Fahrradabstellflächen und Familienparkplätze
überarbeitet.
Aufgrund der Hanglage des Plangebietes ist
eine Modellierung des Geländes erforderlich. Im Bebauungsplan werden hierzu
Geländehöhen festgesetzt.
Die erforderliche Erweiterung des
Versickerungsteiches wurde berücksichtigt. Es wurde eine Rampe zum
Versickerungsteich aufgenommen, um auch eine Zufahrt für technische Fahrzeuge
zu ermöglichen.
Aufgrund des Höhenversprungs zur
Maßnahmenfläche zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft wurde eine Stützmauer mit aufgebauter Brüstung zur Absturzsicherung
in die Planung mit eingeplant.
Nördlich der Anlieferungszone entfällt ein
Teil einer Baumreihe. Es wurde hier eine freiwachsende Hecke aufgenommen.
Die jeweiligen Begründungen und
Umweltberichte und Fachgutachten wurden ergänzt bzw. fortgeschrieben.
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden
gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung die
berücksichtigten Öffnungs-, Liefer- und Betriebszeiten ausgeweitet. Die
berücksichtigte Betriebszeit der Märkte ist nunmehr tagsüber in der Zeit von
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie eingeschränkt (Lüftung/Kühlung) auch nachts
zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Die Öffnungszeit des Lebensmitteldiscounters
ist werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis maximal 21.45 Uhr. Die Öffnungszeit
des Getränkemarkts ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis maximal 21.00 Uhr. Es sind
3 Anlieferungen für den Getränkemarkt und 4 Anlieferungen für den
Lebensmitteldiscounter vorgesehen. Lkw-Anlieferungen erfolgen ausschließlich
von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Die Schalltechnische Untersuchung weist
nach, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte des Discounters und des
Getränkemarkts an den Immissionsorten tagsüber und bereits ohne aktiven
Schallschutz eingehalten werden können. Einzige Ausnahme stellen die
Grundstücke unmittelbar gegenüber der geplanten Anlieferzone dar.
Unabhängig hiervon wird die Errichtung einer
mindestens 2 m hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze
sowie westlich der Ein- und Ausfahrt im Süden des Plangebietes festgesetzt. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass die z. T. maroden bestehenden
Lärmschutzwände im Zuge der Umsetzung des Vorhabens erneuert und erweitert
werden. Somit kann insbesondere für die Erdgeschosszonen sowie die Gartenbereiche
eine deutliche Entlastung der Schallsituation – über die Anforderungen der TA
Lärm hinaus – erreicht werden.
Die Umweltberichte wurden an die Vorgaben
der gesetzlichen Anlage zum BauGB 2017 angepasst und fortgeschrieben.
Die Artenschutzprüfung (ASP 1) wurde in
Bezug auf die aktuelle Liste der im Bereich der Messtischblätter nachgewiesenen
planungsrelevanten Arten ergänzt. Im Ergebnis ist weiterhin davon auszugehen,
dass der aus der 33. Änderung des FNP entwickelte VBP Nr. 179 keine Vorhaben vorbereitet,
denen artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Des Weiteren wurde insbesondere die
Entwässerung weiter ausgearbeitet.
Es wurde zur B228 die vorhandene Straßenbegrenzungslinie aus dem BP 112
festgesetzt.
Der Geltungsbereich für den VBP Nr. 179
wurde geringfügig um Flurstück Gemarkung Haan, Flur 40, Flurstück 22 erweitert,
um diesen Teilbereich im Bebauungsplan Nr. 112 aufheben zu können.
Die Ziele und Zwecke der Bauleitplanungen
sind im Detail den Planunterlagen zu entnehmen (s. Anlagen 3 - 5 und 8 - 11).
Aufgrund des Umfanges und der häufig
farbigen Darstellungen wurden die Anlagen der Begründungen (bis auf die
Umweltberichte), der gedruckten Sitzungsvorlage nicht als Kopie beigefügt.
Sämtliche Unterlagen sind jedoch im Ratsinformationssystem einsehbar.
4. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf der 33. Änderung des FNP im Bereich „Düsseldorfer
Straße“ mit seiner Begründung und dem als separaten Teil erarbeiteten
Umweltbericht sowie dem Entwurf des VBPs Nr. 179 „Nahversorgungszentrum
Düsseldorfer Straße“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan und dem
separat erarbeiteten Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 26.07.2019
zuzustimmen und deren öffentliche Auslegung mit den nach Einschätzung der Stadt
Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu
beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss werden die beiden
Bauleitplanentwürfe für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Als bereits vorliegende, nach Einschätzung
der Stadt Haan wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen sollen – neben dem
Protokoll zur Diskussionsveranstaltung – folgende Schreiben mit ausgelegt
werden (s. hierzu auch Anlagen 6 u. 12):
·
Schreiben
des Kreises Mettmann vom 31.07.2017 zum FNP bzw. vom 31.07.2017 zum VBP
·
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf (als TÖB) vom 30.06.2017
·
Schreiben
des Amtes für Bodendenkmalpflege vom 14.07.2017
·
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands vom 18.07.2017
·
Anschreiben
aus der Öffentlichkeit vom 07.07.2017, 16.07.2017 und 09.06.2018 zum FNP
·
Anschreiben
aus der Öffentlichkeit vom 07.07.2017, 09.07.2017, 16.07.2017 und 09.06.2018
zum VBP
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Des Weiteren wird gemäß § 34 (5) LPlG der
Bezirksregierung Düsseldorf vor der öffentlichen Auslegung ein Exemplar des
Offenlageentwurfes zur abschließenden landesplanerischen Stellungnahme
übersandt.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss
vorgelegt.
5. Finanzielle
Auswirkungen
Der Verwaltung entstehen durch die Planung
keine externen Kosten. Die anfallenden Planungs- und Durchführungskosten gehen
zu Lasten des Vorhabenträgers.
6.
Nachhaltigkeitskriterien und Generationengerechtigkeit
Gemäß Ratsbeschluss vom 02.07.2019 werden
bei klimarelevanten Entscheidungen in den Verwaltungsvorlagen die Auswirkungen
auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit und der Generationengerechtigkeit
ausgewiesen.
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch verankert. Gemäß § 1 (5) BauGB
sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere Ausführungen zu den einzelnen
Wirkungsbereichen, die gem. § 1 (6) BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen
zu berücksichtigen sind, lassen sich den jeweiligen Begründungen und
Umweltberichten (Anlagen 4, 5, 10 und 11) entnehmen.
Zusammenfassend trägt die Planung den
Verlagerungsabsichten eines Betriebs im Nahversorgungszentrum Düsseldorfer
Straße Rechnung. Es wird z. T. besonders schutzwürdiger Boden in Anspruch
genommen und ein Teil einer Baumreihe entfällt. Auf der anderen Seite handelt
es sich um eine Innenentwicklung, die zur Sicherung und Entwicklung des
Nahversorgungsstandortes (zentraler Versorgungsbereich) beiträgt.
Darüber hinaus verpflichtet sich der
Investor im Rahmen des Durchführungsvertrags zu Maßnahmen, die sich positiv
sowohl auf Nachhaltigkeitskriterien als auch die Generationengerechtigkeit
auswirken. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass ein Lärmschutz über die
gesetzlichen Anforderungen nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
hinaus umgesetzt und ein Teil des Außenlagers für den Getränkemarkt nach Osten
begrünt werden soll.
[1] Das Protokoll beinhaltet auch Nachträge zu den im Rahmen der Planungsfortschreibung wesentlich geänderten Planinhalten.
[2] Es sind zwei Stellungnahmen auch außerhalb des Beteiligungszeitraumes eingereicht worden. Sie stehen im Zusammenhang mit einer Stellungnahme im Beteiligungszeitraum und sind in der Tabelle mit aufgeführt worden.
Beschlussvorschlag:
Das
Plangebiet liegt im westlichen Teil der Stadt Haan. Es wird begrenzt im Süden
durch die Bundesstraße 228 / Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Nachbarbebauung und Freiflächen mit vorhandenen gewerblichen Nutzungen und
Wohnen, im Norden durch angrenzende Waldflächen und im Osten durch angrenzende
Gärten und Erschließungsflächen der Wohnbebauung Moorbirkenweg und Düsseldorfer
Straße. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan in Flur 40 die Flurstücke
21, 25, 811, 812, 813 und 814. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
2.
Dem
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 179 „Nahversorgungszentrum
Düsseldorfer Straße“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, der
Begründung und dem separat erstellten Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom
26.07.2019 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet liegt im westlichen Teil der Stadt Haan. Es wird begrenzt im Süden
durch die Bundesstraße 228 / Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Nachbarbebauung und Freiflächen mit vorhandenen gewerblichen Nutzungen und
Wohnen, im Norden durch angrenzende Waldflächen und im Osten durch angrenzende
Gärten und Erschließungsflächen der Wohnbebauung Moorbirkenweg und Düsseldorfer
Straße. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan in Flur 40 die Flurstücke
21, 22, 25, 811, 812, 813 und 814. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
3.
Die
beschlossenen Bauleitplanentwürfe mit ihren jeweiligen Begründungen, den
separat erstellen Umweltberichten und den nach Einschätzung der Stadt Haan
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen mit Stand vom
26.07.2019 sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt