Anpassung des Flächennutzungsplanes (42. Änderung des FNP) im Bereich des Kreisverkehrs Elberfelder Straße/Nordstraße im Wege der Berichtigung
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr der Stadt Haan hat am 05.02.2019 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ als Bebauungsplan der Innentwicklung gemäß §
13a gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 (1) BauGB am 15.02.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
fand am Dienstag, den 27.03.2019 in Form einer Diskussionsveranstaltung im
Sitzungssaal statt. In der Zeit vom 25.03.2019 bis zum 08.04.2019 konnten die
Unterlagen im Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht der Stadt Haan zudem
eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde im Zeitraum vom 25.03.2019 bis
03.05.2019 durchgeführt.
2. Stellungnahmen aus der Bürgerschaft im
Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf Grundlage der
im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sitzungsvorlage SUVA
61/252/2018/1) sowie auf Basis des vorgelegten städtebaulichen Konzepts des
durch den Investor beauftragten Planungsbüros ISR durchgeführt. Das Protokoll
der Veranstaltung mit den Stellungnahmen der Verwaltung und des beteiligten
Ingenieurbüros ist der Anlage 1 zu entnehmen.
3. Stellungnahmen
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4
(1) BauGB
Auch die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde auf Grundlage der
Planungsziele und des städtebaulichen Konzeptes durchgeführt. Die einzelnen
Stellungnahmen sowie das jeweilige Prüfergebnis durch die Verwaltung sind der Anlage
2 zu entnehmen.
4. Bebauungsplanentwurf
Aufbauend auf dem oben aufgeführten
Aufstellungsbeschluss und den Ergebnissen aus der frühzeitigen Beteilung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat das durch den Investor
beauftrage Planungsbüro ISR einen Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 197
„Nordstraße“ erarbeitet. Die Ziele, Zwecke und Inhalte der Planung sind dem
Bebauungsplanentwurf und der Begründung jeweils mit Stand vom 09.09.2019 zu
entnehmen (siehe Anlagen 3 und 4). Als Anlage der Begründung wurden drei
Gutachten vorgelegt: Ein schalltechnisches Prognosegutachten, ein
Baugrundgutachten mit einer separaten Deklarationsanalyse und eine
Artenschutzprüfung Stufe I+II (s. Anlagen 4.1 - 4.3). Die Gutachten sind
aufgrund ihres Umfangs nur im Ratsinformationssystem hinterlegt.
5. Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan
stellt im östlichen Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche und im
westlichen Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Zur
Umsetzung der Planung muss daher der Flächennutzungsplan geändert werden. Gemäß
§ 13a (2) Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.
Der Flächennutzungsplan ist dann nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes im
Wege der Berichtigung anzupassen. Durch das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro
ist daher ein Entwurf zur beabsichtigten Anpassung im Wege der Berichtigung
erarbeitet worden, welcher der Anlage 5 zu entnehmen ist.
6. Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 197 mit seiner Begründung, jeweils in der
Fassung vom 09.09.2019, zuzustimmen und deren öffentliche Auslegung nach § 3
(2) BauGB zu beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss wird der Bebauungsplanentwurf mit seiner
Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Als bereits vorliegende, nach Einschätzung der Stadt Haan wesentliche,
umweltbezogene Stellungnahmen sollen – neben dem Protokoll zur
Diskussionsveranstaltung - folgende Schreiben mit ausgelegt werden (s. hierzu
auch Anlage 6):
• Schreiben
des Kreises Mettmann vom 30.04.2019 zum B-Plan bzw. vom 30.04.2019 zum FNP
• Schreiben
der AGNU Haan vom 15.04.2019
• Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands vom 17.04.2019
• Schreiben
des Geologischen Dienst NRW vom 29.04.2019
• Auszug
aus der Niederschrift über die Diskussionsveranstaltung vom 27.03.2019
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 (2) BauGB von der
öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten.
Aufgrund der abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes muss
der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf zur Anpassung des
Flächennutzungsplanes zudem der Bezirksplanungsbehörde zur landesplanerischen
Abstimmung vorgelegt werden. Um ein Verfahren nach § 13a BauGB nicht zu
verzögern kann in diesen Fällen das landesplanerische Anpassungsverfahren nach
§ 34 (1) und (5) LPlG NRW in einem Verfahrensschritt zur öffentlichen Auslegung
durchgeführt werden.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen sowie sämtliche
bisher vorgebrachten Anregungen werden nach Abschluss der vorgenannten
Verfahren geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung
und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
7. Nachhaltigkeitskriterien und
Generationengerechtigkeit
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1 (5)
BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere Ausführungen zu den einzelnen Wirkungsbereichen, die gem. § 1 (6)
BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind,
insbesondere zu sozialen Belangen und Belangen des Umwelt- und Naturschutzes,
lassen sich der Begründung (Anlage 4) entnehmen.
Der Investor verpflichtet sich im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zu
Maßnahmen, die sich positiv sowohl auf Nachhaltigkeitskriterien als auch die
Generationengerechtigkeit auswirken. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben,
dass 30 Prozent der Wohneinheiten als geförderter Wohnraum umzusetzen sind.
Beschlussvorschlag:
1. Dem Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 197 „Nordstraße“ in der Fassung vom 09.09.2019 mit seiner
Begründung in der Fassung vom 09.09.2019 wird zugestimmt. Das Plangebiet
befindet sich in Haan (Gemarkung Haan, Flur 31). Es liegt an der
Elberfelderstraße nördlich des Kreisverkehrs mit der Alleestraße und der
Nordstraße und umfasst die Flurstücke 3, 4 und 5. Die genaue Abgrenzung ist der
Planzeichnung zu entnehmen.
2. Der beschlossene
Entwurf mit seiner Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13a
BauGB öffentlich auszulegen.
Finanz. Auswirkung:
Der Verwaltung entstehen durch die Planung
keine externen Kosten. Die anfallenden Planungs- und Durchführungskosten gehen
zu Lasten des Investors.