hier: 1. Ergänzung
Sachverhalt:
1.
Der UAOPC
empfahl in seiner Sitzung am
17.09.2019 mit einer Gegenstimme, dass Herr Engin Alparslan zum 1.
Beigeordneten bestellt werden solle. Bereits in der Sitzung am 02. 07. 2019
hatte der Rat die Verwaltung beauftragt, Herrn Engin Alparslan zum
vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Stadtentwicklungsgesellschaft zu
bestellen.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages regelt in
Satz 2, dass dem Aufsichtsrat Geschäftsführer der Gesellschaft nicht angehören
dürfen. § 8 Satz 4 regelt weiter, dass Vertreter der Bürgermeisterin der 1.
Beigeordnete ist.
Zur Klar- und Richtigstellung schlägt die
Verwaltung daher vor, dass der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin als
Hauptverwaltungsbeamte im Aufsichtsrat
von den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes vertreten wird. In ihrer
Funktion als Ratsvorsitzende ist sie in der Gesellschafterversammlung
von den ehrenamtlichen Bürgermeister(inne)n zu vertreten.
2. Ferner hatte der UAOPC die Verwaltung gebeten, ihre Rechtsaufassung zu der von der WLH-Fraktion bezweifelten Statthaftigkeit der Bestellung eines Wahlbeamten zum Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft und Zulassung einer entgeltlichen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ohne Abführung einer Vergütung in einer schriftlichen Vorlage darzulegen. Diesem Auftrag entspricht die Verwaltung mit nachfolgender Darstellung zur
Arbeitszeit und
haupt- oder nebenamtlichen Aufgabenstellung von Wahlbeamten
1.
Arbeitszeit
Nach § 60 Abs. 1 LBG darf die regelmäßige
Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht
überschreiten. Ferner ist gemäß § 61 Abs. 1 LBG die Beamtin oder der Beamte
verpflichtet, ohne Entschädigung bis zu 5 Stunden über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
erfordern. Nach §§ 60 Abs. 3 Satz 1 LBG, 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO verringert sich
die regelmäßige Arbeitszeit ab einem Alter von 55 Jahren auf 40 und von 60
Jahren auf 39 Wochenstunden.
Besondere gesetzliche Regelungen über die
Arbeitszeit gibt es für kommunale Wahlbeamte nicht. Daher bestehen für sie
dieselben Rechte und Pflichten wie für die Lebenszeitbeamt(inn)en.
Eine Verpflichtung, über die regelmäßige
Arbeitszeit unentgeltlich Dienst zu tun, ergibt sich nur bei zwingenden
dienstlichen Erfordernissen in einem zeitlich begrenzten Umfang. Hierbei
handelt es sich um eine Ausnahme, die aber auch auf alle Lebenszeitbeamt(inn)en
anwendbar ist.
Eine Sonderstellung nehmen kommunale
Wahlbeamte gegenüber den Lebenszeitbeamt(inn)en – zumindest in Haan – insoweit
ein, als sie von der Arbeitszeiterfassung freigestellt werden. Hierbei handelt
es sich um eine organisatorische Regelung, weil die Wahlbeamt(inn)en häufig
außerhalb der üblichen Dienstzeiten (insbesondere in den Ausschüssen) anwesend
sein müssen.
Derartige innerbetriebliche Regelungen
ändern jedoch nichts an den gesetzlichen Maßgaben zur Arbeitszeit. Dass von den
Wahlbeamt(inn)en in Haan nicht mehr als über die regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehende Dienstleistungen gefordert werden, ergibt sich u. a. auch daraus,
dass z. B. der 1. Beigeordneten zusätzlich zum Erholungsurlaub im Rahmen einer
„Vertrauensarbeitszeit“ auf Antrag tägliche Dienstbefreiungen gewährt wurden.
Auch aus der Rechtsprechung ergeben sich
keine anderweitigen Erkenntnisse. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit
Urteil vom 19. 12. 2012 (Vf. 5-VII-12) eine Verfassungsbeschwerde gegen die in
Art. 39 Abs. 2 S. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz festgesetzte Altersgrenze
abgewiesen (openJur 2012, 132548). Hiernach kann zum berufsmäßigen ersten
Bürgermeister und zum Landrat nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der
Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat, wohingegen für die Wahl zum
ehrenamtlichen Bürgermeister keine Altersgrenze bestimmt ist.
Als Begründung hat der Verfassungsgerichtshof
u. a. ausgeführt, dass ehrenamtliche Bürgermeister lediglich in Gemeinden bis
5.000 und als Beamte auf Zeit in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner gewählt
werden. In diesen Gemeinden ist der Aufgabenkreis der Bürgermeister deutlich
geringer als in größeren Gemeinden. Vom ersten Bürgermeister werde ein
erhebliches, über den Durchschnitt liegendes Maß an Arbeitseinsatz,
Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit gefordert, dessen weites
Aufgabenspektrum Tätigkeiten an Abenden und Wochenenden bedinge, denen eine
„geregelte“ Arbeitszeit fremd ist. Aufgrund der hiermit verbundenen physischen
wie psychischen Belastung sei es gerechtfertigt, eine Altersgrenze für die
Wählbarkeit festzulegen.
Hierbei handelt es sich – soweit ersichtlich
– um die einzige abrufbare Entscheidung, welche bei einem Wahlbeamten, und zwar
ausschließlich bei einem ersten Bürgermeister und einem Landrat, eine
ungeregelte, mithin nicht regelmäßige Arbeitszeit voraussetzt. Diese
Entscheidung ist aber nicht auf andere hauptberufliche Wahlbeamte anwendbar,
welche u. a. schon keine repräsentativen Aufgaben erfüllen und auch nicht den
Bürgermeister oder Landrat hierbei vertreten.
Die regelmäßige Arbeitszeit für Wahlbeamte
ergibt schon aus der gesetzlichen Regelung in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des
bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (GKWB).
Hiernach sind (den Beigeordneten in NRW vergleichbare) berufsmäßige
Gemeinderatsmitglieder i. S. des Art. 40 f. BayGO nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 KWBG
als Beamte und Beamtinnen auf Zeit verpflichtet, ohne Entschädigung über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
Hier setzt der Gesetzgeber für die Wahlbeamt(inn)en eine regelmäßige
Arbeitszeit voraus, welche nur in dringenden Ausnahmefällen überschritten werden
darf.
Mithin gilt selbst in dem einzigen
Bundesland, in welchem die Rechtsprechung Bürgermeistern und Landräten
ausnahmsweise eine ungeregelte Arbeitszeit bescheinigt, für sonstige Wahlbeamte
die regelmäßige Arbeitszeit. Hiervon abweichende rechtliche Maßgaben in anderen
Bundesländern sind nicht ersichtlich.
2.
Nebentätigkeit
Ferner gestattet Art. 30 GKWB den
Wahlbeamt(inn)en die Ausübung von Nebentätigkeiten und im Rahmen der Art 81 ff.
BayBG, 9 ff. BayNV den Bezug von Vergütungen, die bis zu einer vorgegebenen
Grenze nicht abgeführt werden müssen. Auch hieraus ist ersichtlich, dass
kommunale Wahlbeamte Nebentätigkeiten ausüben und Vergütungen behalten dürfen.
Eine Schlussfolgerung, dass dies bei Wahlbeamten generell oder nur deshalb
nicht statthaft sei, weil sie die Arbeitszeit nicht erfassen müssten, ist nicht
vertretbar. Der Arbeitseinsatz unterscheidet sich nicht dadurch, dass er
zeitlich dokumentiert wird oder nicht.
Selbst bei Bürgermeistern ohne „geregelte“
Arbeitszeit trifft dies nicht zu. So werden Hauptverwaltungsbeamte in
Nordrhein-Westfalen vielfach in Gremien privatrechtlich organisierter
Institutionen neben- und nicht hauptamtlich tätig. So muss der Bürgermeister oder
der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 S. 2
GONRW zu mehreren vom Rat bestellten Vertretern zählen.
Hieraus wird gefolgert, dass die vom Rat
bestellte Aufgabenwahrnehmung als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei (Norbert
Meier, „Wahrnehmung von Gremientätigkeiten in kommunalen
Beteiligungsgesellschaften – Hauptamt oder Nebentätigkeit?“ in NZG, 2002, S.
459 ff.). Allerdings entspricht diese Auffassung nicht der auch von der
Verwaltung vertretenden herrschenden Meinung.
Andererseits kann eine Tätigkeit dem
Hauptamt zuzuordnen sein, wenn diese in einem engen, sachlichen Zusammenhang zu
den sonstigen Aufgaben des Stelleninhabers steht. Dies könnte u. a. bei der
Privatisierung wahrgenommener öffentlicher Aufgaben der Fall sein.
Bei der Geschäftsführung der Haaner
Stadtentwicklungsgesellschaft handelt es sich jedoch um eine neue Aufgabe, die
weder von einem Bediensteten der Stadt wahrgenommen noch in einem sachlichen
Zusammenhang mit den sonstigen Aufgaben der potentiellen Geschäftsführer steht.
Angesichts der vorhandenen Aufgabenzuweisungen an beide Bedienstete kann die
Geschäftsführung von diesen nicht mehr hauptamtlich, sondern nur noch als
Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Andernfalls müsste eine externe Kraft
gefunden werden, die die Geschäftsführung hauptamtlich übernimmt.
3.
Vergütungsregelung
Bei § 12 NtV handelt es sich um eine
gegenüber den Vorgaben des LBG untergesetzliche Vorschrift. Nach § 12 Abs. 2
Nr. 6 NtV darf eine Vergütung für Nebentätigkeiten gewährt werden, zu deren
Übernahme keine Verpflichtung besteht. Eine Verpflichtung Herrn Alparslans oder
Herrn Sbrzesnys zur Wahrnehmung von GF-Aufgaben einer Gesellschaft ist aus o.
a. Gründen nicht zu erkennen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 NtV darf eine
Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht gewährt werden,
wenn
- der
Beamte zur Übernahme von Nebentätigkeiten verpflichtet werden kann,
- der
Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
- die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im
Hauptamt zugewiesen werden können.
Die GF-Tätigkeit soll als zusätzliche
Aufgabe zum Hauptamt übernommen werden, so dass weder eine Entlastung noch eine
Zuweisung im Hauptamt festzustellen ist. Die Tatsache, dass die Wahlbeamten
ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssen, ändert nichts an den Bestimmungen in §
2 Abs. 1 AZVO über die regelmäßige Arbeitszeit von altersabhängigen 39 bis 41
Wochenstunden. Das grundsätzliche Vergütungsverbot greift hier ebenso wenig wie
eine Verpflichtung zur Abführung der gesamten Vergütung. Es handelt sich um
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich zu erbringende
Arbeitsleistungen.
4.
Auswirkung der Geschäftsführung durch 1. Beigeordnete auf die Gesellschaft
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der 1.
Beigeordnete allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Der Bürgermeister
vertritt den Rat in der Gesellschafterversammlung und ist Mitglied des
Aufsichtsrats.
Bei Verhinderung wäre der Bürgermeister
durch den 1. Beigeordneten zu vertreten. Eine Vertretung im Aufsichtsrat durch
den 1. Beigeordneten ist ausgeschlossen, sofern er zum Geschäftsführer berufen
wird. Dies würde eine unzulässige Eigenaufsicht darstellen.
Daher ist auf Vorschlag der Bürgermeisterin
vom Rat ein(e) andere(r) Bedienstete(r) der Gemeinde für ihre Vertretung im
Aufsichtsrat zu bestimmen. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die /
der 1. Beigeordnete die Bürgermeisterin im Aufsichtsrat vertritt, ist um diese
Modalität entsprechend dem Beschlussvorschlag zu 1.2 zu erweitern.
Die Vertretung in der
Gesellschafterversammlung durch die Bürgermeisterin erfolgt in ihrer Funktion
als Vorsitzende des Rates. Bei ihrer Verhinderung wäre sie entsprechend der vom
Rat festgelegten Reihenfolge durch die ehrenamtlichen Bürgermeister gemäß dem
Beschlussvorschlag zu 1.1 zu vertreten.
5.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Grundsätzlich wird die Übertragung von
Geschäftsführertätigkeiten an Wahlbeamte und sonstige kommunale Bedienstete als
Nebenbeschäftigung anerkannt. Diese Gestaltung findet sich in vielen Kommunen
wieder. Zumeist sind es Beigeordnete, die mitunter Geschäftsführerpositionen
sogar in mehreren Gesellschaften bekleiden.
Eine eingehende Untersuchung ist in dem
Aufsatz von Guido Kämmerling, „Nebentätigkeiten im ,Konzern Kommune‘“
dargestellt, erschienen in der „Zeitschrift für Beamtenrecht“, Jahrgang 2018,
Heft 12, S. 397 bis 405. Dieser Artikel, welcher auch Inhalte des von Stv.
Lukat zitierten ca. 600 Seiten umfassenden Handbuchs „Recht der kommunalen
Wahlbeamten“ aufgreift, wird nur den Ratsmitgliedern zu Informationszwecken
nichtöffentlich zur Verfügung gestellt und darf zum Schutz des Urheberrechts
weder veröffentlicht noch sonst wie verbreitet werden.
Kämmerling hinterfragt kritisch die
Vorgehensweise von Kommunen, Aufgaben ins Privatrecht zu verlagern und
Bediensteten eine Nebenbeschäftigung für die Wahrnehmung von Aufgaben zu
genehmigen, die sie zuvor hauptamtlich erfüllt haben und für die sie nunmehr
eine zusätzliche Vergütung erhalten, die sie nicht abführen müssen. Eine
derartige Praxis wäre in der Tat in mehrfacher Hinsicht bedenklich, wenn nicht
sogar gesetzwidrig.
Bei der städtischen Grundstücksgesellschaft
nehmen die potentiellen Geschäftsführer jedoch Aufgaben wie z. B. eine Vermarktung,
An- und Verkauf sowie Vermietung städtischer Grundstücke bzw. Räumlichkeiten
wahr, die bisher nicht zu ihrem Betätigungsfeld zählten. Es handelt sich somit
um im Hauptamt bisher nicht vorhandene Aufgabenzuweisungen.
Da neue Aufgaben übertragen werden, ist
deren Erfüllung in einem Nebenamt statthaft. Eine Übertragung im Hauptamt ist
arbeitszeitrechtlich ausgeschlossen, sofern wie hier keine Entlastung von
anderweitigen Aufgaben erfolgt, sondern umfangreiche Aufgaben zusätzlich zu
erledigen sind. Insoweit besteht auch keine Verpflichtung zur Übernahme im
Nebenamt – eine ständige über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende
Tätigkeit kann nicht gefordert, sondern nur freiwillig geleistet werden.
Eine Vergütung der Nebentätigkeit ist
ebenfalls statthaft. Es liegt keine hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung vor, für
die schon ein Gehalt gezahlt wird. Ebenso wenig findet eine Entlastung für die
nebenamtlich wahrzunehmende Aufgabe statt, so dass auch keine Übertragung auf
das Hauptamt zulässig ist. Das Verbot einer Doppelalimentation wird beachtet.
Die Vergütung für einen Minijob von 450 €
monatlich liegt unterhalb des in § 23 Abs. 1 S. 1 NtV festgelegten
Schwellenwertes von 10.022,11 € jährlich. Sie muss deshalb - auch teilweise -
nicht abgeführt werden.
Ferner weist Kämmerling auf den möglichen
Interessenkonflikt hin, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig in Vertretung des
Rates in der Gesellschafterversammlung tätig ist. Hiermit hat sich – soweit
ersichtlich – ausschließlich das Thüringische Oberverwaltungsgericht mit Urteil
vom 09. 06. 2010 (2 KO 437/09) befasst, ohne dass diese Entscheidung Eingang in
die nachfolgende Rechtsprechung gefunden hat.
Das OVG hatte einem hauptamtlichen
Bürgermeister die Übernahme der Geschäftsführung einer kommunalen Gesellschaft
als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst untersagt, weil der Gesetzgeber auch
ehrenamtliche Bürgermeister von dieser Aufgabenwahrnehmung ausschließt und weil
der Bürgermeister als Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft
einerseits und als Vertreter des Rates als Gesellschafterversammlung
andererseits wahrnehmen müsste und deshalb ein Interessenkonflikt bestünde.
Unbeachtet blieb der Interessenkonflikt mit der Bestellung des Bürgermeisters
als Mitglied des Aufsichtsrats.
Bedenklich an der Entscheidung ist die
Gleichsetzung der Funktionen von haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeistern. Der
gesetzliche Ausschluss der ehrenamtlichen Bürgermeister ergibt sich aus ihrer
Stellung als kommunale Mandatsträger, mit der eine hauptamtliche Beschäftigung
in der Kommune nicht vereinbar ist. Diese Inkompatibilität trifft auf
hauptamtliche Bürgermeister nicht zu.
Ferner ist der mögliche Interessenkonflikt
als Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschafterversammlung nicht
nachvollziehbar. Würde dies maßgeblich sein, dürfte es keine geschäftsführenden
Gesellschafter geben, die z. B. zum einen als alleiniger Geschäftsführer eine
GmbH vertreten und zum anderen als Gesellschafter an den Beschlüssen der Gesellschaftsversammlung
mitwirken, also diese ggfls. unmittelbar und nicht nur als Beauftragte
mittelbar vertreten.
Letztlich kommt es aber auf das Ergebnis
dieses einmaligen Urteils nicht an, weil nicht die / der Hauptverwaltungsbeamte
(HVB), sondern u. a. seine allgemeine Vertretung als Geschäftsführer eingesetzt
werden soll und diese nach dem Gesellschaftsvertrag die / den HVB weder als
Mitglied des Aufsichtsrates noch als Beauftragte/n der
Gesellschafterversammlung vertreten kann.
6.
Recht der kommunalen Wahlbeamten
Ergänzend wurde auch den Hinweisen von StV.
Lukat nachgegangen, welche unter Berufung auf das Handbuch „Recht der
kommunalen Wahlbeamten“ vermeintliche Rechtswidrigkeiten der
Beschlussvorschläge der Verwaltung vorgehalten hat. Das Handbuch wurde Dr. jur.
Stephan Smith und Master of Laws Gregor Bender im Jahr 2016 herausgegeben, ist
ca. 600 Seiten stark und enthält 12 verschiedene Themengebiete, die von jeweils
von getrennten Verfasser(inne)n bearbeitet wurden.
Auch die hieraus gewonnenen Erkenntnisse
führen zu keinen anderen Ergebnissen. So führt Jürgen Müller zum Thema „Der
dienstrechtliche Status“ auf Seite 163 des Handbuchs aus, dass der Dienstherr
kraft seiner Organisationsgewalt bestimmt, was zum Hauptamt und was zum
Nebenamt gehört, sofern diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgaben bestehen.
Hierbei sollen u. a. Vertretungen in Gremien aufgrund einer erforderlichen
Bestellung durch den Rat nach § 113 Abs. 2 GO NRW stets zum Hauptamt des
Bürgermeisters oder der / des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten gehören.
In gleicher Weise äußern sich Imke Schneider
und Christian-Dietrich Bracher in ihrer Ausarbeitung „Nebentätigkeitsrecht“ in
dem Handbuch auf S. 196 ff., 202, 209. Erst wenn es keine gesetzlichen
Verpflichtungen gibt, bestimmt die / der Bürgermeister(in) für sich und als
Dienstvorgesetzter nach § 73 Abs. 2 GO NRW für seine Untergebenen, welche
Aufgaben im Hauptamt wahrgenommen werden. Allerdings kann der Rat bei der
Festlegung des Geschäftskreises der Beigeordneten gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GO
NRW bestimmen, welche Aufgaben zu deren Hauptamt gehören.
Dahingegen zählt die Übertragung der
Geschäftsführung einer der Kommune gehörenden GmbH nicht zu den vom Rat der
Stadt Haan festgelegten Aufgaben von Wahlbeamten. Die Übertragung der Geschäftsführung
an Beigeordnete ist dem Nebenamt zuzuordnen, für dessen Übernahme nur dann eine
Verpflichtung besteht, wenn die Aufgabe die Wahlbeamtin / den Wahlbeamten nicht
über Gebühr in Anspruch nimmt (Müller, S. 163).
Denn auch für kommunale Wahlbeamte gilt „die
Arbeitszeitverordnung über die Arbeitszeit“ (Müller B III 4, S. 156). Daher
könnten auch sie Vereinbarungen über die Erfassung der Arbeitszeit und
Gleitzeitregelungen unterworfen werden, wobei meist aus praktischen Erwägungen
von einer Anwendung abgesehen wird (ebenda). Dies gestattet aber nicht den
Schluss, dass kommunalen Wahlbeamten aufgrund der Gestaltungsfreiheit ihrer
Arbeitszeit jedwede neue Aufgabe übertragen werden darf.
Ferner führt eine Anwendung des von
Schneider / Bracher entwickelten Prüfungsschemas zur Bestimmung einer
Betätigung im Hauptamt oder einer Nebentätigkeit zu keinem anderen Ergebnis
(vgl. S. 210). Bei der Geschäftsführertätigkeit handelt es sich um keine
Freizeitbeschäftigung, keine gesetzlich vorgegebene Tätigkeit, keine bisher
wahrgenommene Aufgabe und kein öffentliches Ehrenamt.
Das von Stv. Lukat zitierte weitere
Prüfungskriterium, dass keine Nebentätigkeit vorliegt, wenn die Funktion des
Amtsträgers für die Aufgabenübertragung entscheidend ist und die Tätigkeit einen
kommunalen Bezug aufweist, gilt nur für Hauptverwaltungsbeamte. Außerdem ist
die Funktion des 1. Beigeordneten nicht entscheidend, sondern allenfalls
dienlich für die Geschäftsführertätigkeit.
Auch die Anwendung dieses Prüfungsschemas
ergibt, dass eine Nebentätigkeit vorliegt, und bestätigt die o. a. Aussage,
dass die Übertragung der Geschäftsführertätigkeit an Beigeordnete dem Nebenamt
zuzuordnen ist. Die Möglichkeit, die Aufnahme der über Gebühr beanspruchenden
Nebentätigkeit nach § 48 LBG zu verlangen, besteht nur, wenn die Bediensteten
im Hauptamt entsprechend entlastet werden. Dies ist wegen Unverzichtbarkeit der
von ihnen bisher wahrgenommenen Aufgaben und faktisch fehlenden Übertragbarkeit
an Dritte nicht möglich.
Insoweit ist auch keine Ausübung der
Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung in Betracht zu ziehen, die
innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfte. Allerdings gilt hier für
kommunale Wahlbeamte die Besonderheit, dass eine Kontrolle ausgeschlossen ist,
ob die Nebentätigkeit inner- oder außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen ist,
wenn diese in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei sind. Dies betrifft aber
lediglich Kontrollmöglichkeiten und nicht die Tatsache, dass die Nebentätigkeit
zusätzlich zu den unverändert hauptamtlich wahrgenommenen Aufgaben ausgeübt
wird und für die über die regelmäßige Arbeitszeit zusätzlich zu erbringende
Arbeitsleistung die vereinbarte Vergütung infolge gesetzlich bestimmter
Geringfügigkeit nicht abgeführt werden muss.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gesellschaftsvertrag zur
Stadtentwicklungsgesellschaft wird in der Fassung der Anlage mit nachstehenden
Änderungen beschlossen.
1.1 § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Stadt Haan wird in der
Gesellschafterversammlung durch den/die Bürgermeisterin als Ratsvorsitzende/r
vertreten. Er/Sie ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse
gebunden.
1.2. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages
erhält folgende Fassung:
Seine / Ihre Vertretung ist in nachstehender Reihenfolge
1. die / der Erste Beigeordnete,
2. die / der weitere Beigeordnete,
3. die Kämmerin / der Kämmerer.
2. Die Stellungnahme der Verwaltung zu einer
Genehmigung der entgeltlichen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst für einen
Wahlbeamten als einem von zwei Geschäftsführern der Stadtentwicklungsgesellschaft
und den Vergütungsregelungen gem. Nebentätigkeitsverordnung bei Beamten wird
übernommen.