Betreff
Hundesteuersatzung - Anpassung der §§ 7 und 10
Vorlage
20/120/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Zu § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer:

In der bisherigen Hundesteuersatzung ist die Fälligkeit der Steuer in § 7 Abs. 2 auf den 01.07. eines jeden Jahres festgelegt. Die Praxis zeigt, dass Hundehalter oftmals durch die jährliche Fälligkeit und Zahlung überrascht sind und um Ratenzahlung bitten. Zudem missverstehen einige den Zeitraum, für den die Steuer zu entrichten ist. So nehmen einzelne Steuerschuldner an, dass dieser vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres reicht. Richtig ist aber das Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres.

Um hier die Regelungen der Satzung bürgerfreundlicher zu gestalten, werden die Fälligkeiten auf zwei Zahltermine verteilt. Einige Städte bieten auch die Möglichkeit quartalsmäßig die Hundesteuer zu zahlen, andere bieten – wie hier beabsichtigt – die halbjährliche Zahlung an. Die halbjährliche Zahlung wird hier favorisiert, da damit die jeweilige Zahllast für den Steuerschuldner halbiert wird und sich der Mehraufwand in der Finanzbuchhaltung für die häufigeren Zahlungseingänge in Grenzen hält.

Für den Steuerschuldner besteht weiterhin die Möglichkeit, die gesamte Fälligkeit einmal jährlich zum 15. Mai / zur ersten Fälligkeit zu zahlen. Eine Antragstellung ist hierfür nicht notwendig, da die eingehende Zahlungssumme auf die offenen Fälligkeiten verbucht wird.

 

Zu § 10 Ordnungswidrigkeiten:

Oftmals gehen Hundesteueranmeldungen verspätet ein oder Abmeldungen werden ganz vergessen. Durch die Wiederholung der in § 20 Abs. 3 KAG NRW genannten möglichen Geldbuße als Abs. 2 wird die gesetzliche Regelung lediglich nochmal hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass die genannten Fristen einzuhalten sind.

Die bisher unter Ziffer 4 genannte Regelung, Hunde außerhalb von Wohnung oder Grundbesitz nur mit Hundesteuermarke umherlaufen zu lassen, kann gestrichen werden, da keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben werden.

Beschlussvorschlag:

Die Hundesteuersatzung in der Fassung vom 15.12.2017 erhält folgende Änderungen:

In § 7 werden die Absätze 1 und 2 neu gefasst; Abs. 3 bleibt unverändert:

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)  Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)  Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Mai und 15. November mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann zum 15.Mai für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3)  Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

In § 10 wird der bisherige Text teilweise neugefasst und wird zu Absatz 1. Absatz 2 wird neu eingefügt und wiederholt die in § 20 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) genannte Geldbuße bei Verstößen gegen die in § 10 Abs. 1 Hundesteuersatzung genannten Bestimmungen:

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.    als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe von Hunderasse, Geschlecht und Alter anmeldet,

3.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Finanz. Auswirkung:

keine