Anpassung des Flächennutzungsplanes (45. Änderung des FNP) im Bereich "Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof" im Wege der Berichtigung
hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB;
Beschluss der Planungsziele;
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
An der Böttinger Straße 21 befindet sich
ein Grundstück samt Hallengebäude, welches ehemals durch einen Baumarkt genutzt
wurde. Im Jahr 2020 ist das Grundstück von einem Unternehmen der
Werkzeugherstellung (nws-tools) erworben worden, das an diesem Standort unter
Nutzung des Gebäudebestandes Betriebsteile von anderen deutschlandweiten
Standorten zusammenführen möchte und in diesem Sinne den Standort für
Herstellung, Lagerhaltung und Distribution ausbauen möchte. In einer ersten
Stufe sollen am Standort rund 45 Mitarbeiter, im Zuge der Standortentwicklung
später bis zu rund 80 Mitarbeiter beschäftigt sein.
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 26.05.2020 (Vorlage WTK/053/2020) hat
der Ausschuss dem städtebaulichen Ziel, den Bereich perspektivisch als
Gewerbegebiet umzuplanen zugestimmt. Mittlerweile hat das Unternehmen ein
Planungsbüro mit der Erarbeitung eines Bebauungsplans beauftragt.
Ein Planungsvertrag zur Regelung der
Rahmenbedingungen wird mit dem Unternehmen nach Fassung des
Aufstellungsbeschlusses abgeschlossen. Zum Satzungbeschluss wird ein, den
Bebauungsplan ergänzender, Städtebaulicher Vertrag mit dem Unternehmen
abgeschlossen.
Das betreffende Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 121b und ist dort entsprechend der
vormaligen Nutzung als Sondergebiet (SO) „Baumarkt / Gartencenter“ (s.
Anlage 2) festgesetzt.
Planungsziele:
Die derzeitige Festsetzung eines
Sondergebietes widerspricht dem oben dargestellten Vorhaben und der Nutzung des
Grundstückes durch einen Gewerbebetrieb. Der neu aufzustellende Bebauungsplan
soll daher die Festsetzung einer Gewerbefläche (GE) vorsehen. Weiterhin sollen
u.a. die Auswirkungen der geplanten gewerblichen Nutzung auf die Umgebung
geprüft und berücksichtigt, die Lage baulicher Anlagen und andere Betriebsteile
sowie die Zufahrtsmöglichkeiten gesteuert und Regelungen zur gestalterischen
Einbindung und zur ökologischen Verträglichkeit festgesetzt werden (s.
Anlage 3).
Planverfahren:
Zur Umsetzung des Planungszieles einer
sinnvollen Nachnutzung des Grundstückes und seiner vorhandenen Gebäude ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Bebauungsplan entspricht den
Anforderungen des § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da es sich
um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt und weniger als 20.000 qm
Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festgesetzt werden wird. Zudem wird der
Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder
Landesrecht unterliegen. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür,
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bestehen.
Durch die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich
Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der
Umweltbericht. Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die
Planung einzustellen. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als
20.000 qm festgesetzter Grundfläche entfällt zudem der rechtlich erforderliche
Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe in Natur und
Landschaft. Der Ausgleich nach Baumschutzsatzung bleibt hiervon unberührt.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 203 „Böttingerstraße, Zum Alten
Güterbahnhof“ zu fassen. Die Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen einer
frühzeitigen Beteiligung frühzeitig über das Vorhaben unterrichtet. Die
Öffentlichkeit wird im Rahmen einer Online-Beteiligung zeitnah über die Ziele
und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB informiert. Der Flächennutzungsplan
wird im Rahmen der Berichtigung gem. § 13a (2) Nr. 2 angepasst.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 203
„Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird beschlossen. Das Plangebiet befindet
sich in Haan (Gemarkung Haan, Flur 30). Es umfasst die Flurstücke 384, 388,
390, 392, 394, 398 und 403. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu
entnehmen.
2. Den Planungszielen und dem Vorentwurf der
Begründung gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3. Der Flächennutzungsplan im Bereich
„Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ ist im Wege der Berichtigung (45.
Änderung des Flächennutzungsplanes) anzupassen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 (1) BauGB erfolgt aufgrund der Covid-19-Pandemie in Form
einer Online-Beteiligung für die Dauer von zwei Wochen.
Finanz. Auswirkung:
Die anfallenden Planungs- und etwaige
Erschließungskosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers und
Grundstückseigentümers. Der Stadt Haan entstehen durch die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 203 „Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof"“ und die
damit in Verbindung stehende FNP-Änderung keine zusätzlichen Kosten.