Sachverhalt:
Rechtsgrundlage für die Wahl der Beigeordneten ist § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Wahlen werden nach § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Bei Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
Die Stimmabgabe mittels Stimmzettel muss den Willen des Abstimmenden zweifelsfrei erkennen lassen, wenn sie nicht ungültig sein soll.
Bei der Wahl nur einer Kandidatin/eines Kandidaten mittels Stimmzettel wird die eindeutige Willenserklärung regelmäßig in Form von „Ja“ oder „Nein“ herbeigeführt.
Bei Wahlen mit mehreren Kandidatinnen/Kandidaten erfolgt die eindeutige Willenserklärung regelmäßig durch Ankreuzen des auf dem Stimmzettel neben der Kandidatin/dem Kandidaten aufgebrachten Feldes. Eindeutige Willenserklärungen sind auch das Unterstreichen einer Kandidatin/eines Kandidaten und/oder das Durchstreichen derjenigen bei Ablehnung. Das Ankreuzen und/oder Unterstreichen mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten oder das Aufbringen von Kommentaren, die Zweifel an der Eindeutigkeit der Willenserklärung nach sich ziehen oder Rückschlüsse auf die bestimmte Person zulassen, machen die Stimme ungültig.
Verfasser: Gerhard Titzer
Beschlussvorschlag:
1. Frau Christine-Petra Schacht wird mit Wirkung ab 01.10.2021 für die Dauer auf acht Jahren zur technischen Beigeordneten der Stadt Haan gewählt.
2. Frau Christine-Petra Schacht wird in die Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert.
3. Es wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 373,49 € gewährt.