hier: Beschluss über Anregungen, § 3 ( 1), (2) , § 4 (1) und (2) BauGB
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt
Haan hat am 08.04.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7,
2. Änderung „Neubau Gymnasium“ gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemeinsam
mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 13.03.2015
ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.03.2015 statt. In der Zeit vom
16.03.2015 bis zum 03.04.2015 konnten die Unterlagen im Amt für Stadtplanung
und Bauaufsicht der Stadt Haan zudem eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit
Schreiben vom 24.02.2015 mit Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bis
zum 03.04.2015.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 28.08.2015 bekannt gemacht und
erfolgte vom 07.09.2015 bis zum 09.10.2015. Die Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 31.08.2015 über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt und ihnen wurde zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme
gemäß § 4 (2) BauGB gegeben.
2.
Vorgebrachte Anregungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
2.1 Vorgebrachte Anregungen im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB sowie im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach
§
4 (1) BauGB
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr hat in seiner Sitzung am 25.08.2015 über die Anregungen aus der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beraten und den Beschluss
zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 7, 2. Änderung gefasst
(Sitzungsvorlage 61/077/2015). Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten
Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen in der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung entscheiden. Die Stellungnahmen mit
dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung werden daher als Anlage A dieser
Sitzungsvorlage beigefügt.
a) Anregungen aus der Bürgerschaft im Verfahren
nach § 3 (1) BauGB
Die während der Diskussionsveranstaltung
seitens der Bürgerschaft abgegebenen Stellungnahmen, weitere im Nachgang zur
Diskussionsveranstaltung abgegebene schriftliche Stellungnahmen und die im
Rahmen des Bürgergesprächs am Donnerstag, dem 02.07.2015 gestellten Fragen sind
mit dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung der Abwägungstabelle, Anlage
A zu entnehmen.
b) Anregungen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Die abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem
Prüfergebnis der Verwaltung ebenfalls der Abwägungstabelle Anlage A zu
entnehmen.
2.2
Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB
3.
Änderungen des Bebauungsplans, der Begründung und des Umweltberichts
Inhaltliche
Änderungen des Bebauungsplans wurden auf Grund der Ergebnisse der Offenlage
nicht erforderlich.
Das
nicht klärpflichtige Oberflächenwasser aus dem Gelände des Gymnasiums soll –
wie mit den zuständigen Fachbehörden im Verfahren bereits abgestimmt – in eine
naturnah gestaltete Mulde innerhalb der neu gestalteten Ausgleichsfläche
eingeleitet werden und mittels eines gedrosselten Überlaufs in den Hühnerbach
eingeleitet werden. Diese Vorgehensweise fand jedoch bis zur Offenlage noch
nicht abschließend Eingang in die Begründung und in den Umweltbericht. Folglich
hatten die untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann sowie der BRW hierzu
entsprechende Anregungen vorgebracht (siehe Anlage B).
Zur
Richtigstellung wurden die Begründung (Kapitel 10.2) und der zugehörige
Umweltbericht (Kapitel 2.2.3 und 4.1) entsprechend angepasst. Diese wurden auch
hinsichtlich der Ausführungsplanung insgesamt (Hochbau und Außenanlagen)
angepasst und erhalten somit ebenfalls das aktuelle Datum. Die Änderungen und
Ergänzungen sind redaktioneller bzw. klarstellender Natur und bedingen keine
erneute Offenlage oder Beteiligung nach § 4a (3) BauGB.
Der zum Satzungsbeschluss anstehende
Bebauungsplan sowie seine Begründung und der Umweltbericht sind den Anlagen C,
D, und E zu entnehmen. Die vorgenommenen Änderungen wurden in rot kenntlich
gemacht. Die Anlagen zur Begründung werden bis auf den Umweltbericht nicht
vervielfältigt und sind nur dem Ratsinformationssystem zu entnehmen.
4. Verlauf
des Baugenehmigungsverfahrens im Anschluss an die Offenlage
Auf der Basis der
abgeschlossenen Offenlage und ihrem Ergebnis, dass keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Bauleitplanung vorgetragen wurden, erteilte die
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Haan die Genehmigung zur Errichtung des
Gymnasium-Neubaus auf der Rechtsgrundlage des § 33 Absatz 1 BauGB.
Demnach ist ein Vorhaben …“in Gebieten, für die ein Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zulässig, wenn
1. die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5
durchgeführt worden ist,
2. anzunehmen ist, dass
das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entgegensteht,
3. der Antragsteller diese
Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.“ (sogen. „Planreife“ nach § 33 BauGB)
Die möglichst frühzeitige
Erteilung der Baugenehmigung war unter den gegebenen Umständen (teils
unzumutbare Verhältnisse im Altbau, akuter Handlungsbedarf auf Grund der
Schadstoffvorkommnisse) notwendig und sinnvoll. Da mit der erteilten
Baugenehmigung das Primärziel der Bauleitplanung (die Errichtung des Neubaus)
erfüllt war, hatte die Verwaltung – auch auf Grund der Vielzahl an
städtebaulichen Projekten und Aufgaben – die Erarbeitung der Unterlagen zur
Fassung des Satzungsbeschlusses in ihrer Priorität einstweilen zurückgestellt.
Nachdem der Neubau und der
Abriss des Altbaus nunmehr vollendet sind, ist das Bebauungsplanverfahren zum
Abschluss zu bringen.
Denn mit der Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 7, 2. Änderung ist auch die Aufhebung des alten Bebauungsplans Nr. 7 verbunden.
Hierdurch wird insbesondere der Kreis Mettmann in die Lage versetzt, ein im
alten BP Nr. 7 als WA-Gebiet und „Baugrundstück für den Gemeinbedarf
(Schulgrundstück)“ ausgewiesenes, jedoch faktisch bestehendes Waldgelände als
Bestandteil des Hühnerbachtals in den Geltungsbereich des Landschaftsplans
einzubeziehen und hier dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet einzugliedern.
Die „freiwerdende“ Waldfläche wird dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich
zugeschlagen, was auch vom Landesbetrieb Wald und Holz begrüßt wird (siehe
Anlage B, Stellungnahme Nr. 4). Darüber hinaus wird auch dem Baudenkmal
Diekermühle Nr. 3 ein angemessener, planerischer Rahmen i. S. eines
denkmalrechtlichen „Umgebungsschutzes“ gesichert.
Das außerhalb des bisherigen
Geltungsbereichs des BP Nr. 7 innerhalb der Tal-Aue gelegene Außengelände
(ehem. Ascheplatz des Sportgeländes) wird als festgesetzte Ausgleichsfläche der
natürlichen Entwicklung überlassen und somit dem (hier in „Doppeldeckung“
wirkenden) Landschaftsplan zur Geltung verholfen. In Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann (UNB) sollen sich auf der mit dem
Felsausbruch der Baustelle bedeckten Fläche trocken-warme Standorte und
Feuchtbereiche bilden und so eine größtmögliche Biodiversität entwickeln. Die
Maßnahmen wurden von der UNB begleitet und nach ihrer Fertigstellung
abgenommen.
5.
Ausführungsplanung und Realisierung
Mitte Januar 2016 wurde – nach erfolgter
Einigung mit den vom Neubau betroffenen Wohnanliegern – mit den aus dem
europaweiten Beteiligungswettbewerb hervorgegangenen Bietern ein umfangreiches
Vergabeverfahren durchgeführt. Mit dem Ratsbeschluss vom 13. Dezember 2016 über
die Auftragsvergabe sollte der Auftrag an den Generalunternehmer Ende im Januar
2017 erteilt werden. Die Beauftragung wurde jedoch durch einen Antrag auf
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens seitens eines unterlegenen Bieters
verzögert, sodass das Bauprojekt erst im Juni 2017 in die Umsetzungsphase
starten konnte. Die Grundsteinlegung erfolgte am 9. Juli 2018.
Die aus dem Vergabeverfahren hervorgegangene
Hochbau- und Freiflächenplanung beinhaltet Abweichungen von der ursprünglichen,
der Offenlage zu Grunde gelegten Entwurfskonzeption, wie im Folgenden
dargelegt:
Baukörper:
Die Versammlungsstätte (Aula) wurde in den
Baukörper integriert; das für die Aula im Bebauungsplan vorgesehene,
alternative Baufeld konnte deshalb für die Entwicklung der Außenanlagen genutzt
werden. Der Baukörper selbst wurde im Gegenzug zwar äußerlich voluminöser,
enthält dafür zwei großzügig dimensionierte Atriumbereiche. Der Baukörper
bleibt innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der zwischenzeitige Wechsel von
G8 zu G9 führte zu einer Vergrößerung des Raumprogramms um 7 Klassenräume, was
im nordseitigen Teil des Baukörpers durch Realisierung einer zusätzlichen
Geschossebene aufgefangen werden konnte. Auch diese nachträgliche Änderung
wurde festsetzungskonform innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
Gebäudehöhen realisiert.
Freianlagen:
Die
Konzeption der Freianlagen wurde im Rahmen der Projektumsetzung
weiterentwickelt (siehe Außengestaltungsplan
SMI, Juni
2019). Dabei blieben die Lage und Ausdehnung der
Verkehrsflächen, sowie des Kleinspielfelds im Wesentlichen unverändert, da
diese Flächen Grundlagen für die schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan sind. Bezüglich der geplanten Stellplätze folgt die
Ausführungsplanung ebenfalls der ursprünglichen Grundkonzeption, sieht jedoch
eine teils geänderte Verteilung der Stellplätze vor. Der Grund hierfür liegt in
einer in der Vorentwurfsplanung enthaltenen, in der Realität jedoch nicht
umsetzbaren Stellplatzdichte im Bereich der Lehrerparkplätze. Dies hatte zur
Folge, dass östlich der Sporthalle eine im Vergleich mit
der Vorentwurfsplanung größere Anzahl an Stellplätzen realisiert werden musste.
Um die damit verbundenen Mehremissionen zu kompensieren, wurde diese
Stellplatzfläche etwas von der Wohnbebauung an der Adlerstraße abgerückt und
mit einer 1,5 m hohen, schallabsorbierenden Gabione eingefasst.
Der erhöhte Stellplatzbedarf östlich der
Sporthalle führte gleichzeitig zu einer geänderten Konzeption der
Schulhofflächen, welche nunmehr den im Bebauungsplan hierfür vorgesehenen
Rahmen zur Gänze ausschöpfen. Auch sonst weicht die Ausführungsplanung in
vielen Details von der dem Offenlageverfahren zu Grunde gelegten
Freiflächenkonzeption (Mai 2015) ab: So entfällt die ursprüngliche Konzeption
der drei Laufbahnen als Element einer möglichen Außensportnutzung. Ebenso wurde
die Anordnung der Fahrrad-Abstellanlagen neu konzipiert und die Gestaltung der
sonstigen schulischen Freianlagen weiterentwickelt.
Eine weitere Abweichung ergibt sich hinsichtlich des ursprünglich
vorgesehenen Trenngrünstreifens zwischen dem Gymnasium und der Adlerstraße: Auf
Grund von Anregungen aus der Anwohnerschaft außerhalb des
Beteiligungsverfahrens nach § 3 (2) BauGB ist der zur Vermeidung einer
Fahrbahnnutzung durch „Elterntaxis“ vorgesehene Trenngrünstreifen wieder
entfallen. Der Straßenraum behält somit die ursprüngliche Breite bei. Im
Gegenzug wird die Grünfläche zwischen dem Neubau und der Straße intensiver
bepflanzt. Für den Bebauungsplan hat dies keine Konsequenzen, da
Verkehrsflächen hinter den Festsetzungen zurückbleiben können.
Hinsichtlich des landschaftspflegerischen
Begleitplans (LBP) ist mit der Ausführungsplanung keinerlei Änderungsbedarf
verbunden. Die Bilanzierung der mit der 2. Änderung BP Nr. 7 vorbereiteten
Eingriffe in Natur und Landschaft beruht gemäß der Fiktion des § 1a (3) Satz 6
BauGB auf den planerischen Festsetzungen (näheres siehe unter Kap. 14 der
Begründung). Die Festsetzungen bleiben nach Abschluss der Offenlage
unverändert.
Einmündung des Drosselwegs:
Mit der Gestaltung der
Außenanlagen wurde (außerhalb des Plangeltungsbereichs) auch die bislang
unschöne Einmündungssituation des Drosselweges in die Adlerstraße einer
grundlegenden Neugestaltung unterzogen: Denn hier befindet sich nunmehr der
fußläufige Hauptzugang zum Schulgebäude, bewusst der historischen Achse des
Drosselweges (als ehemalige Zufahrt zur Diekermühle) folgend. Die Gestaltung
folgt dabei der Konzeption, den Kfz.-Verkehr und den fußläufigen Verkehr des
Drosselwegs zu entflechten und getrennt an die Adlerstraße heranzuführen: den
Fuß-/Radverkehr – der historischen Wegeachse folgend – im westlichen
Kurvenausgang und den Kfz.-Verkehr östlich der Kurve. Die Ablenkung des
Kfz.-Verkehrs verhindert zudem, dass aus dem Drosselweg kommende Fahrzeuge
versehentlich auf die Treppenanlage gelangen.
Der gesamte
Einmündungsbereich wurde repräsentativ als „shared-place“ mit
plangleicher Oberfläche angelegt; die Fläche für den Fuß-/ Radverkehr wurde
dabei mit einer hellen, dem Schulgelände angeglichenen Oberfläche
hervorgehoben. Die zum Höhenausgleich eingebauten Formsteine wirken
geschwindigkeitsdämpfend. Eine quer zur Adlerstraße angeordnete Reihe
kleinkroniger Bäume betont die historische Sichtbeziehung zur Diekermühle und
trägt ebenfalls zur Beruhigung des Verkehrs auf der Adlerstraße bei. Um den
teils schwierigen Standortbedingungen Rechnung zu tragen, wurde für die
Baumreihe die Baumart Bur-genahorn gepflanzt, welche als besonders
trockenresistent und klimafest gilt.
Die vormalig auf der Fläche platzierten
Wertstoffcontainer werden nach Abschluss der Freiflächengestaltung an der
Diekerhofstraße nahe der Einmündung der Diekermühlenstraße aufgestellt. Trotz
der – wie oben beschrieben – von der Vorentwurfsplanung teilweise abweichenden
Ausführung werden die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7
(Stand: Offenlage) eingehalten. Änderungen der Bebauungsplanfestsetzungen nach
der Offenlage sind deshalb nicht erforderlich. Der Vorentwurfsplan zur
Außengestaltung wurde gegen den aktuellen Ausführungsplan ausgetauscht (s. Anlage
D.2).
Begründung und Umweltbericht wurden an
denjenigen Stellen angepasst, wo sich in Bezug zur Ausführungsplanung
Widersprüchlichkeiten ergeben hätten. Auch diese Änderungen sind rein
deklaratorischer Natur und bedürfen keines erneuten Beteiligungsverfahrens. Die
Änderungen sind farbig (rot) markiert.
6. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen
in den Anlagen A und B zuzustimmen. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, den
Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung „Neubau
Gymnasium“ in der Fassung vom 07.08.2015 als Satzung zu beschließen und
seiner Begründung in der Fassung vom 27.05.2021 sowie dem separat erstellten
Umweltbericht in der Fassung vom Mai 2021 zuzustimmen.
Anlagen:
Anlage A Anregungen im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB sowie Anregungen der
Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB mit
dem jeweiligen Prüfergebnis durch die Verwaltung
Anlage
B Anregungen im Rahmen der
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB sowie Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen
der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB mit dem jeweiligen Prüfergebnis durch
die Verwaltung
Anlage
C Bebauungsplan
Nr. 7, 2. Änderung in der Fassung vom 07.08.2015
Anlage
D Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung i. d. F. vom 27.05.2021
Die folgenden Anlagen der
Begründung sind nur im Ratsinformationssystem der Stadt Haan einsehbar und
wurden nicht vervielfältigt:
Anlage D.1 Büro SM Ingenieurplan GmbH:
Außengestaltungsplan, Bielefeld, Juni 2019
Anlage D.2 Planungsbüro ACCON, Köln:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung „Neubau
Gymnasium“, August 2015
Anlage D.3 ICG Düsseldorf:
Orientierende Altlastenuntersuchung, April 2015
Anlage D.4 Planungsbüro
IVÖR, Düsseldorf: Artenschutzprüfung, Juli 2015
Anlage D.5 Planungsbüro
IVÖR, Düsseldorf: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 7,
2. Änderung „Neubau Gymnasium“, August 2015
Anlage E Umweltbericht, Planungsbüro IVÖR, Düsseldorf, Mai 2021
Beschlussvorschlag:
1. Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB, über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der Bebauungsplan Nr. 7, 2.
Änderung „Neubau Gymnasium“ in der Fassung vom 07.08.2015 wird gemäß §
10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 27.05.2021
und dem separat erstellten Umweltbericht in der Fassung vom Mai 2021wird
zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Nordwest. Es umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7,
erweitert um die Parzellen Gemarkung Haan, Flur 28, Flurstücke 543 und 648
einschließlich der hiervon eingeschlossenen Wegeparzellen.
Die genaue
Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.