Sachverhalt:
Gem. § 96 Abs. 1,
Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 und die Entlastung der Bürgermeisterin sind in der Ratssitzung am 2.11.2021 erfolgt, so dass hier anschließend über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen ist.
Im Haushaltsjahr 2020 ist in der Ergebnisrechnung ein Jahresüberschuss in
Höhe von 1.563.848,61 Euro entstanden.
Gem § 96 Abs. 1, Satz 2 GO ist ein Jahresüberschuss zunächst in der Höhe der Allgemeinen Rücklage
zuzuführen, in der die Allgemeine Rücklage in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund von
Fehlbeträgen in der Ergebnisrechnung reduziert wurde. Im Übrigen können der
Ausgleichsrücklage gem. § 75 Abs. 3, Satz 2 GO Jahresüberschüsse zugeführt
werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3
Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweist.
In den vorhergehenden drei Haushaltsjahren ergaben sich
folgende Ergebnisse:
Haushaltsjahr |
Jahresüberschuss |
Jahresfehlbetrag |
2017 |
3.510.468,11 € |
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2018 |
2.043.636,68 € |
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2019 |
8.207.378,21 € |
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Die Bilanz zum 31.12.2020 weist einen Bestand der Allgemeinen
Rücklage in Höhe von 70,604 Mio. Euro aus. Dies entspricht einem Anteil von 28,1%
der Bilanzsumme.
Vor dem Hintergrund der zu erwartenden
Fehlbeträge in den kommenden Jahren schlägt die Verwaltung vor, den
Jahresüberschuss in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Für einen fiktiven Haushaltsausgleich stehen
damit dann 11,699 Mio. Euro in der Ausgleichsrücklage zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Der im Haushaltsjahr 2020 entstandene Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung in Höhe von insgesamt 1.563.848,61 Euro wird in voller Höhe der Ausgleichsrücklage zugeführt.
Finanz. Auswirkung:
Aus dem Beschluss ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.