Sachverhalt:
Zum Antrag der GAL-Fraktion vom 23.11.2021 hat der SPUBA am 30.11.2021 beschlossen:
„Die Verwaltung erstellt für den 1.
Bauabschnitt des Technologieparks Haan eine Kosten-Nutzenanalyse. Über die
Rahmenbedingungen wird in der 1. Sitzung des SPUBA gesprochen.“
Auf das Einstellen von Mitteln in der Haushalt 2022 wurde im Rahmen der Beratungen des Antrages im Ausschuss verzichtet.
Nachstehend werden von der Verwaltung zur Beratung des Antrages notwendige Daten in Beantwortung der gestellten Fragen zur Verfügung gestellt.
1.
Die aktualisierte Kosten- und Finanzierungsübersicht für den ersten Bauabschnitt wurde zuletzt 2018 vorgelegt. Eine aktualisierte Fassung (Stand: 9.2.2022) liegt als Anlage bei. Diese Anlage ist nicht-öffentlich, da Angaben zu Grundstückskaufpreisen einzelner Unternehmen enthalten sind.
Aus dieser KFÜ ergibt sich ein negativer Saldo von 2.531.208 €.
Dem sind jedoch die Gewerbesteuereinnahmen (siehe 2.) gegenüberzustellen, so dass sich ein eindeutig positives Finanzergebnis für den 1. BA ergibt.
Sobald die derzeit laufenden Baumaßnahmen im 2. Bauabschnitt abgerechnet sind, kann eine aktualisierte KFÜ erstellt werden, die auch die bisherigen Grundstücksverkäufe im 2. BA inkludiert, die im Übrigen zu deutlich höheren Kaufpreisen erfolgten.
2.
Zu den Gewerbesteuereinnahmen / Zahl der Mitarbeiter
Im Zeitraum 2012 bis 2022 (2021 und 2022 als Gewerbesteuervorauszahlung) wurden von den im Technologiepark (1. und 2. Bauabschnitt) angesiedelten Unternehmen insgesamt 29.911.690,63 € Gewerbesteuer gezahlt. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich diese Entwicklung in der Folgejahren fortsetzen wird.
In den im Technologiepark (1. und 2. BA) ansässigen Unternehmen sind rund 685 MA beschäftigt.
3.
Teilnahme an Messen / Marketingmaßnahmen
Die Stadt Haan ist am Gemeinschaftsstand des Kreises Mettmann überregional auf der Polis Convention (Düsseldorf) und der EXPO REAL (München) vertreten. Hier geht es um den Wirtschaftsstandort Haan insgesamt und nicht nur um den Technologiepark.
Die Kosten für diese Messeauftritte werden nach Gemeindegröße auf die kreisangehörigen Städte umgelegt. Für die EXPO Real beträgt der Anteil für die Stadt Haan rund 5550 €, für die Polis Convention werden maximal 1500 € umgelegt, Sponsoring von Haaner Unternehmen wird gutgeschrieben. In 2019 und 2021 war die Teilnahme für die Stadt Haan kostenneutral.
Ein wichtiges und unverzichtbares Instrument zur Generierung von Anfragen nach Flächen im Technologiepark ist das Immobilienportal www.immobilenscout24.de. Dort ist der Technologiepark inseriert, die Kosten belaufen auf 400 € / Jahr. Über dieses Portal erreichen die Wirtschaftsförderung wöchentlich 5 -10 Anfragen von Unternehmen, die qualifiziert zu bearbeiten sind.
Auf darüberhinausgehende finanzwirksame Marketingmaßnahmen kann derzeit aufgrund der guten Nachfragesituation verzichtet werden.
Hinzu kommen die Anfragen, die aufgrund von Empfehlungen von Haaner Unternehmen an die Verwaltung gerichtet werden.
4.
Personalkosten
Zur Planung und Realisierung des Technologieparks seit 2003 waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Technischen Dezernates sowie des damaligen Amtes 23 / Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften in die Prozesse eingebunden. Eine Aussage, mit welchen Stellenanteilen dies im Einzelfall erfolgte, ist rückblickend nicht möglich.
Mit der Umorganisation des Amts 23 zur Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur und der Ausgliederung des Bereiches „Liegenschafen/Grundstücksverkehr“ wird die Aufgabe der Unternehmensansiedlung / Flächenvermarktung / Flächenentwicklung in der Stabsstelle wahrgenommen. Die Abwicklung der Grundstücksverkäufe erfolgt in Amt 60 / Liegenschaften.
Die derzeitige Stabsstellenleitung wendet einen Stellenanteil von 0,3 für die Flächenvermarktung und Unternehmensansiedlung im 2. BA des Technologieparks auf. Dazu gehört – nach erfolgtem Grundstücksverkauf – auch die Ansiedlungsbegleitung.
5.
Vermarktungs-
und Ansiedlungsstrategie
Zur Vorlage WTK/001/2021 wurde im WLKSTA am 18.02.2021 einstimmig beschlossen, die bisherige Vermarktungs- und Ansiedlungsstrategie, im 2. BA des Technologieparks externe technologieorientierte Unternehmen mit hohem Gewerbesteuerpotential und qualifizierten Arbeitsplätzen anzusiedeln, weiterzuverfolgen.
Die Wirtschaftsförderung versteht diesen Beschluss nach wie vor als Auftrag, die noch verbliebenen Flächen im zweiten BA zu vermarkten. Bei den Ansiedlungen ist das Gewerbesteuerpotential ein wesentliches Auswahlkriterium. Auf die Ausführungen in Vorlage WTK/001/2021 wird nochmals verweisen, da hier bereits dargelegt wurde, welche Maßstäbe bei der Auswahl der für eine Ansiedlung infrage kommenden Unternehmen angelegt werden.
Da die Flächen im 2. BA des Technologieparks voraussichtlich die letzten Flächen sein werden, die für Vermarktung und Unternehmensansiedlung zur Verfügung stehen, hat die Auswahl der Unternehmen sorgfältig zu erfolgen. Insbesondere werden Aspekte nachhaltigen unternehmerischen Denken und Handeln ein immer wichtiger werdendes Auswahlkriterium.
2015 wurde eingeführt, dass sich jedes Unternehmen persönlich im Wirtschaftsförderungsausschuss vorstellen und Rede und Antwort stehen muss. Es besteht daher für die politischen Mandatsträger und die Fraktionen jederzeit die Möglichkeit, eigene Kriterien zur Unternehmensauswahl zu definieren und abzufragen und im Abstimmungsverhalten über den Beschlussvorschlag abzubilden.
6.
Bauleitplanung, Informationen zu Ausgleichs- und
Artenschutzmaßnahmen
Im Jahr 2000 wurden die Planungen zum
Gewerbegebiet „Südliche Millrather Straße“ / Technologiepark Haan|NRW
eingeleitet.
In den Jahren 2003 / 2004 wurde unter
Berücksichtigung diverser Fachgutachten und Fach-planungen eine Rahmenplanung
für den gesamten, südlich der Millrather Straße gelegenen Entwicklungsbereich
aufgestellt. Das Ziel dieser städtebaulichen Planung war die Entwicklung eines
Gewerbegebietes innerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB „südliche
Millrather Straße“ des Gebietsentwicklungsplans der Bezirksregierung
Düsseldorf).
Für
den ersten Bauabschnitt dieser Gesamtplanung, westlicher Teil des
Gewerbegebietes, wurde in den Jahren 2004 bis 2007 der Bebauungsplan Nr. 162
„Südliche Millrather Straße/ Ellscheider Straße“ aufgestellt:
Verfahrensablauf BP 162 |
Termine |
Aufstellungsbeschluss,
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung |
30.11.2004 |
Bekanntmachung im Amtsblatt |
07.01.2005 |
Unterrichtung
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB |
Schreiben vom 21.12.2004 |
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB zusätzlich: öffentlicher Aushang |
25.01.2005 vom 17.01.2005 bis 28.01.2005 |
Beschluss
zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB |
06.03.2007 |
Bekanntmachung des Beschlusses |
09.03.2007 |
Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB
|
vom 19.03.2007 bis 20.04.2007 |
Einholung
von Stellungnahmen zur Entwurfsänderung, § 4a (3) BauGB |
Schreiben vom 23.07.2007 |
Nach Prüfung
der eingegangenen Stellungnahmen Satzungs-beschluss gemäß § 10 (1) BauGB
durch den Rat der Stadt Haan |
13.11.2007 |
Für den zweiten Bauabschnitt, östlicher Teil des Gewerbegebiets, wurde in
den Jahren 2011 bis 2017 der Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan│NRW, 2. Bauabschnitt“ aufgestellt:
Verfahrensablauf BP 168 |
Termine |
Erstmaliger
Aufstellungsbeschluss |
13.09.2011 |
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses |
03.02.2012 |
Unterrichtung
der
Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
|
Schreiben vom 05.12.2011 |
Erneuter
Aufstellungsbeschluss nach Entfall der vormals geplanten Ansiedlung der Firma
Johnson Controls |
01.10.2013 |
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des Beschlusses zur
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung |
13.06.2014 |
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB zusätzlich: öffentlicher Aushang |
23.06.2014 vom 23.06.2014 bis 11.07.2014 |
Beschluss
zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr |
03.02.2015 |
Bekanntmachung des Beschlusses |
06.02.2015 |
Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB
i. V. mit § 4 (2) BauGB |
vom 17.02.2015 bis 20.03.2015 |
Einholung
von Stellungnahmen zur Entwurfsänderung, § 4a (3) BauGB |
Schreiben vom 10.06.2015 |
Einholung von Stellungnahmen zur erneuten Entwurfsänderung,
§
4a (3) BauGB |
Schreiben vom 24.02.2017 |
Nach Prüfung
der eingegangenen Stellungnahmen Satzungs-beschluss gemäß § 10 (1) BauGB
durch den Rat der Stadt Haan |
27.06.2017 |
Naturschutzrechliche Kompensationsmaßnahmen
Die i.R. des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LBP) zum BP 162 („1.
Bauabschnitt“) durchgeführte Eingriffsbewertung erbrachte neben planinternen
Kompensationsmaßnahmen, wie die Entwicklung öffentlicher Grünflächen sowie die
Festsetzung von Pflanzgeboten einen planexternen Kompensationsbedarf, welcher
nach entsprechender Monetarisierung in Abstimmung mit der UNB Kreis Mettmann
vollständig in funktionserhaltende Artenschutz-maßnahmen für den gesamten
Techologiepark „investiert“ wurde (siehe Nr. 3).
Die Eingriffsbilanzierung des LBP zum BP 168
(„2. Bauabschnitt“) erbrachte – neben den „üblichen“ Kompensationsmaßnahmen
innerhalb des Baugebiets (öffentliche Grünflächen, Pflanzgebote) – die
Notwendigkeit zur Durchführung von Maßnahmen auf einer zusätzlichen
„Ausgleichsfläche“ von ca. 7 ha auf bisherigen Intensiv-Ackerflächen südöstlich
des eigentlichen Baugebiets. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
wird somit ein vollständiger Ausgleich der planbedingten Eingriffe
gewährleistet. Die Ausgleichsfläche wird i.R. eines Pachtvertrags mit der AGNU
Haan gemäß den Vorgaben des LBP als extensives Grünland bewirtschaftet.
Funktionserhaltende Artenschutzmaßnahmen
Unabhängig von den Inhalten der Bauleitplanung gilt, dass zwar nicht der
Bebauungsplan selbst, aber Vorhaben auf Genehmigungsbasis des Bebauungsplans
gem. § 44 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) artenschutzrechtlichen
Tatbeständen nicht entgegenstehen dürfen. Andernfalls wäre der Bebauungsplan
nicht vollziehbar.
Bereits im Rahmen der Umweltprüfung, Teilbereich Artenschutz zum
Bebauungsplan 162 (Planungsbüro Selzner, Oktober 2005/2006) wurde festgestellt,
dass Brutreviere der planungsrelevanten Feldvogelarten Kiebitz und Feldlerche
auf den Flächen des Technologieparks vorhanden sind. Im Einvernehmen mit der
Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann (UNB) wurde befunden, dass bei
Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 162 (1. Bauabschnitt) die Funktion der
Bruthabitate im räumlichen Zusammenhang noch nicht unmittelbar gefährdet
sei und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach dem BNatSchG durch
den Bebauungsplan Nr. 162 (noch) nicht ausgelöst würden, da lediglich eine
Teilfläche des Vorkommens bei Haan-Kriekhausen betroffen war. Konflikte waren
jedoch zur damaligen Zeit bereits absehbar, wenn mit Realisierung auch des
Bebauungsplans Nr. 168 (2. Bauabschnitt) Flächen im Nordosten der Ortslage
Haan-Kriekhausen beansprucht worden wären, da sich hier der Schwerpunkt der
Haaner Brutreviere befand.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bereits
im Vorgriff zu vermeiden, wurde deshalb schon im Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplans Nr. 162 festgelegt, dass durch sogen. CEF-Maßnahmen*
· die lokalen
Feldvogel-Populationen bis zur endgültigen Inanspruchnahme i.R. des zweiten
Bauabschnitts im Bereich der Brutplätze in Haan-Kriekhausen zu stärken sind und
· gleichzeitig
Ersatzlebensräume, z. B. im Bereich Haan-Elp und (nach Auslaufen der Maßnahmen
in Kriekhausen) ab dem Jahr 2013 auf weiteren Flächen im Verbreitungsraum der
lokalen Populationen (hier: der sogen. „Mettmanner Lößterrassen“) zu schaffen
sind.
*
Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Funktionsfähigkeit einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte („Continued Ecological
Functionality“)
Aufgrund der naturschutzrechtlich zulässigen Gleichsetzung von
Kompensationsmaßnahmen i.R. der Eingriffsregelung und CEF-Maßnahmen wurde in
Abstimmung mit der UNB der planexterne Kompensationsbedarf des BP 162
ermittelt, monetarisiert und zur Finanzierung der für den gesamten
Techologiepark erforderlichen CEF-Maßnahmen bereitgestellt (s. Nr.2).
Seit 2008 ließ die Stadt Haan über die „Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft“ (nach MUNLV anerkannter Maßnahmenträger)
produktionsintegrierte Artenschutzmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von mindestens 5 ha
durchführen. Die Maßnahmen entsprachen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ (LANUV 2013) und erfolgten im Bereich
Haan-Kriekhausen (bis zum Entwicklungsbeginn des BP 168), im Bereich Haan-Elp
sowie auf wechselnden Flächen im Verbreitungsgebiet „Mettmanner Lößterrassen“.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung wurde die Vorgehensweise, mit einem
geeigneten Vertragspartner zeitlich befristete Verträge zur Umsetzung von
CEF-Maßnahmen abzuschließen aufgegeben, da diese den rechtlichen Anforderungen
nicht mehr entsprach.
Seit dem Jahr 2017 werden deshalb im Rahmen einer eingetragenen
Grunddienstbarkeit für Artenschutzmaßnahmen zu Gunsten der Stadt Haan sowie im
Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrags mit dem Eigentümer und Bewirtschafter der
hierzu geeigneten Flächen in Wülfrath-Obschwarzbach auf Flächen von jeweils
mindestens 5 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt und durch die Biologische Station
Haus Bürgel fachlich betreut und kontrolliert.
Beschlussvorschlag:
nach Beratung
Finanz. Auswirkung:
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