Antrag der CDU-Fraktion vom 05.09.2019
Sachverhalt:
Der Antrag der CDU-Fraktion wurde in der Sitzung des damaligen BVFOA am
05.11.2019 als Einbringung behandelt. Aufgrund des in der Zwischenzeit
entstandenen großen Zeitraumes sind der Antrag der CDU-Fraktion (Anlage 2) und
der Auszug aus der Sitzungsniederschrift (Anlage 3) beigefügt.
Für die nunmehr verzögert erstellte Vorlage bittet die Verwaltung um
Entschuldigung.
Zunächst ist festzustellen, dass sich das Umweltrecht und die damit ggf.
einhergehenden Verstöße, Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten auf alle staatlichen
Verwaltungsebenen verteilen. Durch die zahlreichen spezialgesetzlichen
Vorschriften und deren Verweisungen ist der verbleibende Regelungsgehalt auf
der untersten Verwaltungsebene einer kreisangehörigen Gemeinde relativ gering.
Die örtlichen Verordnungen und Satzungen sind gegenüber dem höherrangigen Recht
grundsätzlich nachrangig.
Gleichwohl gibt es mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Haan
(Straßenordnung) eine Rechtsetzung, womit die meisten der im Antrag
beschriebenen Umweltdelikte geahndet werden können. Der vorgelegte
Bußgeldkatalog kann sich daher nur auf die Straßenordnung beziehen.
In § 14 Abs. 1 der Straßenordnung sind die bußgeldbewehrten
Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. § 14 Abs. 2 verweist hinsichtlich der Höhe des
Bußgeldes auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Einschlägig für die
Bemessung der Bußgeldhöhe ist schließlich der nachstehend wiedergegebene § 17
OWiG:
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln
im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße
geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Mithin können für Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenordnung
Verwarnungs- oder Bußgelder zwischen 5 € und 1.000 € festgesetzt werden. Die
Festsetzung erfolgt durch die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung von §
17 Abs. 2 bis 4 OWIG.
Hieraus ergibt sich aber auch, dass eine Festsetzung von Verwarnungs-
und Bußgeldern durch den Rat der Stadt Haan unzulässig ist. Die Kommunen haben
mangels entsprechender Ermächtigung in diesem Bereich keine
Rechtsetzungskompetenz.
Ein Bußgeldkatalog auf örtlicher Ebene enthält insoweit nur Richtlinien
für die Bemessung der Geldbuße. Er stellt daher lediglich eine interne
Richtlinie der Verwaltungsbehörde zur gleichmäßigen Rechtsanwendung
insbesondere bei sehr häufig vorkommenden Ordnungswidrigkeiten dar. Er
ermöglicht eine gleichmäßige Erledigung gleich gelagerter Sachverhalte und ist
ein Gebot der Gerechtigkeit. Die Beurteilung in jedem Einzelfall muss jedoch
immer im Vordergrund stehen.
Die Festlegungen in dem beigefügten Bußgeldkatalog stellen mithin nur
eine Information an potenziell Betroffene dar, mit welchen Verwarnungs- und
Bußgeldern bei einem Verstoß gegen die Straßenordnung zu rechnen ist, jedoch
ohne einen Rechtsanspruch zu begründen. Je nach Sachverhalt kann die
Verwaltungsbehörde hiervon nach oben und unten abweichen.
Zudem wird an dieser Stelle auch nochmal auf die Ausführungen von Herrn
StVD Rennert in der Niederschrift (Anlage 3) verwiesen, welche auch heute noch
unverändert fortgelten.
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage 1
beigefügte Bußgeldkatalog wird zur Kenntnis genommen.