Betreff
Einführung eines Bußgeldkataloges Umwelt in der Gartenstadt Haan
Antrag der CDU-Fraktion vom 05.09.2019
Vorlage
32-2/020/2022
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Antrag der CDU-Fraktion wurde in der Sitzung des damaligen BVFOA am 05.11.2019 als Einbringung behandelt. Aufgrund des in der Zwischenzeit entstandenen großen Zeitraumes sind der Antrag der CDU-Fraktion (Anlage 2) und der Auszug aus der Sitzungsniederschrift (Anlage 3) beigefügt.

 

Für die nunmehr verzögert erstellte Vorlage bittet die Verwaltung um Entschuldigung.

Zunächst ist festzustellen, dass sich das Umweltrecht und die damit ggf. einhergehenden Verstöße, Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten auf alle staatlichen Verwaltungsebenen verteilen. Durch die zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften und deren Verweisungen ist der verbleibende Regelungsgehalt auf der untersten Verwaltungsebene einer kreisangehörigen Gemeinde relativ gering. Die örtlichen Verordnungen und Satzungen sind gegenüber dem höherrangigen Recht grundsätzlich nachrangig.

 

Gleichwohl gibt es mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Haan (Straßenordnung) eine Rechtsetzung, womit die meisten der im Antrag beschriebenen Umweltdelikte geahndet werden können. Der vorgelegte Bußgeldkatalog kann sich daher nur auf die Straßenordnung beziehen.

 

In § 14 Abs. 1 der Straßenordnung sind die bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. § 14 Abs. 2 verweist hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Einschlägig für die Bemessung der Bußgeldhöhe ist schließlich der nachstehend wiedergegebene § 17 OWiG:

 

 § 17 Höhe der Geldbuße

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

 

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

 

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

 

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

Mithin können für Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenordnung Verwarnungs- oder Bußgelder zwischen 5 € und 1.000 € festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 bis  4 OWIG.

 

Hieraus ergibt sich aber auch, dass eine Festsetzung von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Rat der Stadt Haan unzulässig ist. Die Kommunen haben mangels entsprechender Ermächtigung in diesem Bereich keine Rechtsetzungskompetenz.

 

Ein Bußgeldkatalog auf örtlicher Ebene enthält insoweit nur Richtlinien für die Bemessung der Geldbuße. Er stellt daher lediglich eine interne Richtlinie der Verwaltungsbehörde zur gleichmäßigen Rechtsanwendung insbesondere bei sehr häufig vorkommenden Ordnungswidrigkeiten dar. Er ermöglicht eine gleichmäßige Erledigung gleich gelagerter Sachverhalte und ist ein Gebot der Gerechtigkeit. Die Beurteilung in jedem Einzelfall muss jedoch immer im Vordergrund stehen.

 

Die Festlegungen in dem beigefügten Bußgeldkatalog stellen mithin nur eine Information an potenziell Betroffene dar, mit welchen Verwarnungs- und Bußgeldern bei einem Verstoß gegen die Straßenordnung zu rechnen ist, jedoch ohne einen Rechtsanspruch zu begründen. Je nach Sachverhalt kann die Verwaltungsbehörde hiervon nach oben und unten abweichen.

 

Zudem wird an dieser Stelle auch nochmal auf die Ausführungen von Herrn StVD Rennert in der Niederschrift (Anlage 3) verwiesen, welche auch heute noch unverändert fortgelten.

Beschlussvorschlag:

 

Der in der Anlage 1 beigefügte Bußgeldkatalog wird zur Kenntnis genommen.