Betreff
Bürgerantrag vom 18.02.2022
hier: Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 54a, 2. Änderung im Bereich Becherbanden nach § 13 Bau GB im vereinfachten Verfahren
Vorlage
10/084/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Haan obliegt die Behandlung von Bürgeranträgen dem Haupt- und Finanzausschuss. Dieser prüft die Anträge inhaltlich und verweist diese gemäß § 11 Abs. 6 an die zuständige Stelle.

 

Darstellung des bisherigen Sachverhaltes:

 

Bereits mit Schreiben vom 04.12.2017 und vom 17.02.2020 wurden in dieser Angelegenheit Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes durch den Antragsteller vorgebracht. Hierzu wurde in den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr (SUVA) am 27.11.2018 (61/255/2018) und am 26.05.2020 (61/321/2020) beraten. Beiden Anträgen wurde in den Ausschusssitzungen nicht entsprochen und diese entsprechend abgelehnt bzw. beschlossen, dass die im Plangebiet vorhandene Grünstruktur bzw. Gartennutzung erhalten bleibt.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2021 hat der Antragsteller erneut einen Antrag vorgelegt. Von der Bearbeitung dieses Antrages hat die Verwaltung abgesehen, da dieser keine rechtserheblichen Änderungen gegenüber den Beratungsergebnissen im Jahr 2018 und 2020 enthielt. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.04.2021 mitgeteilt.

 

Mit Schreiben vom 18.02.2022 wird nun erneut ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54a gestellt. Im Unterschied zu den bisherigen Anträgen soll nunmehr die Erschließung nicht mehr über die Straße „Becherbanden“, sondern über die Kampstraße erfolgen. Durch Abriss der Garage der bestehenden Bebauung Kampstraße 93 würde das rückwärtige Grundstück an die Kampstraße angebunden.

 

Durch den Abriss der bestehenden Garage müsste der Stellplatzbedarf der Bestandsbebauung Kampstraße 93 zukünftig im heutigen Gartenbereich abgedeckt werden. Nach erster überschlägiger Prüfung ist anzunehmen, dass durch die dargestellte Nachverdichtung für die bestehende und die geplante Bebauung eine Grundflächenzahl (GRZ) inkl. Stellplätze und Zuwegung von 0,71 bis 0,74 erreicht werden würde. Diese lägen somit deutlich über dem empfohlenen Orientierungswert der Baunutzungsverordnung, welcher für Allgemeine Wohngebiete bei 0,4 bzw. zzgl. der Stellplatzflächen und Zuwegungen bei 0,6 liegt.

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgerantrag vom 18.02.2022 wird zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Bau (SPUBA) verwiesen.