Betreff
Bürgerantrag vom 18.02.2022
hier: Aufstellung einer Außenbereichssatzung i.S.v. § 35 Abs. 6 BauGB: Bereich Fritz-Reusing-Weg, Haan und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Vorlage
10/085/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Haan obliegt die Behandlung von Bürgeranträgen dem Haupt- und Finanzausschuss. Dieser prüft die Anträge inhaltlich und verweist diese gemäß § 11 Abs. 6 an die zuständige Stelle.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Bürgeranträgen:

 

a)         Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung i.S.v. § 35 Abs. 6 BauGB für den Bereich Haan, Fritz-Reusing-Weg

 

b)         Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans westlich der Straße „Tannenwäldchen“

 

 

Mit Nachricht vom 18.02.2022 stellt die Anwaltskanzlei GTW, Düsseldorf für ihre Mandantschaft die o.g. Bürgeranträge gemäß § 11 der Hauptsatzung. Die Verwaltung hat die Anträge geprüft und empfiehlt, den Anträgen nicht stattzugeben.

 

a.    Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB:

Die Verwaltung hat die Möglichkeit des Erlasses einer Außenbereichssatzung eingehend geprüft. Die Prüfung ergab, dass eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht in Aussicht gestellt werden kann, da nach der Überzeugung der Verwaltung die rechtlichen Grundvoraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung für den Bereich Fritz-Reusing-Weg nicht vorliegen:

 

  • Der zu betrachtende Bereich nördlich der Flurstraße hat unzweifelhaft eine überwiegend land- bzw. forstwirtschaftliche Prägung. Dem entsprechend liegt hier keine „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ vor, welches eine der Grund-voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung ist. Im Haaner Stadtgebiet existieren viele weitere, vergleichbare Außenbereichslagen, für welche diese Satzung eine Vorbildwirkung entfalten würde. Dies wäre mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, da gegen den Grundsatz des BauGB, den Außenbereich zu schonen, verstoßen würde.

 

  • Dem Erlass bzw. der Anwendung einer Außenbereichssatzung stehen darüber hinaus grundsätzliche, nicht zu beseitigende, rechtliche Hindernisse entgegen, wenn z. B. naturschutzrechtliche Festlegungen möglichen Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung entgegenstehen (hier: Festsetzungen eines Landschaftsschutzgebiets).

 

 

b.    vorhabenbezogener Bebauungsplan:

Auch das Instrument eines Bebauungsplans kann hier nicht zur Anwendung kommen. Davon abgesehen, dass keine städtebauliche Erforderlichkeit für eine Planung erkennbar ist und die gleichen Gründe, die gegen eine Außenbereichssatzung sprechen, auch hier zum Tragen kommen, widerspräche eine Überplanung auch den durch den Regionalplan formulierten Zielen der Raumordnung (hier: regionaler Grünzug). Vor allem aber liegt der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Landschaftsplans, welcher für eine Teilfläche ein Landschaftsschutzgebiet, für den Teilbereich westlich der Straße „Tannenwäldchen“ sogar ein Naturschutzgebiet festsetzt. Diese naturschutz-rechtlichen Festlegungen stellen ein unüberwindbares Planungshindernis dar.

 

Im Übrigen wird auf die Mitteilung der Verwaltung verwiesen, die dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Bau (SPUBA) in der Sitzung vom 08.03.2022 im nicht öffentlichen Teil vorgelegt wurde.

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgerantrag vom 18.02.2022 wird zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Bau (SPUBA) verwiesen.