Sachverhalt:

 

I.       

 

Aufgrund der Coronapandemie haben in 2020 und 2021 keine verkaufsoffenen Sonntage stattgefunden. In den Jahren zuvor wurden verkaufsoffene Sonntage regelmäßig in Haan durchgeführt. Aufgrund der guten Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen soll auch im Jahr 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Haan à la carte“ und der „Aktionen zum Haaner Stadtjubiläum 100-Jahre Stadt Haan“ zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem „Wir für Haan-Antrag“ vom 14.02.2022 (Anlage 2) freigegeben werden.

 

Wir für Haan hat in seinem Antrag als Begründung zum einen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie verwiesen. Zum anderen stützt sich der Antrag vor allem auf besucherträchtige Anlässe, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am Sonntag zu gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.

 

Die am 29.05.2022 gemeinsam stattfindenden Veranstaltungen sind „Haan à la Carte“ und „Aktionen zum Haaner Stadtjubiläum 100-Jahre Stadt Haan“.

 

Haan à la Carte findet schon seit über 10 Jahren in Haan statt. Bei diesem beliebten und traditionsreichen Veranstaltungsformat bieten Haaner Gastronomen eine Vielzahl an kulinarischen Highlights an.

100-Jahre Stadt Haan wird nun nachträglich, da es aufgrund der Corona-Pandemie verschoben werden musste, mit einem vielfältigen Programm für Bürgerinnen und Bürger gefeiert werden. Für den Sonntag, an dem auch der verkaufsoffene Sonntag stattfinden soll, wird es verschiedenste Aktionen für Kinder und Familien geben. Von verschiedenen Angeboten, wie z.B. einer Zaubershow und Mitmach-Aktionen, über ein ganztätig abwechslungsreiches Bühnenprogramm auf einer eigens für das betreffende Wochenende aufgestellten Open-Air-Bühne bis hin zum Besuch der Maus (WDR) wird den ganzen Tag etwas in der Innenstadt geboten. Diese Feierlichkeit zum Haaner Stadtjubiläum ist ein ganz besonderer Anlass für die Haaner Stadtgemeinschaft.

 

II.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW hat folgenden Wortlaut:

 

„Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient,

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 1.12.2009 (1 BvR 2857, 2858/07 – BVerfGE 125, 39) abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Die getroffene Entscheidung muss dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen.

 

 

 

  1.  

 

Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Das Anhörungsverfahren wurde am 22.02.2022 eingeleitet (Anlage 3).

 

Die Anhörungsmöglichkeiten haben die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK), die Handwerkskammer Düsseldorf (HWK), ver.di Düssel-Rhein-Wupper und der Handelsverband NRW-Rheinland (HV) wahrgenommen.

 

 

 

Die IHK stimmt dem Antrag von Wir für Haan zu (Anlage 4.1). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang, der zwischen der Veranstaltung und den zu öffnenden Verkaufsstellen gegeben sein muss (§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LÖG), liege nach Einschätzung der IHK vor.

 

Die Handwerkskammer Düsseldorf erhebt ebenfalls keine Bedenken gegen den Antrag (Anlage 4.2).  

 

Die Gewerkschaft ver.di (Anlage 4.3) erhebt Bedenken und spricht sich gegen den Antrag aus. Grundsätzlich lehnt ver.di verkaufsoffene Sonntage wegen der Sonntagsarbeit, aufgrund derer die Beschäftigten anderen Tätigkeiten nicht nachgehen können, ab. Zudem verweist ver.di auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese besagen, dass weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden Gründe für einen verkaufsoffenen Sonntag seien.

 

Der Handelsverband NRW Rheinland hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er den Antrag von Wir für Haan unterstützt (Anlage 4.4). Begründet wird dies damit, dass der verkaufsoffene Sonntag in Zusammenhang mit einer Veranstaltung beantragt wurde und die Aktion zudem dazu beitragen wird, die Innenstadt zu beleben und weiterhin attraktiv zu halten.

 

 

  1.  

 

a)    Zusammenhang zur Veranstaltung

 

Ein öffentliches Interesse liegt im vorliegenden Fall zunächst deshalb vor, weil die Öffnung der Verkaufsstellen in einem Zusammenhang mit der Durchführung der aus den Teilveranstaltungen bestehenden Gesamtveranstaltung erfolgt. Die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW greift im vorliegenden Fall ein.

Zunächst besteht der in der Vermutungsregelung vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang, weil die Verkaufsstellen am Veranstaltungstag geöffnet werden sollen. Der Zusammenhang ist sogar noch enger, weil es sich nicht lediglich um denselben Tag handelt, sondern weil sich die Veranstaltungszeiträume und die Zeiträume der Verkaufsstellenöffnung unmittelbar überlappen.

 

Haan a la Carte: Sonntag, 29.05.2022, 12:00 – 18:00 Uhr

100 Jahre Stadt Haan: Sonntag, 29.05.2022, 12:00 – 18:00 Uhr

 

Das vielfältige Veranstaltungsprogramm ist auf den gesamten Zeitraum der Ladenöffnung ausgedehnt, sodass die Besucherinnen und Besucher dauerhaft etwas geboten bekommen.

 

Auch besteht der von § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW georderte räumliche Zusammenhang. Beiden Teilveranstaltungen werden auf der Fläche des Neuen Marktes stattfinden und liegen mithin unmittelbar in dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen geöffnet werden sollen. Eine Öffnung der Verkaufsstellen wird sich auf die Umgrenzung „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“ beziehen, die den Neuen Markt einrahmen. Auf der Fläche des Neuen Marktes wird das Programm der beiden Teilveranstaltungen stattfinden. Bei allen genannten Straßen handelt es sich um direkt anliegende bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum Neuen Markt. Mithin um Flächen, die die Wegbeziehungen zu den umliegenden Parkplätzen, Parkhäusern und stattfinden Veranstaltung sind zwangsläufig diese Straßen zu nutzen, um fußläufig zum Veranstaltungsort zu gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem eigenen Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes gelegenen Parkplätzen abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen notwendig. Somit wird innerhalb der gesamten Umgrenzung aufgrund von Wegebeziehungen damit gerechnet, dass es ein viel höheres Besucheraufkommen geben wird, das vergleichbar mit werktäglichem Betrieb ist.

 

 

b)    Belebung der Innenstadt

 

Ferner greift auch das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW beschriebene öffentliche Interesse an der Belebung der Innenstadt ein. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, der Gesetzgeber habe die Gefahr einer drohenden Verödung der Innenstädte identifiziert. Diese drohende strukturelle Entwicklung könne sich im erheblichen Umfang negativ auf die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Bevölkerung auswirken. Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren seien für die Bevölkerung nicht nur deshalb von großer Bedeutung, weil sie dort einkaufen könnten. Lebendige innerstädtische oder innerörtliche Bereiche ermöglichten darüber hinaus auch ein gesellschaftliches Miteinander und trügen dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger sich mit Ihrer Gemeinde identifizieren könnten. Zielrichtung der Regelung sei es, umfangreichen Leeständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien und der Abwanderung von Einzelhändlern oder deren Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Ein Unterangebot von Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere im stationären Einzelhandel, führe zu einer schleichenden Verschlechterung der Lebensverhältnisse für die Bevölkerung. Miteinhergehend könnten negative Entwicklungen, wie beispielsweise eine hohe Fluktuation bei Mietern von Gewerbeflächen und eine stetig abnehmende Qualität und Vielfalt an Verkaufsangeboten auftreten. Die Verschlechterung der örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse könne bis hin zur Abwanderung von größeren Bevölkerungsteilen und weiteren, nicht dem Einzelhandel zuzuordnenden Unternehmen führen.

In der Haaner Innenstadt sind einige Leerstände zu verzeichnen. Auch wenn die Anzahl der Leerstände in den letzten Jahren recht konstant geblieben ist, trägt der Onlinehandel, das veränderte Kaufverhalten sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie dazu bei, dass bestehende Geschäfte erschwerten Bedingungen ausgesetzt sind und deutlich weniger Neuansiedlungen und Existenzgründungen zu verzeichnen sind. Öffentliches Interesse besteht somit auch darin, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, die dazu beitragen, dass bestehende Versorgungsstrukturen erhalten bleiben und sogar gestärkt werden.

 

 

 

 

 

c)    Überörtliche Sichtbarkeit der Kommune

 

Schließlich wird mit der Öffnung der Verkaufsstellen auch das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW beschriebene Interesse verfolgt, die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen Einrichtungen zu steigern.

Bei dem Programm der beiden verbundenen Veranstaltungen ist stark davon ausgehen, dass das Interesse auch von Bürgerinnen und Bürgern der umliegenden Städte groß sein wird, am 29.05.2022 nach Haan zu kommen. Vor allem die Maus des WDR, die zeitgleich mit den Verkaufsstellenöffnungen am Veranstaltungsort auftreten wird, erfreut sich bei Kindern und Familien großer Beliebtheit. Die Aktionen der Maus werden unabhängig von der Bewerbung der Haaner Veranstaltungen verfolgt.

Die Werbung durch die Veranstalter der beiden Haaner Veranstaltungen erfolgt zudem auch über die Haaner Stadtgrenzen hinaus. Durch das vielseitige Programm für Kinder und Familien wird somit ein Zeichen für einen kinder- und familienfreundlichen und erlebnisreichen Standort gesetzt.

 

Die Teilveranstaltungen sowie der geplante verkaufsoffene Sonntag unterstützen auch die Bemühungen der städtischen Wirtschaftsförderung Haan Unternehmen als potentiellen Standort näherzubringen. Denn Unternehmen achten bei einer potentiellen Unternehmensverlagerung insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels auch verstärkt auf ein freundliches Umfeld sowie weitere sog. weiche Standortfaktoren. Mit den Veranstaltungen und dem verkaufsoffenen Sonntag präsentiert sich die Stadt Haan und steigert ihre überörtliche Sichtbarkeit.

 

d)    Abwägung

 

Auch wenn der verfassungsrechtliche Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV in den Blick genommen wird, überwiegen im vorliegenden Fall die Belange, die für die Öffnung der Verkaufsstellen sprechen, gegenüber dem Schutz der Sonntagsruhe. Dabei wird der hohe Stellenwert des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags nicht verkannt. Allerdings besteht in der Stadt Haan eine besondere Situation, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, die für das Gebot der Sonntagsruhe sprechenden Belange hinter die für die Öffnung der verkaufsstellensprechenden Belange zurücktreten zu lassen.

 

Maßgeblich für diese Entscheidung ist insbesondere, dass die aus den zwei Teilveranstaltungen bestehende Gesamtveranstaltung eine werktägliche Prägung vermittelt, die den gesamten betroffenen Verkaufsstellenbereich umfasst.  Die werktägliche Prägung erfolgt auf dem Neuen Markt durch die unmittelbare Überschneidung von Veranstaltungs- und Verkaufsfläche. In den übrigen Bereichen wird die werktägliche Prägung durch die oben bereits dargelegten Wegebeziehungen vermittelt. Der gesamte Verkaufsstellenbereich wird von einer werktags gleichen Geschäftigkeit geprägt sein, hinter der die Öffnung der Verkaufsstellen als Annex zurücktritt. Daher kann das Gebot der Sonntagsruhe nur noch eingeschränkt wirken. Der stationäre Einzelhandel in der Stadt Haan muss sich nicht nur gegen den Online-Handel zu Wehr setzen, sondern steht in Konkurrenz zu den nahegelegenen Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und Köln. Die Sonntagsöffnung stellt eine wirksame Maßnahme dar, um den stationären Einzelhandel in dieser Situation zu fördern. Die Stadt Haan lässt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Sonntagsruhe in diesem Fall hinter den mit der Maßnahme verfolgten Zweck zurücktreten.

 

Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist ein Handlungsfeld im integrierten Handlungskonzept Innenstadt der Stadt Haan. Die Durchführung der aus den zwei Teilveranstaltungen bestehenden Gesamtveranstaltung, die durch die Verkaufsstellenöffnung flankiert wird, stellt einen wirksamen Baustein zur Förderung dieses Ziels dar. Die Gesamtveranstaltung ist eine wirksame Maßnahme zur Fortsetzung und zum Ausbau der bestehenden Stadtmarketingaktivitäten. Weiterer wesentliche Faktor ist die Nähe zu einer Reihe von Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und Köln. Haan befindet sich in einem Standortwettbewerb mit diesen Oberzentren, in dem sie sich behaupten muss. Sie hat daher ein besonderes Interesse an der Belebung der Innenstadt sowie die überörtliche Sichtbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW zu erhöhen. Daher wird die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29.05.2022 dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Sonntagsruhe der Vorrang eingeräumt.

 

Im vorliegenden Fall ist jedes der dargelegten öffentlichen Interessen nach § 6 Abs.1 LÖG NRW dazu geeignet, die Sonntagsöffnung zu tragen. Die Kumulation der öffentlichen Interessen führt zu einem Überwiegen der für die Sonntagsöffnung stehenden Belange gegenüber dem Gebot der Sonntagsruhe. Der Veranstaltungsbezug und die damit einhergehende werktägliche Prägung des betroffenen Bereiches, lassen die Sonntagsöffnung als reinen Annex erscheinen. Da das Gebot der Sonntagsruhe daher ohnehin nur noch eine eingeschränkte Wirkung entfalten kann, überwiegen zugleich auch die anderen im § 6 Abs. 1 LÖG NRW aufgeführten Interessen in diesem Fall. Da in Haan ferner ein nicht unerheblicher Teil der in diesem Bereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte inhabergeführt sind, stehen zumeist an verkaufsoffenen Sonntagen die Inhaber selbst in ihren Läden. Dies wiederum kommt dem Interesse der Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag entgegen und verringert gleichsam das Gewicht dieses Belanges.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Antrag lediglich die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags für das Jahr 2022 beantragt wird. Nur zum Wintertreff/Pyramidenmarkt wird ggf. ein weiterer verkaufsoffener Sonntag für 2022 in Erwägung gezogen.

 

Der Rat der Stadt Haan bleibt mit dem Erlass der Rechtsverordnung im untersten Bereich des Kontingentes, über das bis zu acht Verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr zugelassen werden können. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 wurde das Kontingent an möglichen verkaufsoffenen Sonntagen nie ausgeschöpft. Es wurden maximal 2-3 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Rechtsverordnung festgesetzt, die immer im Zusammenhang mit größeren Veranstaltungen in der Innenstadt standen. In 2020 und 2021 fand gar keine Öffnung an Sonn- und Feiertagen statt.

 

 

III.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden erfüllt. Daher empfiehlt die Verwaltung den Erlass der als Anlage 1 im Entwurf beigefügten Verordnung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2022 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

keine

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Hat keine Auswirkungen auf die Ziele der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie.