Sachverhalt:
I.
Aufgrund der
Coronapandemie haben in 2020 und 2021 keine verkaufsoffenen Sonntage
stattgefunden. In den Jahren zuvor wurden verkaufsoffene Sonntage regelmäßig in
Haan durchgeführt. Aufgrund der guten Erfahrungen der Verwaltung mit
verkaufsoffenen Sonntagen soll auch im Jahr 2022 aus Anlass der Veranstaltung
„Haan à la carte“ und der „Aktionen zum Haaner Stadtjubiläum 100-Jahre Stadt
Haan“ zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem „Wir
für Haan-Antrag“ vom 14.02.2022 (Anlage 2) freigegeben werden.
Wir für Haan hat
in seinem Antrag als Begründung zum einen auf die Auswirkungen der
Corona-Pandemie verwiesen. Zum anderen stützt sich der Antrag vor allem auf besucherträchtige
Anlässe, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am Sonntag zu
gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die
Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.
Die am 29.05.2022 gemeinsam stattfindenden Veranstaltungen sind „Haan à
la Carte“ und „Aktionen zum Haaner Stadtjubiläum 100-Jahre Stadt Haan“.
Haan à la Carte findet schon seit über 10 Jahren in Haan statt. Bei
diesem beliebten und traditionsreichen Veranstaltungsformat bieten Haaner
Gastronomen eine Vielzahl an kulinarischen Highlights an.
100-Jahre Stadt Haan wird nun nachträglich, da es aufgrund der
Corona-Pandemie verschoben werden musste, mit einem vielfältigen Programm für
Bürgerinnen und Bürger gefeiert werden. Für den Sonntag, an dem auch der
verkaufsoffene Sonntag stattfinden soll, wird es verschiedenste Aktionen für Kinder
und Familien geben. Von verschiedenen Angeboten, wie z.B. einer Zaubershow und
Mitmach-Aktionen, über ein ganztätig abwechslungsreiches Bühnenprogramm auf
einer eigens für das betreffende Wochenende aufgestellten Open-Air-Bühne bis
hin zum Besuch der Maus (WDR) wird den ganzen Tag etwas in der Innenstadt
geboten. Diese Feierlichkeit zum Haaner Stadtjubiläum ist ein ganz besonderer
Anlass für die Haaner Stadtgemeinschaft.
II.
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW hat folgenden Wortlaut:
„Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient,
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.“
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 1.12.2009 (1 BvR 2857, 2858/07 – BVerfGE 125, 39) abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Die getroffene Entscheidung muss dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen.
Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Das Anhörungsverfahren wurde am 22.02.2022 eingeleitet (Anlage 3).
Die Anhörungsmöglichkeiten haben die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK), die Handwerkskammer Düsseldorf (HWK), ver.di Düssel-Rhein-Wupper und der Handelsverband NRW-Rheinland (HV) wahrgenommen.
Die IHK stimmt dem Antrag von Wir für Haan zu (Anlage 4.1). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang, der zwischen der Veranstaltung und den zu öffnenden Verkaufsstellen gegeben sein muss (§ 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LÖG), liege nach Einschätzung der IHK vor.
Die Handwerkskammer Düsseldorf erhebt ebenfalls keine Bedenken gegen den Antrag (Anlage 4.2).
Die Gewerkschaft ver.di (Anlage 4.3) erhebt Bedenken und spricht sich gegen den Antrag aus. Grundsätzlich lehnt ver.di verkaufsoffene Sonntage wegen der Sonntagsarbeit, aufgrund derer die Beschäftigten anderen Tätigkeiten nicht nachgehen können, ab. Zudem verweist ver.di auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese besagen, dass weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das Shopping-Interesse potenzieller Kunden Gründe für einen verkaufsoffenen Sonntag seien.
Der Handelsverband NRW Rheinland hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er den Antrag von Wir für Haan unterstützt (Anlage 4.4). Begründet wird dies damit, dass der verkaufsoffene Sonntag in Zusammenhang mit einer Veranstaltung beantragt wurde und die Aktion zudem dazu beitragen wird, die Innenstadt zu beleben und weiterhin attraktiv zu halten.
a)
Zusammenhang
zur Veranstaltung
Ein öffentliches Interesse liegt im vorliegenden Fall zunächst deshalb
vor, weil die Öffnung der Verkaufsstellen in einem Zusammenhang mit der Durchführung
der aus den Teilveranstaltungen bestehenden Gesamtveranstaltung erfolgt. Die
Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW greift im vorliegenden Fall ein.
Zunächst besteht der in der Vermutungsregelung vorausgesetzte zeitliche
Zusammenhang, weil die Verkaufsstellen am Veranstaltungstag geöffnet werden
sollen. Der Zusammenhang ist sogar noch enger, weil es sich nicht lediglich um
denselben Tag handelt, sondern weil sich die Veranstaltungszeiträume und die
Zeiträume der Verkaufsstellenöffnung unmittelbar überlappen.
Haan a la Carte: Sonntag, 29.05.2022, 12:00 – 18:00 Uhr
100 Jahre Stadt Haan: Sonntag, 29.05.2022, 12:00 – 18:00 Uhr
Das vielfältige Veranstaltungsprogramm ist auf den gesamten Zeitraum der
Ladenöffnung ausgedehnt, sodass die Besucherinnen und Besucher dauerhaft etwas
geboten bekommen.
Auch besteht der von § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW georderte räumliche
Zusammenhang. Beiden Teilveranstaltungen werden auf der Fläche des Neuen
Marktes stattfinden und liegen mithin unmittelbar in dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen geöffnet werden sollen. Eine Öffnung der Verkaufsstellen wird
sich auf die Umgrenzung „Schillerstraße – Kaiserstraße
– Mittelstraße – Dieker Straße“ beziehen, die den Neuen Markt einrahmen. Auf
der Fläche des Neuen Marktes wird das Programm der beiden Teilveranstaltungen
stattfinden. Bei allen genannten Straßen handelt es sich um direkt anliegende
bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum Neuen Markt. Mithin um Flächen, die die
Wegbeziehungen zu den umliegenden Parkplätzen, Parkhäusern und stattfinden
Veranstaltung sind zwangsläufig diese Straßen zu nutzen, um fußläufig zum
Veranstaltungsort zu gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr
oder dem eigenen Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes
gelegenen Parkplätzen abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten
Straßen und Flächen notwendig. Somit wird innerhalb der gesamten Umgrenzung
aufgrund von Wegebeziehungen damit gerechnet, dass es ein viel höheres
Besucheraufkommen geben wird, das vergleichbar mit werktäglichem Betrieb ist.
b)
Belebung
der Innenstadt
Ferner greift auch das in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW beschriebene
öffentliche Interesse an der Belebung der Innenstadt ein. In der
Gesetzesbegründung heißt es hierzu, der Gesetzgeber habe die Gefahr einer
drohenden Verödung der Innenstädte identifiziert. Diese drohende strukturelle
Entwicklung könne sich im erheblichen Umfang negativ auf die örtlichen Lebens-
und Wohnverhältnisse der Bevölkerung auswirken. Innenstädte, Ortskerne, Stadt-
oder Ortsteilzentren seien für die Bevölkerung nicht nur deshalb von großer
Bedeutung, weil sie dort einkaufen könnten. Lebendige innerstädtische oder
innerörtliche Bereiche ermöglichten darüber hinaus auch ein gesellschaftliches
Miteinander und trügen dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger sich mit Ihrer
Gemeinde identifizieren könnten. Zielrichtung der Regelung sei es,
umfangreichen Leeständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien und der Abwanderung
von Einzelhändlern oder deren Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Ein
Unterangebot von Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere im stationären
Einzelhandel, führe zu einer schleichenden Verschlechterung der
Lebensverhältnisse für die Bevölkerung. Miteinhergehend könnten negative
Entwicklungen, wie beispielsweise eine hohe Fluktuation bei Mietern von
Gewerbeflächen und eine stetig abnehmende Qualität und Vielfalt an
Verkaufsangeboten auftreten. Die Verschlechterung der örtlichen Lebens- und
Wohnverhältnisse könne bis hin zur Abwanderung von größeren Bevölkerungsteilen
und weiteren, nicht dem Einzelhandel zuzuordnenden Unternehmen führen.
In der Haaner Innenstadt sind einige Leerstände zu verzeichnen. Auch
wenn die Anzahl der Leerstände in den letzten Jahren recht konstant geblieben
ist, trägt der Onlinehandel, das veränderte Kaufverhalten sowie die
Auswirkungen der Corona-Pandemie dazu bei, dass bestehende Geschäfte
erschwerten Bedingungen ausgesetzt sind und deutlich weniger Neuansiedlungen
und Existenzgründungen zu verzeichnen sind. Öffentliches Interesse besteht
somit auch darin, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, die dazu beitragen,
dass bestehende Versorgungsstrukturen erhalten bleiben und sogar gestärkt
werden.
c)
Überörtliche
Sichtbarkeit der Kommune
Schließlich wird mit der Öffnung der Verkaufsstellen auch das in § 6
Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW beschriebene Interesse verfolgt, die überörtliche
Sichtbarkeit der Stadt als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere
für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen Einrichtungen zu steigern.
Bei dem Programm der beiden verbundenen Veranstaltungen ist stark davon
ausgehen, dass das Interesse auch von Bürgerinnen und Bürgern der umliegenden
Städte groß sein wird, am 29.05.2022 nach Haan zu kommen. Vor allem die Maus
des WDR, die zeitgleich mit den Verkaufsstellenöffnungen am Veranstaltungsort
auftreten wird, erfreut sich bei Kindern und Familien großer Beliebtheit. Die
Aktionen der Maus werden unabhängig von der Bewerbung der Haaner
Veranstaltungen verfolgt.
Die Werbung durch die Veranstalter der beiden Haaner Veranstaltungen
erfolgt zudem auch über die Haaner Stadtgrenzen hinaus. Durch das vielseitige
Programm für Kinder und Familien wird somit ein Zeichen für einen kinder- und
familienfreundlichen und erlebnisreichen Standort gesetzt.
Die Teilveranstaltungen sowie der geplante verkaufsoffene Sonntag
unterstützen auch die Bemühungen der städtischen Wirtschaftsförderung Haan
Unternehmen als potentiellen Standort näherzubringen. Denn Unternehmen achten
bei einer potentiellen Unternehmensverlagerung insbesondere in Zeiten des
demografischen Wandels auch verstärkt auf ein freundliches Umfeld sowie weitere
sog. weiche Standortfaktoren. Mit den Veranstaltungen und dem verkaufsoffenen
Sonntag präsentiert sich die Stadt Haan und steigert ihre überörtliche
Sichtbarkeit.
d)
Abwägung
Auch wenn der verfassungsrechtliche Schutzauftrag des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 139 WRV in den Blick genommen wird, überwiegen im
vorliegenden Fall die Belange, die für die Öffnung der Verkaufsstellen
sprechen, gegenüber dem Schutz der Sonntagsruhe. Dabei wird der hohe
Stellenwert des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags nicht verkannt.
Allerdings besteht in der Stadt Haan eine besondere Situation, die es
gerechtfertigt erscheinen lässt, die für das Gebot der Sonntagsruhe sprechenden
Belange hinter die für die Öffnung der verkaufsstellensprechenden Belange
zurücktreten zu lassen.
Maßgeblich für diese Entscheidung ist insbesondere, dass die aus den
zwei Teilveranstaltungen bestehende Gesamtveranstaltung eine werktägliche
Prägung vermittelt, die den gesamten betroffenen Verkaufsstellenbereich
umfasst. Die werktägliche Prägung
erfolgt auf dem Neuen Markt durch die unmittelbare Überschneidung von
Veranstaltungs- und Verkaufsfläche. In den übrigen Bereichen wird die
werktägliche Prägung durch die oben bereits dargelegten Wegebeziehungen
vermittelt. Der gesamte Verkaufsstellenbereich wird von einer werktags gleichen
Geschäftigkeit geprägt sein, hinter der die Öffnung der Verkaufsstellen als
Annex zurücktritt. Daher kann das Gebot der Sonntagsruhe nur noch eingeschränkt
wirken. Der stationäre Einzelhandel in der Stadt Haan muss sich nicht nur gegen
den Online-Handel zu Wehr setzen, sondern steht in Konkurrenz zu den
nahegelegenen Oberzentren wie z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und
Köln. Die Sonntagsöffnung stellt eine wirksame Maßnahme dar, um den stationären
Einzelhandel in dieser Situation zu fördern. Die Stadt Haan lässt das
verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Sonntagsruhe in diesem Fall hinter
den mit der Maßnahme verfolgten Zweck zurücktreten.
Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist ein Handlungsfeld im
integrierten Handlungskonzept Innenstadt der Stadt Haan. Die Durchführung der
aus den zwei Teilveranstaltungen bestehenden Gesamtveranstaltung, die durch die
Verkaufsstellenöffnung flankiert wird, stellt einen wirksamen Baustein zur
Förderung dieses Ziels dar. Die Gesamtveranstaltung ist eine wirksame Maßnahme
zur Fortsetzung und zum Ausbau der bestehenden Stadtmarketingaktivitäten.
Weiterer wesentliche Faktor ist die Nähe zu einer Reihe von Oberzentren wie
z.B. Düsseldorf, Wuppertal, Essen, Oberhausen und Köln. Haan befindet sich in
einem Standortwettbewerb mit diesen Oberzentren, in dem sie sich behaupten
muss. Sie hat daher ein besonderes Interesse an der Belebung der Innenstadt
sowie die überörtliche Sichtbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LÖG NRW
zu erhöhen. Daher wird die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem
29.05.2022 dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Sonntagsruhe der
Vorrang eingeräumt.
Im vorliegenden Fall ist jedes der dargelegten öffentlichen Interessen
nach § 6 Abs.1 LÖG NRW dazu geeignet, die Sonntagsöffnung zu tragen. Die
Kumulation der öffentlichen Interessen führt zu einem Überwiegen der für die
Sonntagsöffnung stehenden Belange gegenüber dem Gebot der Sonntagsruhe. Der
Veranstaltungsbezug und die damit einhergehende werktägliche Prägung des
betroffenen Bereiches, lassen die Sonntagsöffnung als reinen Annex erscheinen.
Da das Gebot der Sonntagsruhe daher ohnehin nur noch eine eingeschränkte
Wirkung entfalten kann, überwiegen zugleich auch die anderen im § 6 Abs. 1 LÖG
NRW aufgeführten Interessen in diesem Fall. Da in Haan ferner ein nicht
unerheblicher Teil der in diesem Bereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte
inhabergeführt sind, stehen zumeist an verkaufsoffenen Sonntagen die Inhaber
selbst in ihren Läden. Dies wiederum kommt dem Interesse der Arbeitnehmer an
einem arbeitsfreien Sonntag entgegen und verringert gleichsam das Gewicht
dieses Belanges.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Antrag lediglich die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags für das Jahr 2022 beantragt wird. Nur zum Wintertreff/Pyramidenmarkt wird ggf. ein weiterer verkaufsoffener Sonntag für 2022 in Erwägung gezogen.
Der Rat der Stadt Haan bleibt mit dem Erlass der Rechtsverordnung im untersten Bereich des Kontingentes, über das bis zu acht Verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr zugelassen werden können. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 wurde das Kontingent an möglichen verkaufsoffenen Sonntagen nie ausgeschöpft. Es wurden maximal 2-3 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Rechtsverordnung festgesetzt, die immer im Zusammenhang mit größeren Veranstaltungen in der Innenstadt standen. In 2020 und 2021 fand gar keine Öffnung an Sonn- und Feiertagen statt.
III.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden erfüllt. Daher empfiehlt die Verwaltung den Erlass der als Anlage 1 im Entwurf beigefügten Verordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2022 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Hat keine Auswirkungen auf die Ziele der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie.