Betreff
Neuorganisation des Amtes 51
Vorlage
51/036/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

I.              Personaländerungen durch die Neuregelung des § 55 Absatz 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum 01.010.2023

 

Mit der Neuregelung des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023 tritt der § 55 Absatz 5 SGB VIII mit folgendem Wortlaut in Kraft:

„Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen“

 

Diese Änderung hat für das Jugendamt folgende Auswirkungen:

 

Aktuell hat das Jugendamt ein kombiniertes Team 51-27, bestehend aus zwei Mitarbeiterinnen (1,8 VZÄ), in dem sowohl Vormundschaften als auch Beistandschaften betreut werden. In diesem Team werden zurzeit 17 Vormundschaften betreut. Der Gesetzgeber setzt im § 55 Absatz 3 SGB VIII eine Höchstgrenze bei 50 Vormundschaften pro vollzeitbeschäftigtem Mitarbeitenden.

 

Die Trennung der Vormundschaften von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes führt nun dazu, dass nicht genügend Vormundschaften für eine Vollzeitstelle vorhanden sind und die restliche Arbeitszeit nicht mehr mit Aufgaben des Jugendamtes ergänzt werden darf.

 

Mit dem künftig im § 1778 Absatz 2 BGB neue Fassung hervorgehobenem Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft bei Gleichstellung aller anderen Formen der Vormundschaft geht das Jugendamt davon aus, dass sich die Anzahl der Amtsvormundschaften eher reduzieren wird als dass sie sich erhöht.

 

Die vom Jugendamt favorisierte Lösung ist eine Kooperation mit einem Vormundschaftsverein. Verschiedene kreisangehörige Städte, wie zum Beispiel Hilden, Ratingen, Mettmann oder Erkrath haben schon entsprechende Kooperationsvereinbarungen. Eine Beteiligung der Mitbestimmungsgremien innerhalb der Stadtverwaltung wird parallel durchgeführt.

 

Für die Fortführung der Beistandschaften mit eigenem Personal wird ein Stellenbedarf von 1,5 VZÄ aufrechterhalten. 0,3 VZÄ können somit eingespart werden.

 

 

II.            Neue Abteilungsleitungsstelle für die Fachberatung

 

Darüber hinaus wird seitens der Verwaltung das Erfordernis gesehen, die bisherige Abteilung 51-2 (Verwaltung) einer Neuorganisation zu unterziehen. Diese soll in zwei Abteilungen geteilt werden.



51-2 Abteilungsleitung Verwaltung Jugendamt

 

In dieser Abteilung sollen die Aufgaben des Jugendamtes zusammengefasst werden, bei denen es sich um originär verwaltungsrechtliche Themen im Jugendamt handelt.

 

So verbleiben die Bereiche Verwaltungssachbearbeitung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege, die wirtschaftlichen Erziehungshilfen und die Beistandschaften/(ggfs. Vormundschaften – s.o.) in dieser Abteilung.

 

Außerdem werden der Abteilungsleitung sämtliche Grundsatzangelegenheiten des Jugendamtes zugeordnet, z.B.:

 

-          Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für das Jugendamt

-          die NKF-Koordination für das Jugendamt

-          Erarbeitung von Satzungen und Richtlinien für das Jugendamt

-          die Federführung Digitalisierung

-          Durchführung von Vergabeverfahren

 

 

51-3 Abteilungsleitung Kindertagesstätten – Kindertagespflege - Fachberatung

 

Die Praxis hat gezeigt, dass mit den Kindertageseinrichtungen primär pädagogische Themen abzustimmen sind und diese in der alten Struktur von der Fachberatung Kindertageseinrichtungen koordiniert und zentral entwickelt werden, um dann über die Abteilungsleitung Verwaltung Jugendamt an die städtischen Einrichtungen zur Umsetzung weitergeleitet zu werden.

 

Um die Fachberatung Kindertagesstätten mit der entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten, wurde die Idee entwickelt, der Fachberatung Kindertageseinrichtungen den Status einer Abteilungsleitung zu geben und die Kindertageseinrichtungen in die Leitungs- und Führungsverantwortung dieser Abteilung zuzuordnen.

Zusätzlich wird die Fachberatung Kindertagespflege der neuen Abteilung zugeordnet.

 

Der neue Stellenwert liegt nach Einschätzung der Verwaltung, vorbehaltlich der analytischen Dienstpostenbewertung bzw. der Neufeststellung der Entgeltgruppe, bei einer EG S17 TVöD SuE. Quantitativ und qualitativ soll die bisherige Stelle Kita-Fachberatung zur Abteilungsleitung aufgewertet werden (derzeit 0,8 VZÄ EG S12 SuE).

 

Die Trennung von Verwaltung und Pädagogik hat den Vorteil, dass für die Stelle der Abteilungsleitung Verwaltung gezielt nach einer Person mit Verwaltungsausbildung und Verwaltungserfahrung und für die Abteilungsleitung Fachberatung gezielt nach einer sozialpädagogischen Fachkraft mit entsprechender Berufserfahrung gesucht werden kann.

 

Ein neues Organigramm des Amtes 51 ist als Anlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

I.              Der Jugendhilfeausschuss beauftragt das Jugendamt, mit geeigneten Vormundschaftsvereinen Gespräche mit dem Ziel eines Kooperationsvertrages zu führen.

II.            Der JHA nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die in der Vorlage dargestellten Veränderungen in den Entwurf des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2023 einzubringen.

Finanz. Auswirkung:

I.              Die finanziellen Auswirkungen durch eine Kooperation können aktuell noch nicht abgeschätzt bzw. beziffert werden. Als Richtwert wird 0,3 VZÄ EG 10 zugrunde gelegt. Als Kompensation entfallen 0,3 VZÄ im Bereich Vormundschaften. Kosten 0,3 VZÄ EG 10: jährlich ca. 20.200 €



II.            Abhängig von der analytischen Dienstpostenbewertung bzw. der Neubewertung der Entgeltgruppe wird der neuen Abteilungsleitung Kitas/Fachberatung der Stellenwert von EG S17 TvöD SuE zugeordnet. Mehraufwand jährlich 16.640 €

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Bezugnehmend auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.