Sachverhalt:
I. Personaländerungen durch die Neuregelung des § 55 Absatz 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum 01.010.2023
Mit der Neuregelung des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023 tritt der § 55 Absatz 5 SGB VIII mit folgendem Wortlaut in Kraft:
„Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen“
Diese Änderung hat für das Jugendamt folgende Auswirkungen:
Aktuell hat das Jugendamt ein kombiniertes Team 51-27, bestehend aus zwei Mitarbeiterinnen (1,8 VZÄ), in dem sowohl Vormundschaften als auch Beistandschaften betreut werden. In diesem Team werden zurzeit 17 Vormundschaften betreut. Der Gesetzgeber setzt im § 55 Absatz 3 SGB VIII eine Höchstgrenze bei 50 Vormundschaften pro vollzeitbeschäftigtem Mitarbeitenden.
Die Trennung der Vormundschaften von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes führt nun dazu, dass nicht genügend Vormundschaften für eine Vollzeitstelle vorhanden sind und die restliche Arbeitszeit nicht mehr mit Aufgaben des Jugendamtes ergänzt werden darf.
Mit dem künftig im § 1778 Absatz 2 BGB neue Fassung hervorgehobenem Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft bei Gleichstellung aller anderen Formen der Vormundschaft geht das Jugendamt davon aus, dass sich die Anzahl der Amtsvormundschaften eher reduzieren wird als dass sie sich erhöht.
Die vom Jugendamt favorisierte Lösung ist eine Kooperation mit einem Vormundschaftsverein. Verschiedene kreisangehörige Städte, wie zum Beispiel Hilden, Ratingen, Mettmann oder Erkrath haben schon entsprechende Kooperationsvereinbarungen. Eine Beteiligung der Mitbestimmungsgremien innerhalb der Stadtverwaltung wird parallel durchgeführt.
Für die Fortführung der Beistandschaften mit eigenem Personal wird ein Stellenbedarf von 1,5 VZÄ aufrechterhalten. 0,3 VZÄ können somit eingespart werden.
II.
Neue Abteilungsleitungsstelle für die Fachberatung
Darüber hinaus wird
seitens der Verwaltung das Erfordernis gesehen, die bisherige Abteilung 51-2
(Verwaltung) einer Neuorganisation zu unterziehen. Diese soll in zwei Abteilungen
geteilt werden.
51-2
Abteilungsleitung Verwaltung Jugendamt
In dieser Abteilung
sollen die Aufgaben des Jugendamtes zusammengefasst werden, bei denen es sich
um originär verwaltungsrechtliche Themen im Jugendamt handelt.
So verbleiben die
Bereiche Verwaltungssachbearbeitung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege,
die wirtschaftlichen Erziehungshilfen und die Beistandschaften/(ggfs.
Vormundschaften – s.o.) in dieser Abteilung.
Außerdem werden der
Abteilungsleitung sämtliche Grundsatzangelegenheiten des Jugendamtes
zugeordnet, z.B.:
-
Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für das
Jugendamt
-
die NKF-Koordination für das Jugendamt
-
Erarbeitung von Satzungen und Richtlinien für das
Jugendamt
-
die Federführung Digitalisierung
-
Durchführung von Vergabeverfahren
51-3
Abteilungsleitung Kindertagesstätten – Kindertagespflege - Fachberatung
Die Praxis hat
gezeigt, dass mit den Kindertageseinrichtungen primär pädagogische Themen
abzustimmen sind und diese in der alten Struktur von der Fachberatung
Kindertageseinrichtungen koordiniert und zentral entwickelt werden, um dann
über die Abteilungsleitung Verwaltung Jugendamt an die städtischen
Einrichtungen zur Umsetzung weitergeleitet zu werden.
Um die Fachberatung
Kindertagesstätten mit der entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten, wurde
die Idee entwickelt, der Fachberatung Kindertageseinrichtungen den Status einer
Abteilungsleitung zu geben und die Kindertageseinrichtungen in die Leitungs-
und Führungsverantwortung dieser Abteilung zuzuordnen.
Zusätzlich wird die
Fachberatung Kindertagespflege der neuen Abteilung zugeordnet.
Der neue Stellenwert
liegt nach Einschätzung der Verwaltung, vorbehaltlich der analytischen
Dienstpostenbewertung bzw. der Neufeststellung der Entgeltgruppe, bei einer EG
S17 TVöD SuE. Quantitativ und qualitativ soll die bisherige Stelle
Kita-Fachberatung zur Abteilungsleitung aufgewertet werden (derzeit 0,8 VZÄ EG
S12 SuE).
Die Trennung von
Verwaltung und Pädagogik hat den Vorteil, dass für die Stelle der
Abteilungsleitung Verwaltung gezielt nach einer Person mit
Verwaltungsausbildung und Verwaltungserfahrung und für die Abteilungsleitung
Fachberatung gezielt nach einer sozialpädagogischen Fachkraft mit
entsprechender Berufserfahrung gesucht werden kann.
Ein neues Organigramm
des Amtes 51 ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
I.
Der
Jugendhilfeausschuss beauftragt das Jugendamt, mit geeigneten
Vormundschaftsvereinen Gespräche mit dem Ziel eines Kooperationsvertrages zu
führen.
II.
Der JHA
nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die in der Vorlage
dargestellten Veränderungen in den Entwurf des Stellenplanes für das
Haushaltsjahr 2023 einzubringen.
Finanz. Auswirkung:
I. Die finanziellen Auswirkungen durch eine Kooperation können aktuell noch nicht abgeschätzt bzw. beziffert werden. Als Richtwert wird 0,3 VZÄ EG 10 zugrunde gelegt. Als Kompensation entfallen 0,3 VZÄ im Bereich Vormundschaften. Kosten 0,3 VZÄ EG 10: jährlich ca. 20.200 €
II.
Abhängig von der analytischen
Dienstpostenbewertung bzw. der Neubewertung der Entgeltgruppe wird der neuen
Abteilungsleitung Kitas/Fachberatung der Stellenwert von EG S17 TvöD SuE
zugeordnet. Mehraufwand jährlich 16.640 €
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf
den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.