Beschluss:
1. Die
Stadt übernimmt / übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertageseinrichtungen,
soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach Kinderbildungsgesetz
NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge (Defizitabdeckung)
übersteigen.
Die
Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt
unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 die vom Rat beschlossenen
Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1)
durch den Träger / die Kindertageseinrichtung eingehalten werden.
2. Für
die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizits
oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr werden zu Grunde
gelegt:
a) Grundlage
ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis.
Ausgangswerte
sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b) Rücklagen
nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen
bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.
Über
Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage
aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, entscheidet der Rat.
c1) Für die Personalaufwendungen
werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte
Personalstundenwert für die Mindestausstattung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich
der Personalstunden für Leitungsfreistellung, soweit die Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.
c2) Für
einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach § 45 SBG
VIII als selbständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur
Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der
Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der
Empfehlungen des LVR, Landesjugendamtes, „Rahmenbedingungen in
Waldkindergärten“ in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der
Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.
c3) Überschreiten die im
Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für
zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwendungsnachweises) den
nach c1) oder c2) ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der
Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalaufwendungen in Höhe
der prozentualen Überschreitung der Personalstunden.
d) Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 2 % der Summe
aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 4 plus Trägeranteil und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum
nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes
Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.
Haushaltsmittel
für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren.
Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich
neu durch den Rat zu entscheiden.
4. Unter
Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchengemeinde
Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der
Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinderbildungsgesetz
(Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig