Betreff
Beginn der Umsetzung des Lärmaktionsplans, Verbot der Durchfahrt des Schwerlastverkehrs in Haan - nur Anlieger sind frei
hier: Antrag der Stv. Frau Lukat vom 01.11.2013
Vorlage
66/043/2013
Art
Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Auch wenn subjektiv von verschiedenen Bürgern die Belastung durch den überörtlichen  Schwerverkehr in Haan als außergewöhnlich hoch wahrgenommen wird, ist sie objektiv nicht vorhanden. Der Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahr 2009 sieht den Anteil des Schwerverkehrs (über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) am Gesamt-Verkehrsaufkommen bei 4,2 %. Darin sind auch die Fahrten im Linienbusverkehr enthalten. Eine Querschnittszählung über 14 Stunden (zw. 6:00 Uhr und 20:00 Uhr gezählt, dann hochgerechnet auf den Tag) erbrachte beispielsweise an der Kaiserstraße, zw. Königstraße und Martin-Luther-Straße, folgendes Ergebnis:

 

Schwerverkehr Gesamt:                       rund 500 KFZ

Kraftomnibusse:                                     rund 350 KFZ (Anteil: 70 %)

LKW:                                                         rund 150 KFZ (davon 55 Last- und Sattelzüge)

 

Bei einem gezählten Gesamtaufkommen von rund 17.000 KFZ beträgt der Schwerverkehrsanteil an dieser Stelle ohne ÖPNV weniger als 1 %. Selbst wenn man von einem reinen Durchgangsverkehr ausginge, ist die absolute Anzahl, gemessen an der Verkehrsbedeutung der Straße, verschwindend gering. Das lässt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stark bezweifeln.

 

Ungeachtet dessen dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 genannten Rechtsgüter (Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen) erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht. Eine solche wäre z. B. bei einer besonderen Unfall-, Verkehrs- oder Lärmsituation gegeben. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat dabei ihre Ermessensentscheidung an den Grundsätzen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Die Entscheidung trifft sie im Benehmen mit der Polizei und der Straßenbaubehörde.

 

Innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Haan liegt weder ein Unfallhäufungspunkt, noch eine Unfallauffälligkeit im Zusammenhang mit Schwerverkehr vor. Insofern sind die Voraussetzungen für die beantragten Verkehrsverbote nicht erfüllt.

 

Wie bereits erwähnt, kann eine Beschränkung oder ein Verbot des Schwerverkehrs auch angeordnet werden, wenn die Richtwerte für Abgase überschritten werden. Diese wurden nach Auskunft des Kreises Mettmann in den vergangenen Jahren im gesamten Kreis an kritischen Stellen untersucht. Nur eine Örtlichkeit (L 403 – Gewerbegebiet Langenfeld) wurde als kritisch festgestellt. Dort wurde eine Umweltzone eingerichtet, die Auflagen für das Befahren mit LKW, aber keine Sperrung, vorschreibt. Damit entfällt auch dieses Kriterium für die beantragten Verbote.

 

Für den Lärmschutz sind die „Richtlinien für straßenverkehrliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien-StV) einschlägig. Demnach kommen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote) insbesondere in Betracht, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Hierzu sind jedoch die konkreten Punkte zu benennen, an denen die Grenzwertüberschreitungen vorliegen. Nur an diesen Stellen kommen ev. Einschränkungen in Betracht. Eine generelle Sperrung des Stadtgebietes widerspricht der StVO und kann aus der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht hergeleitet werden.

 

Aus den genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag der Stv. Frau Lukat vom 01.11.2013 „Beginn der Umsetzung Lärmaktionsplans; Verbot der Durchfahrt des Schwerlastverkehrs in Haan – nur Anlieger sind frei“ wird abgelehnt.