Betreff
Finanzielle Auswirkungen von Gesetzesänderungen
Vorlage
20/038/2016
Aktenzeichen
20.1
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Integration von Flüchtlingen hat es seitens des Bundes bzw. des Landes seit Ende 2015 verschiedene gesetzliche Änderungen gegeben, die auf eine finanzielle Entlastung der Kommunen gerichtet sind. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich Einigkeit darüber hergestellt, wie die im Koalitionsvertrag ab 2018 vereinbarte Entlastung der Kommunen um 5 Mrd. € bei den Eingliederungshilfeleistungen erfolgen soll. Verschiedene Entlastungen durften nach dem Erlass des MIK NRW anteilig schon in der Planung für das Haushaltsjahr 2015 ff als Erträge berücksichtigt werden. Hierauf wurde bereits in der Rede zum Haushalt 2015 und auch im Vorbericht zum Haushalt 2016 hingewiesen. Die HSK-Maßnahmen, die zum Ausgleich in 2020 erforderlich werden, wurden daher bereits unter Berücksichtigung dieser geplanten Entlastung festgelegt.

Durch den am 23.9.2016 in den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen können die Entlastungen nun konkretisiert werden.

 

 

5 Mrd. Entlastung ab 2018 aus dem Koalitionsvertrag

 

Bereits im Vorfeld der gesetzlichen Regelung ab 2018 hatte der Bund für die Jahre 2015 bis 2017 eine jährliche Entlastung in Höhe von 1 Mrd. € zugesagt (sogenannte „Übergangsmilliarde“). Die Entlastung wurde zur einen Hälfte (500 Mio. €) über eine höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) und zur anderen Hälfte über eine Anhebung des Umsatzsteueranteils der Gemeinden realisiert. Dieser Entlastungsbetrag wurde für 2017 um weitere 1,5 Mrd. € aufgestockt. Die Aufstockung wurde zu 1/3 auf die KdU und zu 2/3 auf die USt-Anteile aufgeteilt. Da die KdU-Leistungen vom Kreis Mettmann erbracht werden, wirkt die Entlastung hier nur indirekt über eine Entlastung bei der Kreisumlage. Es wird unterstellt, dass der Kreis die zusätzlichen Erträge bei seiner Haushaltsplanung entsprechend berücksichtigt hat.

Die Anhebung des Umsatzsteueranteils führte in der Planung 2016 zu zusätzlichen Erträgen in Höhe von 254.075 €. Für die Folgejahre 2017 bis 2020 wurden jeweils 762.225 € berücksichtigt.

Nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ist die Entlastung ab 2018 wie folgt vorgesehen:

  1. Anhebung der Bundesbeteiligung an den KdU in 2018 um 7,9% und ab 2019 um 10,2 %
  2. Anhebung der USt-Anteile der Gemeinden in 2018 um 2,76 Mrd. € und ab 2019 um dauerhaft 2,4 Mrd. €
  3. Anhebung der UST-Anteile der Länder ab 2018 um 1 Mrd. €

 

Zu Nr. 1 erwartet nicht nur die Stadt Haan, dass eine entsprechende Berücksichtigung bei der Entwicklung der Kreisumlage erfolgt. Die Kämmerer aller ka Städte haben dies so auch gegenüber dem Kreis geäußert.

Zu Nr. 2 ergeben sich bislang planmäßig nicht berücksichtigte Verbesserungen in 2018 in Höhe von 640.275 bzw. ab 2019 in Höhe von 457.775 €.

Aus Nr. 3 ergibt sich keine direkte Entlastung für den Haushalt der Stadt Haan, da das Land bereits angekündigt hat, die Mehreinnahmen zur Aufstockung der Schlüsselmassen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzten einzusetzen. Da von einer dauerhaften Abundanz der Stadt Haan auszugehen ist, kann die Stadt Haan lediglich indirekt bei der Kreisumlage entlastet werden.

 

 

100%-ige Übernahme der KdU-Leistungen für anerkannte Asylbewerber

 

Der Bund hat die vollständige Übernahme der KdU-Leistungen für anerkannte Asylbewerber in den Jahren 2016 bis 2018 zugesagt. Eine Anschlussregelung ab 2019 wurde in Aussicht gestellt. In so weit ist in 2017 und 2018 eine Anhebung der Kreisumlage durch einen Wechsel der anerkannten Flüchtlinge aus dem Leistungsbezug des AsylbLG (städtische Aufgabe) in den Leistungsbezug nach SGB II (Kreisaufgabe) ausgeschlossen. Die Stadt Haan erwartet eine entsprechende Berücksichtigung im Kreishaushalt, wie auch bereits mit der Vorlage 50/025/2016 des Kreises Mettmann zur Entwicklung der Kosten der Unterkunft in Aussicht gestellt wurde.

 

 

Integrationspauschale

 

Für die Integration der Flüchtlinge stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich 2 Mrd. € zur Verfügung. Mitte September hat der Landtag auch einen Integrationsplan für NRW verabschiedet, bleibt dabei aber in vielen Bereichen unkonkret.

Gem. aktueller Regierungsvorlage (16/4217) beabsichtigt das NRW-Finanzministerium offenbar, den auf NRW entfallenden Anteil der Integrationspauschale in voller Höhe in den Landeshaushalt zu lenken. Hierzu hat die Bürgermeisterin Ministerpräsidentin Hannelore Kraft und Landtagsabgeordneten Manfred Krick angeschrieben und darum gebeten, die Integrationspauschale an die Kommunen weiter zu leiten.

 

 

Pauschale Erstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)

 

Nach dem Entwurf zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 15.9.2016 will das Land die Pauschalerstattung nach dem FlüAG ab dem 1.1.2017 auf eine monatliche Spitzabrechnung der in den Kommunen versorgten Asylbewerber umstellen. Hierdurch kommt das Land der Forderung der Kommunen nach Berücksichtigung der aktuellen Personenzahl an Stelle einer Stichtagsregelung nach. Nach dem Entwurf des Landeshaushaltes wird die mtl. Erstattung 866 € (entspricht einer Jahreserstattung pro Asylbewerber von 10.392 €) betragen.

Im Haushalt 2016 erfolgte die Einplanung nach der bislang geltenden Regelung (für 2017 ff: 10.400 € pro Asylbewerber zum jeweiligen 1.1. eines Jahres unter Berücksichtigung von 520 Asylbewerbern). Aufgrund der geringeren Asylbewerberzahlen und einer schnelleren Entscheidung über den Asylantrag muss die Erstattung nach unten korrigiert werden.

 

 

Gute Schule 2020

 

Zwischenzeitlich hat das Land bekanntgegeben, dass es in den Jahren 2017 bis 2020 den Kommunen Mittel für die Sanierung und/oder die Investition in Schulgebäude bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um zusätzliche Maßnahmen handeln, die bislang nicht in der Planung waren. Da die Mittel als „Kredit“ bei der NRW-Bank direkt von der jeweiligen Kommune aufgenommen werden sollen, ohne dass die Kommunen Zins- und Tilgungsleistungen erbringen müssen, ist die haushalterische Abwicklung noch nicht endgültig geklärt. Fest steht jedoch, dass von der Stadt Haan jährlich 306.633 € abgerufen werden können. Da bei Haushaltsplanaufstellung 2016 das Programm noch nicht bekannt war, konnten Mittel hierfür bislang nicht im Haushalt noch nicht veranschlagt werden.

In der Vorlage 51/124/2016 zur Gründung der Gesamtschule wurde erstmals auf das Programm hingewiesen. Angedacht war, die im Rahmen des Programmes zur Verfügung gestellten Mittel zur Sanierung der Bestandsgebäude Walderstr. einzusetzen. Da das Programm nun früher einsetzt als erwartet und die jährlich bereitgestellten Mittel auch im jeweiligen Jahr verausgabt werden müssen, sollten Maßnahmen an anderen Schulen (z.B. GGS Gruiten) hiermit gegenfinanziert werden, um die so in den Jahren 2017 bis 2020 „eingesparten“ Mittel dann für die Instandsetzung der Walderstr. vorhalten zu können.

 

Am 12.10.2016 soll darüber hinaus ein 5 Mrd. € Programm zur Verbesserung der Ausstattung der Schulen in Deutschland mit Computern und freiem Internet von der Bundesbildungsministerin vorgestellt werden. Nähere Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt.

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Finanz. Auswirkung:

Keine

 

 

 

Verfasserin: Doris Abel, Amt für Finanzmanagement