Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung zum 01.01.2017
Vorlage
20/043/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Liste der möglichen Konsolidierungsvorschläge aus der Vorlage 20/034/2016 enthält auch drei Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Hundesteuer stehen:

1.    Anhebung Hundesteuer (lfd. Nr. 11 des Katalogs)

2.    Streichung Vergünstigungen (lfd. Nr. 12)

3.    Hundesteuerdauerbescheide (lfd. Nr. 8)

 

1. Anhebung der Steuersätze

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer als kommunale Lenkungsmaßnahme auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen und so die Hundehaltung  einzudämmen. In den vergangenen 20 Jahren ist die Zahl der im Stadtgebiet angemeldeten Hunde um 50% gewachsen.  

Die Hundesteuer in Haan war zuletzt im April 2011 angehoben worden. Da sie nicht dynamisch gestaltet ist, muss allein zum Inflationsausgleich eine Anpassung erfolgen.

 

Ein aktueller Vergleich der Hundesteuersätze im Kreis Mettmann und den angrenzenden Großstädten ergibt folgendes Bild  (Beträge in EUR) :

 

Stadt

ein Hund

zwei Hunde,
je Tier

drei u. mehr Hunde, je Tier

Kampfhunde
erster / ab zweiter je

Sätze gelten seit

Langenfeld

90,00

108,00

126,00

900,00

1/2014

Erkrath

100,00

130,00

150,00

entf.

1/2013

Haan

108,00

120,00

132,00

entf.

4/2011

Hilden

108,00

132,00

144,00

864,00 / 1056,00

1/2015

Heiligenhaus

108,00

135,00

155,00

700,00

1/2015

Ratingen

109,00

138,00

171,00

entf.

1/2016

Mettmann

110,00

140,00

160,00

950,00 alle KH

1/2016

Velbert

119,00

146,00

174,00

780,00

1/2011

Wülfrath

120,00

144,00

156,00

810,00 / 1152,00

7/2016

Monheim

132,00

156,00

180,00

1320,00 alle KH

4/2013

Düsseldorf

96,00

150,00

180,00

600,00 / 900,00

1/2006

Solingen

151,20

174,00

192,00

720,00 alle KH

1/2015

Wuppertal

160,00

288,00

288,00

1000,00 alle KH

1/2014

 

 

Die Steigerung der Steuersätze bei Mehrfachhaltung ist bislang in Haan gegenüber den übrigen Städten gering. Soll hier steuernd eingegriffen werden, um den festzustellenden Trend zum Zweithund umzukehren, müssten die Sätze bei der Mehrfachhaltung stärker angehoben werden (Alternative 2).

 

 

Aktuell

Alternative 1

Alternative 2

für einen Hund

108 €

120 €

120 €

für zwei Hunde, je Tier

120 €

132 €

144 €

für drei u. mehr Hunde,  je Tier

132 €

144 €

168 €

Mehrertrag

 

29.000 €

35.000 €

 

Aktuell sind in Haan  1.890 Hunde zur Steuerveranlagung angemeldet (2011 = 1.665,   2002 = 1.455,   1996 = 1.264).

 

Z. Zt. sind in Haan 11 sogenannte „Listenhunde“ angemeldet, die nach dem Landeshundegesetz NRW als gefährliche Hunde eingestuft werden. Diesbezügliche Auffälligkeiten bzw. Beißvorfälle sind dem Ordnungsamt nicht bekannt geworden. Die Einführung der sogenannten Kampfhundesteuer bzw. die Besteuerung der Listenhunde oder gefährlichen Hunde mit einem erhöhten Steuersatz kann daher von hier nicht befürwortet werden.

 

2. Streichung von Steuervergünstigungen

Derzeit wird für 12 Monate eine Steuerbefreiung gewährt, wenn ein Hund aus den umliegenden Tierheimen in Hilden, Solingen und Wuppertal übernommen wird. Außerdem ist die Hundesteuer bei SGB-Beziehern für den ersten Hund um die Hälfte dauerhaft gemindert.

Die Ermäßigung für Tierheimhunde war erst 2009 auf die Abnahme aus den 3 genannten Tierheimen in den Nachbargemeinden beschränkt worden. Vorher galt die Ermäßigung für alle gemeinnützigen, aber überörtlichen Institutionen wie „Aktionsgemeinschaft für Tiere Europa e.V.“, „Arche Noah Kerken e.V.“ u.a. Über diese Einrichtungen waren zum größten Teil Hunde aus Südeuropa eingeführt und weiter vermittelt worden. Intention bei der Einführung dieser Ermäßigungsregelung war hauptsächlich die Entlastung der überfüllten Tierheime in den Nachbarorten. Aktuell sind in Haan nur 3 Hunde angemeldet, die in den letzten 12 Monaten aus den Tierheimen abgenommen worden sind. Der Hundesteuerverzicht ist hier nicht als Subventionierung der allgemeinen Hundehaltung zu verstehen, sondern als besonderer Anreiz zur Förderung der Vermittlung von Tierheimhunden. Die geringe Zahl der aus Tierheimen übernommenen Tiere lässt aber darauf schließen, dass das angestrebte Ziel der Tierheimentlastung mit dieser Maßnahme nicht erreicht werden konnte. Die Gründe für die Aufnahme eines Heimtieres sind anderer Natur und werden losgelöst von der in Aussicht gestellten Steuerbefreiung getroffen. Die Streichung dieser Steuerbefreiung würde nur zu durchschnittlichen jährlichen Mehrerträgen von etwa 300 € führen.

 

Bei der Hundesteuerermäßigung aufgrund des Sozialgesetzbuches (SGB) sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begünstigt. Hier wird nach Vorlage des Bescheides für die Zeit des gesamten Leistungsbezuges die Hundesteuer für den ersten Hund auf die Hälfte gesenkt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte in einem Urteil vom 08.06.2010 klargestellt, dass die Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht und zum Existenzminimum eindeutig nicht auf Aufwandsteuern wie die Hundesteuer anzuwenden ist. Damit erscheint auch die Gewährung dieser Steuervergünstigung nicht mehr sachgerecht. Einer Aufwandbesteuerung ist es eigen, dass es in der Hand der Pflichtigen liegt, diesen besteuerbaren Aufwand zu vermeiden, indem die Hundehaltung aufgegeben bzw. gar nicht erst aufgenommen wird.

Aktuell verzichtet die Stadt Haan mit dieser Ermäßigung (Sozialtarif) bei 105 Hundehaltern auf die Hälfte der Hundesteuer in Gesamthöhe von 5.670 Euro jährlich. Obwohl dieser Ermäßigungstatbestand noch in sehr vielen Hundesteuersatzungen nordrhein-westfälischer Städte zu finden ist, hat im Kreis Mettmann die Stadt Monheim bereits 2005 auf alle allgemeinen Steuerermäßigungen verzichtet. Um hier keine Abgabe von Hunden an die Tierheime zu provozieren, bietet es sich an, die Ermäßigung nur noch für bereits gehaltene und veranlagte Hunde zu gewähren, deren Besitzer auf Unterstützung aus öffentlichen Kassen angewiesen sind. Neuanschaffungen bei laufendem Hilfebezug wären dann nicht mehr begünstigt.

 

3. Dauerbescheide für die Hundesteuer

Da die Hundehaltung in der Regel längerfristig angelegt ist, ergeben sich unterjährig nur in rd. 7% der Fälle Änderungen. Für 93% der Steuerpflichtigen bleibt es bis zur Veränderung der Besteuerungsgrundlagen bei der veranlagten Steuer. Die Verwaltung schlägt daher vor, ab 2017 die Hundesteuerbescheide als Dauerbescheide mit mehrjähriger Gültigkeit zu verschicken. Gleichzeitig behalten die dann ausgegebenen Hundesteuermarken ihre Gültigkeit. Somit ergeht erst dann wieder ein neuer Bescheid, wenn eine Änderung oder Abmeldung des Hundes festzusetzen ist.

Neben einer entsprechenden Zeitersparnis bei der Bearbeitung ergeben sich Minderaufwendungen bei den Papier- und Druckkosten sowie beim Porto, die bei etwa 1.400 Euro jährlich liegen.

 

Nachrichtlich :  Hundezählung

Die Verwaltung weist darauf hin, dass in 2017  nach 10 Jahren in Haan wieder eine Hundebestandsaufnahme erfolgen soll. Diese von einem externen Unternehmen durchgeführte Maßnahme soll durch das Auffinden nicht versteuerter Hunde zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Erfahrungen aus früher durchgeführten Hundezählungen brachten im Ergebnis eine Quote von 10% nicht angemeldeter Hunde. Mit einem ähnlichen Ergebnis wird auch 2017 gerechnet.

Diese Aktion war bereits für 2016 geplant, musste aber wegen akutem Personalmangel in der Steuerabteilung verschoben werden.

 

Anlagen :

Synopse:  Änderungen in der Hundesteuersatzung

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt eine getrennte Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten:

 

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Haan vom 19.02.2009 wird mit Wirkung ab 01.01.2017 wie folgt geändert:

 

1.   § 2 Steuermaßstab und Steuersatz

 

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a)   nur ein Hund gehalten wird                       120,-- Euro,

b)   zwei Hunde gehalten werden                    132,-- Euro je Hund,

c)   drei oder mehr Hunde gehalten werden     144,-- Euro je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

oder alternativ:

 

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a)   nur ein Hund gehalten wird                       120,-- Euro,

b)   zwei Hunde gehalten werden                    144,-- Euro je Hund,

c)   drei oder mehr Hunde gehalten werden     168,-- Euro je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

2.   § 3 Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

(1)   Hunden bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Haan aufhalten, wenn sie die Tiere bei ihrer Ankunft besitzen und nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2)   Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen  „B", „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

3.   § 4 Allgemeine Steuerermäßigung

Für Personen, die

    Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII),

    Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten

    sowie diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen

wird die Steuer für einen bereits veranlagten Hund auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nur für den ersten Hund.

 

4.   § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(3)   Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides.

(4)   Die Steuer ist in einer Summe am 01.07. eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Beginn der Steuerpflicht in der 2. Jahreshälfte wird die Steuer erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Sie kann auch für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer jeweils am 01.07. eines Jahres weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

(5)   Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle  eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf  die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende  Steuer verlangen.

 

Finanz. Auswirkung:

Aus einer Änderung der Steuersätze 29.000 € bzw. 35.000 €

Bei Beschluss weiterer Änderungen zwischen 300 € und 7.370 €.

 

 

 

Verfasser: Gerhard Maidorn, Amt für Finanzmanagement