Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Sachverhalt:
Am
29.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in kraft
getreten. Hierdurch ist es u. a. bei den Aufwandsentschädigungsansprüchen für
Ausschussvorsitzende zu Änderungen gekommen.
Demnach
entsteht ab dem 01.01.2017 ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Satz
1 Nr. 2 GO NRW auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen
hiervon sind nur der Wahlprüfungsausschuss, weil dieser in einer Ratsperiode
grundsätzlich nur einmal tagt, sowie der Haupt- und Finanzausschuss und der
Wahlausschuss, weil diese mit dem / der Bürgermeister/-in bzw. beim
Wahlausschuss ggfls. mit der hauptamtlichen Vertretung besetzt werden müssen.
Nach
dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass
„weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Mit Schreiben vom
15. 02. 2017 (Anlage 2) beantragt die WLH-Ratsfraktion eine Änderung der
Hauptsatzung, aufgrund derer alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen
werden sollen. Nach dem Erlass des MIK
und den Hinweisen des StGB NRW vom 13.02.2017 (Anlagen 3 und 4) wäre
dies nur ausnahmsweise zulässig.
Einige
- auch benachbarte - Städte haben alle, andere einige Ausschüsse von dieser
Regelung ausgenommen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sollte mit
Wirkung zum 01.01.2017 für die Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der
Stadt Haan weitestgehend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Diesbezüglich hat die Verwaltung eine Ergänzung des § 5 der Hauptsatzung um
einen neuen Absatz 7 vorgesehen, nach der die Vorsitzenden aller Ausschüsse und
Unterausschüsse die 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung nicht erhalten.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird in der Fassung der Anlage
1 beschlossen.