Betreff
Änderung der Hauptsatzung
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
10/103/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 29.11.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in kraft getreten. Hierdurch ist es u. a. bei den Aufwandsentschädigungsansprüchen für Ausschussvorsitzende zu Änderungen gekommen.

 

Demnach entsteht ab dem 01.01.2017 ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen hiervon sind nur der Wahlprüfungsausschuss, weil dieser in einer Ratsperiode grundsätzlich nur einmal tagt, sowie der Haupt- und Finanzausschuss und der Wahlausschuss, weil diese mit dem / der Bürgermeister/-in bzw. beim Wahlausschuss ggfls. mit der hauptamtlichen Vertretung besetzt werden müssen.

 

Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Mit Schreiben vom 15. 02. 2017 (Anlage 2) beantragt die WLH-Ratsfraktion eine Änderung der Hauptsatzung, aufgrund derer alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden sollen. Nach dem Erlass des MIK  und den Hinweisen des StGB NRW vom 13.02.2017 (Anlagen 3 und 4) wäre dies nur ausnahmsweise zulässig.

 

Einige - auch benachbarte - Städte haben alle, andere einige Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sollte mit Wirkung zum 01.01.2017 für die Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Stadt Haan weitestgehend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Diesbezüglich hat die Verwaltung eine Ergänzung des § 5 der Hauptsatzung um einen neuen Absatz 7 vorgesehen, nach der die Vorsitzenden aller Ausschüsse und Unterausschüsse die 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung nicht erhalten.  

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.