Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ sind durch Satzung neu festzusetzen.
Grundlage für die Festsetzung ist die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung.
Darüber hinaus ist die Friedhofssatzung zu ändern.
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2.
Veränderungen
Nachdem
das Ordnungsamt die Strukturen der Gebührenkalkulationen vereinheitlicht hat,
hat das Bauverwaltungsamt alle Kalkulationen ebenfalls an diese Strukturen
angepasst. Die Vorteile werden damit auf weitere wesentliche Gebührensatzungen
übertragen, übergreifend für alle Gebührenkalkulationen wird die Orientierung
erleichtert und eine Vergleichbarkeit ermöglicht. Aus diesem Grund und da die
Kalkulation und Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft wird,
verzichtet die Verwaltung auf eine vergleichende Darstellung (Synopse) sowie
eine detaillierte Erläuterung der Veranschlagungen, soweit die Veränderungen
nur auf „preislichen“ Anpassungen beruhen (siehe Gebührenbedarfsberechnungen
des Ordnungsamtes, z.B. SV 32-2/051/2017).
Betriebskostenabrechnungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Satzung lag
noch keine Abrechnung der Betriebskosten des Jahres 2016 vor. Zukünftig wird im
Rahmen der Kalkulationen auch über die Betriebskostenabrechnungen informiert
und die Entwicklung der Über- bzw. Unterdeckungen aufgezeigt.
Gebührenkalkulation 2018 und 2019
(Anlage 3)
Die mit vorangegangener Sitzungsvorlage
60/032/2017 dargestellten Änderungen wurden berücksichtigt. Die mit
Sitzungsvorlage 60/027/2017/1 am 17.10.2017 beschlossenen Änderungen bei den
Flächen wurden ebenfalls berücksichtigt.
Im Vergleich zur letzten Gebührenkalkulation
sinken die über die Gebühr zu verteilende Kosten von ca. 177.000 Euro auf ca.
168.000 Euro (2018) und ca. 171.000 Euro (2019).
Der durch den Betriebshof aufzuwendende
Personaleinsatz wird weiterhin mit 1,5 Vollzeitstellen kalkuliert. Einsparungen
konnten durch die Reduzierung der Bestattungsflächen realisiert werden. Daneben
werden die Beschaffungen und das Verlegen der Grabliegeplatten bei pflegefreien
Rasengräbern jetzt in Eigenregie durch den Betriebshof durchgeführt.
Bei den Kalkulatorischen Kosten wurden
Abschreibungen und Zinsen für einen Minikipper/ Elektrofahrzeug und die
Digitalisierung des Friedhofes in ein GIS-System berücksichtigt. Die Mehrkosten
betragen in 2018 ca. 9.125 Euro.
Zwischen den Grabstättengebühren und den
Bestattungsgebühren kommt es zu Verschiebungen, da Kosten in der Vergangenheit
über die Grabstättengebühren berechnet wurden, welche nun in den
Bestattungsgebühren enthalten sind. Eine doppelte Belastung hat es aber in der
Vergangenheit nicht gegeben.
Satzung
Die Verwaltung hat die Friedhofssatzung
vollständig redaktionell verändert. Der Begriff „Einzelgrabstätte“ wurde durch
„Reihengrabstätte“ und der Begriff „Familiengrabstätte“ durch „Wahlgrabstätte“
ausgetauscht. Die Verwendung dieser Begriffe ist üblich und findet sich auch in
den Mustersatzungen des StGB.
Auf dem Waldfriedhof wurde ein Urnenhochbeet
angelegt, welches bereits erstes Interesse geweckt hat. Diese Art der Beisetzung
wird in die Satzung aufgenommen. Auch die vorzeitige Rückgabe von
Nutzungsrechten wurde geregelt. Anfragen diesbezüglich häufen sich in den
letzten Jahren. Die Regelung wird auf anderen Friedhöfen seit langer Zeit
erfolgreich praktiziert.
Die Gestaltungsvorschriften wurden
vereinheitlicht. Die Differenzierung zwischen Allgemeinen und Besonderen
Gestaltungsvorschriften fand in den letzten Jahren kaum Anwendung. Es verbleibt
bei den Grundsätzen der Besonderen Gestaltungsvorschriften, wobei hier eine erhöhte
Rechtssicherheit für die Genehmigung eines Grabmales durch die konkreten
Festlegungen in der Satzung erreicht wird.
Die neuen Satzungen treten nach abschließender Beratung im Rat am 12.12.2017 am 01.01.2018 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die 4. Änderung der Gebührensatzung für den
städt. Friedhof in Haan (Friedhofsgebührensatzung) wird in der Fassung
der Anlage 1 beschlossen.
Die Änderung der Satzung der Stadt Haan über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.