Betreff
Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus 2017 nach 2018 gem. § 22 GemHVO
Vorlage
20/081/2018
Aktenzeichen
20.1
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan beschlossen (Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt

1. eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für

  1. im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
  2. nachlaufende konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
  3. im Vorjahr beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der Abwicklung befinden.

 

2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.

 

Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.

Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

 

3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.

 

 

Sofern Haushaltsermächtigungen übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Nach den besonderen Planungs- und Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2018 der Stadt Haan zu § 22 GemHVO ist, soweit die Genehmigung des Haushaltes mit der Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der Ermächtigungsübertragungen zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur Entscheidung vorzulegen, im Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben.

 

Nachlaufende (konsumtive und investive) Rechnungen, die erst Anfang 2018 hier eingetroffen sind, die aber dem Haushaltsjahr 2017 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am 31.1.2018 auf das Haushaltsjahr 2017 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann jedoch nur in der Finanzrechnung 2018 erfolgen, da die Finanzrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2017 nach 2018 übertragen werden. Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der Verbuchung in 2017 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2017 vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b). Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht (abschließend) in 2017 erbracht wurde (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c und 2).

 

Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2018 folgende zusätzliche Befrachtung:

 

Ergebnisplan:

 

 

Erhöhung der Aufwendungen

593.061,81

Finanzplan:

 

 

Erhöhung der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit:

2.555.414,59

Erhöhung der Auszahlungen aus Investitionen

1.740.636,57

 

 

Des Weiteren wurden von den Ämtern Anträge auf konsumtive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 97.098,96 € sowie investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 8.121.247,88 € gestellt. Hiervon allein für das Gymnasium rd. 4,6 Mio. €.

Die separat beantragten Ermächtigungsübertragungen ergeben sich aus der Anlage.

 

Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2018 folgende weitere zusätzliche Befrachtung:

 

Ergebnisplan:

 

 

Erhöhung der Aufwendungen

97.098,96

Finanzplan:

 

 

Erhöhung der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit:

97.098,96

Erhöhung der Auszahlungen aus Investitionen

8.121.247,88

 

 

Die in 2017 zunächst nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2017 somit zu einer Entlastung des Ergebnisses 2017 und stehen in 2018 zusätzlich zu den für 2018 geplanten Mitteln zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:

Die von der Verwaltung gesondert beantragten Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von

 

97.098,96 € für Aufwendungen

 

und

 

8.121.247,88 € für Auszahlungen

 

werden nach 2018 übertragen.

 

Im Übrigen werden die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

Finanz. Auswirkung:

Insgesamt erhöhen sich damit die Positionen des Haushaltes 2018 wie folgt:

 

Bezeichnung

Ergebnisplan
Ansatz 2018

EÜ aus 2017

 

Finanzplan
Ansatz 2018

EÜ aus 2017

- Personal

19.629.547,00

0,00

 

18.132.444,00

110.085,58

- Versorgung

1.519.669,00

0,00

 

1.530.000,00

13.458,59

-Sach- und Dienstleistungen

14.813.166,00

579.189,09

 

15.386.166,00

1.800.937,30

- Zinsen

1.461.481,00

0,00

 

1.461.481,00

135.595,76

- Transferleistungen

48.206.898,00

0,00

 

48.206.898,00

391.032,58

- Sonstige Aufwend./Ausz.

2.734.936,00

110.971,68

 

2.491.656,00

202.715,28

= ordentl. Aufwendungen
Ausz. lfd. Verw.-tätigkeit

92.106.348,00

690.160,77

 

87.208.645,00

2.653.825,09

 

 

 

 

 

 

- Erwerb Grdst. / Gebäude

 

 

 

3.265.100,00

202.187,21

- Baumaßnahmen

 

 

 

15.642.863,00

7.447.350,30

- Erwerb bew. Anlageverm.

 

 

 

1.891.855,00

2.145.036,86

- aktivierbare Zuwendungen

 

 

 

0,00

67.310,08

= Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

20.799.818,00

9.861.884,45