Beschluss:

„1.   Die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Nördliche Gräfrather Straße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Oberhaan. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Fläche der ehemaligen Korkenziehertrasse, im Osten durch die Trasse der alten Gräfrather Straße und durch angrenzende Baumschulflächen, im Süden durch die Gräfrather Straße und im Westen durch die Bebauung Gräfrather Straße 31. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

2.    Gemäß dem vorliegenden Antrag der Bartz Containerdienst GmbH vom 02.05.2018 wird gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen, mit dem nordwestlich der Gräfrather Straße Nr. 31 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Betriebshofes als Recyclinghof zur Lagerung und zum Umschlag fester Abfälle mit angegliedertem Baustoffhandel als Einzel- und Großhandel geschaffen werden sollen. Auf dem Betriebsgelände soll des weiteren eine Logistikeinheit für den bestehenden Containerdienst eingerichtet werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 178 „Nördliche Gräfrather Straße“ ist gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Oberhaan. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Fläche der ehemaligen Korkenziehertrasse, im Osten durch die Trasse der alten Gräfrather Straße und durch angrenzende Baumschulflächen, im Süden durch die Gräfrather Straße und im Westen durch die Bebauung Gräfrather Straße 31. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung Haan, Flur 7, Flurstücke Nr. 383, 384 (teilw.) und 631. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

3.    Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Der weiteren Planung ist der städtebauliche Vorentwurf zugrunde zu legen.

4.    Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung eine Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird.“

 

 


Protokoll:

Herr Dipl.-Ing. Henning Schmidt, Büro Rheinruhr Stadtplaner, Essen, erläutert die Planung und beantwortet die Fragen von Ausschussmitgliedern.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

 

Stv. Andreas Rehm hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.