Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 4

Beschlussvorschlag:

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat den Sperrvermerk aufzuheben und der Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zuzustimmen.


Protokoll:

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und die Anlagen zur Vorlage, die jedem Ausschussmitglied vorliegen müssten.

 

Die Bürgermeisterin führt hierzu aus, dass im Stellenplan der Stadt Haan hierfür kein Stellenanteil vorhanden ist. Das RPA ist zudem im Rahmen der Prüfaufgaben nach § 102 – 104 GO NRW auch für die Prüfung von Unregelmäßigkeiten und damit verbundenen Anzeige- und Beratungspflichten nach dem KorruptionsbG zuständig.  Die Einrichtung einer Stelle Antikorruptionsbeauftragte(r) sieht das KorruptionsbG explizit nicht vor. Dennoch sieht die Stadt Haan die Notwendigkeit, dass die Aufgaben einer/eines Antikorruptionsbeauftragten im Rahmen der Korruptionsprävention wahrgenommen werden. Ein/e Antikorruptionsbeauftragte/r (AK) fungiert z. B. als unabhängige/r Ansprechpartner/in für die gesamte Verwaltung, unterstützt die Verwaltungsleitung, berät in Fragen der Korruptionsprävention bzw. bei der Aufstellung von Handlungsempfehlen oder beim Umgang mit Sponsoring. Außerdem sorgt sie/er für Aufklärung und Sensibilisierung der Beschäftigten. Im Gesetz wurde nicht konkret festgelegt, von wem diese Aufgaben wahrzunehmen ist.  Aus diesem Grund habe sie sich darüber informiert, wie andere Städte mit dieser Aufgabe umgehen. Danach gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Aufgaben der/des Antikorruptionsbeauftragten wahrgenommen werden können. Die Aufgaben könnten durch einen Ombudsmann wahrgenommen werden, vom LKA oder auch von externen Kanzleien. Als Alternative habe man sich bewusst für das RPA entschieden. Das RPA kennt bereits die Strukturen der Haaner Verwaltung sowie die internen Abläufe. Darüber hinaus führt das RPA des Kreises Mettmann bereits Maßnahmen und Beratung in der Korruptionsprävention für den Kreis Mettmann durch und auch die Aufgaben einer/eines Antikorruptionsbeauftragten werden von dort bereits übernommen. Der zweite Teil der Erweiterung bezieht auf 15 Sonderprüfungen (mobile Einsätze). Zu diesen werde die Leiterin der RPA im Anschluss näher ausführen. Für die Übernahme der Aufgaben eines/einer Korruptionsbeauftragten sowie für die Durchführung von jährlich 15 Sonderprüfungen (mobile Einsätze) ergibt sich ein Stellenanteil von 0,2 Vollzeitäquivalent. Die Kosten hierfür würden dann an den Kreis erstattet. Aus den genannten Gründen bittet die Bürgermeisterin der Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zuzustimmen.

 

Stv. Lukat erklärt, dass beim LKA bereits hierfür eine Anlaufstelle vorhanden ist. Sie begrüßt es, dass die Bürgermeisterin in ihren Ausführungen auf die Aufgabenwahrnehmung durch das LKA hingewiesen hat. Das LKA hat bereits jahrelange Erfahrungen mit den Aufgaben eines/einer Korruptionsbeauftragten. Hier stehen Profis als Ansprechpartner zur Verfügung.  Die Verfahren werden von oben nach unten gesteuert. Wenn die Aufgabe vom LKA wahrgenommen wird, dann hat man jederzeit einen Ansprechpartner, bei dem auch nachgefragt werden kann. 

Ihr ist nicht klar, wofür die zusätzlichen Sonderprüfungen sein sollen und wie viele im Jahr davon durchgeführt werden sollen.

Darüber hinaus handelt es sich insgesamt um ein ganz anderes Aufgabenpaket und nicht nur um eine Erweiterung der bestehenden Vereinbarung. Dieses Aufgabenpaket müsste ihrer Auffassung nach im Wege eines Vergabeverfahrens ausgeschrieben werden. Bevor mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, hatte die Verwaltung ein eigenes Prüfungsamt und danach wurde die Aufgabe von der Stadt Velbert wahrgenommen. Als die Aufgabe der Rechnungsprüfung ausgeschrieben wurde, war der Kreis einer von mehreren Bewerbern.

Zu den Prüfungen des Vorjahres möchte sie gerne wissen wieviele, welche und mit welchem personellen Umfang (Stunden und Anzahl der Mitarbeiter) die Prüfungen vom RPA durchgeführt wurden. Sie kann sich nicht vorstellen, dass hierfür nur eine Pauschale gezahlt wurde, ohne dass eine entsprechende Abrechnung vorgelegt wurde.

 

Stv. Zipper findet es richtig und wichtig, dass die Aufgabe beim RPA des Kreises angesiedelt wird. Das RPA arbeitet selbstständig und unabhängig. Ihm fehlt jedoch ein Hinweis auf die konkrete Ansprechperson. Es wurde nicht angegeben, an wen man sich bei Auffälligkeiten wenden muss. Aus diesem Grund soll bei Punkt 4.2 bei f) noch ein Hinweis der Verwaltung auf mögliche Unregelmäßigkeiten aufgenommen werden. Ansonsten stimmt er der Beschlussvorlage zu.

 

Frau Frindt-Poldauf erläutert das Leistungspaket einer/eines Antikorruptionsbeauftragten, wenn diese Aufgabe vom RPA wahrgenommen wird.   Es handelt sich um eine/n unabhängig/en Ansprechpartner/in für die gesamte Verwaltung, d.h. für Mitarbeiter/innen, Vorgesetzte und Verwaltungsleitung in allen Fragen der Korruptionsprävention. Sie/Er übernimmt die Aufklärungs- und Beratungsfunktion sowie Unterstützung der Verwaltungsleitung. Sie/Er steht z. B. beratend zur Seite bei der Überarbeitung/Erstellung des Antikorruptionskonzeptes, der Dienstanweisungen, des Gefährdungsatlas und der Handlungsempfehlungen. Für die Überarbeitung bzw. Erstellung dieser Dokumente bleibt die Verwaltung verantwortlich. Sie/Er kann themenbezogen unterstützen, z. B. bei Sponsoring oder Personalrotation. Sie/Er bietet Hilfestellung bei der Beurteilung aufkommender Verdachtsmomente.

Bei der Aufgabenwahrnehmung durch das RPA agiert dieses analog zur Rechnungsprüfung unabhängig von der Verwaltungshierarchie und unabhängig von üblichen Verwaltungsabläufen. Das RPA kennt die Organisation und die Aufgaben/Geschäftsprozesse der Stadt Haan, was hilfreich für die Beratung hinsichtlich Konzepte, Dienstanweisungen und weiterer Instrumente ist.

Darüber hinaus verfügt das RPA auf diesem Gebiet über langjährige Erfahrung und bringt dadurch ein umfangreiches Know-how mit.

Über die weitere konkrete Ausgestaltung, z. B. in Bezug auf eine Hotline oder eine Maildresse, könne man sich verständigen.

Die Aufgaben der/des Antikorruptionsbeauftragten wird auf Führungsebene wahrgenommen.

 

Bei dem zweiten Part der Erweiterung handelt es sich um die Durchführung von Sonderprüfungen der mobilen Prüfgruppe. Hierbei handelt es sich um kleinere, fokussierte Prüfungen. Eine wichtige Grundlage für diese Prüfungen bildet der Gefährdungsatlas. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet von den Prüfteams (2 Prüfer/innen) durchgeführt. Die Prüfteams werden aus dem vorhandenen Pool der Prüfer/innen des RPA gebildet. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in Protokollen festgehalten. Wurden in den Protokollen Feststellungen aufgenommen, ist von der Verwaltung eine Stellungnahme vorzulegen. Über die Ergebnisse dieser Prüfungen wird im Rechnungsprüfungsausschuss einmal im Jahr zusammenfassend berichtet.

 

Die konkrete Ausgestaltung der mobilen Einsätze ist der Richtlinie für die Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises Mettmann für die Stadt Haan zu entnehmen. Diese wurde mit der Einladung an alle Ausschussmitglieder verschickt. Darüber hinaus steht sie im RIS zum Abruf bereit.

 

Da das RPA bereits im Rahmen der Prüfaufgaben nach § 102 – 104 GO NRW auch für die Prüfung von Unregelmäßigkeiten und damit verbundenen Anzeige- und Beratungspflichten nach dem KorruptionsbG zuständig ist, ergeben sich durch die vorgeschlagenen Aufgabenerweiterung zusätzliche Synergien. 

 

Auf die Frage von Stv. Lukat in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung teilt Frau Frindt-Poldauf mit, dass die Aufgaben im Umfang von 2,3 Stellen wahrgenommen werden. Die weitere Beantwortung dieser Frage wird nachstehend zur Niederschrift gegeben.

 

Zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

 

Am 01.01.2012 ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der örtlichen Rechnungsprüfung in Kraft getreten. In dieser wurde vereinbart, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises sämtliche in § 103 Abs. 1 und 2 GO NRW aufgeführten Aufgaben für die Stadt übernimmt.  Diese Vereinbarung wurde zum 01.01.2017 um die Prüfung der Gebührenbedarfsrechnungen und der Kostenrechnungen erweitert.

 

Nach der Vereinbarung werden die übernommenen Aufgaben mit qualifiziertem Personal im Umfang von 2,3 Stellen erfüllt (§ 5 der Vereinbarung).

 

Die Kostenerstattung wurde in § 6 geregelt. Soweit die Kosten für die Erfüllung der nach diesem Vertrag übernommenen Aufgaben nicht durch die Gestellung bzw. Abordnung von Personal gedeckt ist, ist die Stadt gegenüber dem Kreis zur Erstattung der Kosten der vereinbarten Prüfungsleistungen verpflichtet, indem sie die Kosten von maximal 2,3 Stellen nach A 12 BBesG trägt. Der Berechnung dieser Kosten werden die Personalkosten und ein entsprechender Anteil an der Sachkostenpauschale nach dem jeweils gültigen KGSt-Bericht zugrunde gelegt. Die Zahlungen für die Kostenerstattungen werden nach Rechnungsstellung beglichen.

 

 

Stv. Lukat erklärt, dass bei der Korruptionshotline der Polizei mit Personen gesprochen wird, die das gelernt haben. Außerdem kann die Anzeige auch schriftlich, per Mail, eingereicht werden. Die Mailadresse des Absenders wird dabei nicht angezeigt. Beides könnte kostenlos implementiert werden. Darüber hinaus sind die Befragungen durch die Polizei viel umfangreicher. Stv. Lukat gibt zu bedenken, ob es sich hierbei nicht um eine Vergabe handelt, die ausgeschrieben werden müsste. Bei der Ausschreibung der Übertragung der örtlichen Rechnungsprüfung war der Kreis nur einer von mehreren Bewerbern.

 

Frau Frindt-Poldauf erklärt, dass das Prüfungsamt über langjährige Kompetenz auf dem Gebiet der Korruptionsprävention verfüge, sie selbst im Bereich Vergaben zuvor elf Jahre tätig war und seither mit Fragen der Korruptionsprävention intensiv befasst war.

 

Stv. Wetterau äußert, dass mit den AK auch verwaltungsrechtliche und haushaltsrechtliche Aspekte verbunden sind und nicht nur strafrechtliche. Er findet den Vorschlag mit der Erweiterung und der Übertragung auf das RPA vernünftig. Er hält es für wichtig, dass unterrichtet wird, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden. Seine Fraktion würde erst einmal den vorgeschlagenen Weg gehen.

 

Stv Rehm räumt ein, dass ein AK nicht festgeschrieben ist. Seitens der GAL ist der Beratungsbedarf nicht erkennbar. Unklar ist auch, wie mit Hinweisen von außen verfahren wird. Die Sonderprüfungen kann er nur schwer beurteilen. Fraglich ist auch, wie viele überhaupt durchgeführt werden, vielleicht sind es auch nur acht Prüfungen. Es bestehen auch Überlegungen hinsichtlich eines Ombudsmannes, nicht als Alternative, sondern zusätzlich. Bei der Beschlussvorlage wird die Bevölkerung nicht berücksichtigt. Die GAL hat versucht, sich verschiedene Szenarien vorzustellen. Hierbei ist man auch auf den Ombudsmann gekommen. In Mettmann gibt es diesen bereits. Im Übrigen hat die GAL einen Antrag gestellt, der im Rat beraten werden soll. Die GAL braucht hierzu mehr Beratung, um es entscheiden zu können. Die Sonderprüfungen sind für sie nicht einzuschätzen. Fraglich ist, wie diese ablaufen.

 

Frau Frindt-Poldauf nimmt hierzu Stellung. Für die Durchführung der Sonderprüfungen durch die mobile Prüfgruppe wird insbesondere der Gefährdungsatlas herangezogen. Bei den Sonderprüfungen wird immer auf die Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der internen Kontrollsysteme eingegangen, z. B. 4-Augenprinzip, Funktionstrennung etc.. Das RPA verfügt hier über eine langjährige Erfahrung. Beim Kreis werden diese Sonderprüfungen bereits seit 16 Jahren durchgeführt. Die Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sehe die Durchführung von 15 mobilen Einsätzen im Jahr vor.

 

Stv. Zipper erklärt, dass bei der Erweiterung alles in einer Hand wäre und es sich hierbei um Beratung und um ein niederschwelliges Angebot handelt.  Das Prüfungsamt kann es anders einschätzen oder beurteilen. Eine Anzeige ist immer möglich.

 

Stv. Stracke ergreift das Wort. Es sollten nicht die Kompetenzen des einen über die des anderen gestellt werden. Das RPA des Kreises genießt großes Vertrauen. Für die SPD ist es wichtig, dass die/der AK die Struktur der Verwaltung kennt, weiß wo Möglichkeiten für Korruptionen bestehen, Verwaltungserfahrung aufweisen kann. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Übergang zur Korruption nicht immer eindeutig bzw. klar erkennbar. Er möchte wissen, wie die Kosten von 0,2 Stellen bzw. die Kostenerstattung von 21.000,00 € ermittelt wurden. Wenn er es hochrechnen würde, dann würde er auf einen sehr hohen Betrag kommen.

 

Frau Frindt-Poldauf beantwortet die Fragen. Grundlage für die Berechnung sind die Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt. Bei der Berechnung wurden allerdings gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur Personal- und Sachkosten berücksichtigt. Gemeinkosten wurden nicht eingerechnet.

 

Stv. Lukat fragt nochmal nach, ob die Aufgaben nicht ausgeschrieben werden müssen, da es sich jetzt um ein ganz anderes Maßnahmenpaket und um Korruptionsprävention handelt. Fraglich ist, ob es sich hierbei nicht um eine neue Vergabe handelt und nicht nur um eine Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

Der Vorsitzende betont, dass der Antrag der GAL hier nicht vorliegt. Er bittet  noch die Frage zu beantworten, ob die Aufgabenübertragung als Vergabe ausgeschrieben werden muss.

 

Frau Frindt-Poldauf erläutert, dass die Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit ohne vorherige Ausschreibung geschlossen werden kann..

Stv. Wetterau meint, dass auf Grund der Höhe nicht ausgeschrieben werden muss.

 

Stv. Lukat erwidert, dass Aufgaben erweitert wurden.

 

Stv. Stracke erklärt, dass es sich nicht um eine neue Aufgabe handelt, sondern lediglich um eine Erweiterung der Aufgaben.

 

Stv. Zipper entgegnet, dass nicht der Rechnungsprüfungsausschuss hierüber entscheidet, sondern vom Rat zu beschließen ist.

 

Stv. Rehm äußert, dass die GAL im Rat einen Antrag einbringen werden, der darstellen wird, was die GAL hierzu beabsichtigt. Ihm ist klar, dass die Verwaltung mehr Beratung möchte. Ihm stellt sich die Frage, ob der Gefährdungsatlas wirklich gelebt wird. Die GAL wird an ihrem Antrag bezüglich eines Ombudsmannes festhalten. Bei der Abstimmung wird er sich enthalten. Dass mehr Prüfungen durchgeführt werden sollen, ist auf jeden Fall wichtig, aber bezüglich des Umfanges möchte er das Thema in der Fraktion erörtern.

 

Stv. Lukat möchte erst die Beantwortung ihrer Fragen abwarten. Aus diesem Grund wird sie sich auch enthalten.

 

Folgende Fragen wurden von Stv. Lukat gestellt:

 

1.    Handelt es sich bei der Erweiterung nicht um eine Vergabe, die ausgeschrieben werden muss?

 

Wie bereits oben erläutert, besteht seit 2012 eine öffentliche-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Haan und dem Kreis Mettmann. Diese Vereinbarung soll nunmehr um die Aufgabe eines Antikorruptionsbeauftragen sowie um die Aufgabe der Sonderprüfungen der mobilen Prüfgruppe erweitert werden.

Im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) wird der Inhalt der Vereinbarung und das Verfahren hierzu geregelt (siehe insbesondere §§ 23 und 24). Darüber hinaus bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

2.    Welche und wie viele Prüfungen wurden 2019 im Rahmen der Kooperationsvereinbarung durchgeführt und welcher Stundenumfang wurde hierfür benötigt.

 

Die Berichte zu den durchgeführten Prüfungen wurden dem Rechnungsprüfungsausschuss in den Sitzungen am 01.04.2019 und 06.11.2019 vorgelegt.

 

In 2019 wurden folgende Prüfungen durch das Prüfungsamt des Kreises Mettmann für die Stadt Haan durchgeführt.

 

Prüfung des Jahresabschlusses 2018 (Vorl. 14/049/2019) RPA 06.11.2019

 

Unvermutete Kassenprüfung 2019 (Vorl. 14/050 2019) RPA 06.11.2019

 

Vergabeprüfungen

In 2019 wurden 116 Vergabeverfahren durch das Prüfungsamt überprüft. Das Prüfungsamt überprüft Vergabeverfahren ab einem Wert von 10.000 € netto.

Hierbei handelt es sich um 79 Vergaben für den Technischen Bereich und 37 für den Verwaltungsbereich.

 

Visakontrollen

Geprüft werden Abrechnungen ab 800 € netto im Hinblick auf das Anlagevermögen (investive Buchungen). Im Technischen Bereich wurden 103 Abrechnungen in 2019 geprüft. Die Prüfungen werden dokumentiert, um die Nachvollziehbarkeit der laufenden Baumaßnahmen zu gewährleisten. Für den Verwaltungsbereich erfolgt keine Dokumentation.

 

Sonderprüfung

Im Wege der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft/ Polizei läuft seit November 2018

die Sonderprüfung zum Ermittlungsverfahren gegen Frau Formella.

 

Die Prüfungen erfolgten im Rahmen der in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Haan mit dem Prüfungsamt des Kreises Mettmann festgelegten (durchschnittlich p.a.) 2,3 Stellen nach A 12 BBesG.

 

Es wurde zugesichert, dass die Beantwortung dieser Fragen zur Niederschrift gegeben wird.

 

Nachdem keine weiteren Fragen gestellt wurden, wurden die Beschlussvorschläge für den RPA und für den HFA und Rat von Herrn Niklaus vorgetragen. Über die Beschlüsse wird zusammen abgestimmt. Einwände gegen diese Vorgehensweise wurden nicht erhoben.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

11 Ja  /  0 Nein  /  4 Enthaltungen