Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Hundesteuersatzung in der Fassung vom 15.12.2017 erhält folgende Änderungen:

In § 7 werden die Absätze 1 und 2 neu gefasst; Abs. 3 bleibt unverändert:

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)  Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)  Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich am 15. Mai und 15. November mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Sie kann zum 15.Mai für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3)  Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

In § 10 wird der bisherige Text teilweise neugefasst und wird zu Absatz 1. Absatz 2 wird neu eingefügt und wiederholt die in § 20 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) genannte Geldbuße bei Verstößen gegen die in § 10 Abs. 1 Hundesteuersatzung genannten Bestimmungen:

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.    als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe von Hunderasse, Geschlecht und Alter anmeldet,

3.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen