Beschluss:

 

„1. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 105 „Thunbuschstraße“ ist gemäß

       § 2 (1) BauGB aufzustellen.

       Das Plangebiet befindet sich in Gruiten.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Fläche des bestehenden Bebauungsplans

Nr. 105, welche zwischen der Düsselberger Straße im Norden, der Thunbuschstraße im Westen und Süden sowie den rückwärtigen Grundstücksteilen entlang der südlichen Bahnstraße liegt.

Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung zu dieser Sitzungsvorlage.

 

2. Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.

 

3. Da die Voraussetzungen des § 13 (1) BauGB erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.“

 

 


Protokoll:

 

Stv. Drennhaus moniert die nicht erfolgte abgestufte Beratung.

 

Bgo. Buckesfeld erklärt, dies sei Fristgründen aus der Antragssituation heraus geschuldet und nicht anders zu bewerkstelligen gewesen.

 

Stv. Rehm wünscht sich dennoch eine mündliche Erläuterung der Verwaltung zum Sachverhalt.

 

Bgo. Buckesfeld erläutert, Anlass sei die städtebauliche Verhinderung der Ansiedlung einer Spielhalle. Es läge bereits ein konkreter Bauantrag vor. Diese Lage sei sehr sensibel und vertrage keine Spielhalle. Alternativen zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes wären der Erlass einer Veränderungssperre oder die Zurückstellung des Baugesuches gewesen.

 

Stv. Drennhaus fragt, ob weitere Veränderungen dieses Bebauungsplans geplant seien und ob der PlUA vor der Offenlage der heute zu beschließenden Neuaufstellung beteiligt werde.

 

Bgo. Buckesfeld versichert, der PlUA würde beteiligt und die Bürger zu gegebener Zeit angehört.


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig