Beschluss:

 

1.  Der Beschluss vom 06.09.2022 zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 203 wird aufgehoben.

2.  Dem überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 203 „Böttinger Straße, Zum Alten Güterbahnhof“ in der Fassung vom 11.10.2022 mit seiner Begründung in der Fassung vom 11.10.2022 wird zugestimmt. Das Plangebiet befindet sich in Haan (Gemarkung Haan, Flur 30). Es umfasst die Flurstücke 384, 388, 390, 392, 394, 398 und 403. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.

3.  Der beschlossene Entwurf mit seiner Begründung sowie die nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13a bzw. § 13 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 


Protokoll:

 

Herr Küll von der Firma NWS erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation die Bestandssituation im Bereich des alten Baumarktes Böttingerstraße und zeigt die bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen und die Planungsabsichten des Unternehmens auf. Er teilt mit, dass derzeit noch nicht abschließend untersucht werden konnte, ob es statisch möglich ist, eine Büroebene auf dem vorderen Teil des Gebäudes zu errichten, da keine Unterlagen zur Gebäudestatik vorliegen. Zudem stellt er dar, wie die große versiegelte Stellplatzfläche umgestaltet und stärker begrünt werden soll.

Stv. Andreas Rehm begrüßt die vorgenommenen Änderungen für den Schallschutz und die Sicherung von weiteren Bäumen. Hier sei ein guter Kompromiss gefunden worden. Die GAL werde dem Beschlussvorschlag daher zustimmen.

 

Stv. Walter Drennhaus schließt sich den Ausführungen von Herrn Rehm an. Er fragt nach, ob auf der Bestandsimmobilie nicht doch eine Dachbegrünung vorgesehen werden kann und warum im Gewerbegebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind.

 

Herr Küll antwortet, dass auf dem Bestandsdach vorrangig die Anlage von Photovoltaik vorgesehen sei, wenn dies statisch möglich ist.

 

Herr Henning Schmidt vom Büro Rheinruhr Stadtplaner führt aus, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handele. Dieser betrachte nicht nur ein einzelnes Vorhaben, sondern berücksichtige auch andere zukünftig mögliche Nutzungen. Aufgrund dessen finden alle städtebaulich möglichen und gewünschten Anlagen der Nutzungspalette der Baunutzungsverordnung Berücksichtigung.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

17 Ja / 0 Enthaltungen / 0 Nein

Einstimmig angenommen