Sitzung: 21.02.2024 Ausschuss für Umwelt und Mobilität
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 66/086/2024
Beschluss:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Protokoll:
Alexander Lingemann stellt sich zunächst
als neuen Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde vor. Nachfolgend referiert Alexander
Lingemann über die verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Voraussetzungen des
Bewohnerparkens (Es wird nachfolgend die Notiz der Straßenverkehrsbehörde
wiedergegeben):
Rechtsgrundlage bildet die
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwVStVO), hier explizit § 45
VwVStVO „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Nummer X:
Sonderparkberechtigung für Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)“
Voraussetzungen:
Nur dort zulässig, wo
(1)mangels privater Stellflächen und
(2)auf Grund eines erheblichen allgemeinen
Parkdrucks die
(3)Bewohner des
(4)städtischen Quartiers
(5)regelmäßig
(6)keine ausreichende Möglichkeit haben, in
(7)ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung
von
(8)ihrer Wohnung (9)einen Stellplatz für ihr
(10)Kraftfahrzeug zu finden.
Zu 1: In
der Heidstraße gibt es neben den Mehrfamilienhäusern, mehrere Häuser, die über
private Zufahrten, Garagen, Carports verfügen, hier wäre im Einzelfall ein
Nachweis zu erbringen.
Zu 2: Es
handelt sich hier insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch
Auslegung unter Heranziehung der Maßstäbe aus Literatur und Rechtsprechung
näher zu bestimmen ist. Valide Erkenntnisse über die Parksituation kann
allerdings eine Untersuchung mit anonymisierter Kennzeichenerhebung erbringen.
Die anonymisierte Kennzeichenerhebung an zwei Tagen (unter der Woche und
samstags) mit circa Zwei-Stunden-Prüfintervallen ist zwischen 4.00 Uhr morgens
und 3.00 Uhr morgens durchzuführen. Zu diesen Zeitpunkten können die Auslastung
des Parkraums in Prozent und die verschiedenen Nutzergruppen-Anteile bestimmt
werden. Der Parkdruck wird durch die Analyse von Struktur- und Erhebungsdaten
ermittelt, die die grundsätzliche Beschaffenheit des Untersuchungsgebiets im
Hinblick auf Zahl und Dichte der Einwohnerinnen und Einwohner, Pkw-Besitzquote,
Beschäftigte, aber auch Anbindung zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
betrachten. In einfacher Definition der Stadt Stuttgart: wird darunter eine
Auslastung der Parkplätze innerhalb eines bestimmten abgegrenzten Gebiets von
100 % oder mehr verstanden. Das bedeutet, dass in der Gesamtheit aller
erfassten Straßenzüge, die Anzahl der ( ordnungsgemäß und ordnungswidrig )
abgestellten Fahrzeuge und die Anzahl an vorhandenen Parkplatzen gleich oder
höher ist. -> Konkurrenzparken, geschäftlich u. privat
.
Zu 3: Einen
Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist
und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die
angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Zu 4: Die
städtischen Quartiere basieren auf räumlichen und kulturell-sozialen
Gegebenheiten, sind Sozialraum. Werden jedoch auch durch die Städte selbst festgelegt.
Zu 5: Eine
Ordnung die besonders durch gleichmäßige Wiederkehr, Aufeinanderfolge
gekennzeichnet ist.
Zu 6: Siehe
zu 1 und zu 2
Zu 7: Die
ortüblich fußläufig zumutbare Entfernung entspricht einer maximalen
Gebietsausdehnung von 1000 Metern ( unabhängig von der Grüße der Stadt ). Es
ist die Distanz, die den Bewohnerinnen und Bewohnern vom gefundenen Parkplatz
zu ihrer Wohnung zugemutet werden kann.
Zu 8: Siehe
zu 3
Zu 9: Ein
Stellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Fahrzeuges.
Zu 10: Als
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ( StVG, §1 Abs. 2 ) gelten
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise
gebunden zu sein.
Rechtliches:
§ 45 Abs. 1b Nr. 2a: Die
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des
Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von
angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen: Parkscheibe, Parkuhr,
Parkscheinautomat
§ 45 Abs. 1b Satz 2: Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, […] im
Einvernehmen mit der Gemeinde an.
§ 6 Abs. 1 Nr. 15b StVG: Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
über Folgendes zu erlassen: -die Beschränkung des Straßenverkehrs
einschließlich des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
Delegationsverordnung durch das Land NRW an
die Stadt Haan: Die Zuständigkeit über Höhe der Gebühr und Länge der
Berechtigung liegt bei der Kommune. Freiburg hat die Höhe der Gebühr auf
jährlich 480,00€ festgesetzt, diese wurde durch das Verwaltungsgericht
Baden-Württemberg bestätigt. Auch durch Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird bestätigt, dass die Kosten höher sein dürfen,
losgelöst von Gebührensatzungen der jeweiligen Kommunen (BVerwG 9 CN 2.22).
Weiteres:
• Innerhalb
eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00
Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur
Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden
• (
Die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil
von bis zu 5 % für Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden ) ->
Konkurrenzparken
• Für
die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die
Parkraumbewirtschaftung Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat
• Bewohnerparkausweise
werden auf Antrag ausgegeben
• Jeder
Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes
oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug ( Nur in
begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis
eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen
werden )
• Größte
Zone in Haan ist die Alsenstraße mit 27 ausgegebenen Berechtigungen
• Die
gesamte Heidstraße hat 63 Bewohnerinnen und Bewohner. Hiervon sind alle unter
18-Jährigen und eine Beispielszahl für alte und kranke Leute, die nicht mehr (
oder noch nie ) mit ihrem Fahrzeug am Straßenverkehrs teilnehmen und dort einen
Parkplatz belegen, herauszurechnen. Des Weiteren fallen unter diese
Bewohnerinnen und Bewohner auch solche, welche über eigene Stellplätze verfügen
und daher nicht berechtigt wären. Ähnlich sieht die Situation auf der Kölner
Straße aus. Auch hier gibt es zahlreiche Gebäude mit eigenen Zufahrten und
Stellplätzen.
• Von
dem Kreuzungsbereich der Kölner Straße / Heidstraße / Grund ergeben die 1000
Meter Umkreis einen Bereich, in dem man sich im Norden (Hühnerbach, oberhalb
des Gymnasiums), Osten (Bereich des Rathauses mit Parkplatz), Süden
(Stadtgrenze zu Solingen) und Westen (Kreisverkehrs Ohligser Straße) bewegt.
• In
einem Bewohnerparkgebiet, das sich auf eine Fläche von maximal einem
Quadratkilometer beläuft (Definition der Stadt Köln)
• Es
bleibt zu klären, wie viele Berechtigungen ausgestellt werden, und wie viele
mehr, als Parkraum tatsächlich vorhanden ist. Zurzeit ist das System VOIS auf
einen Maximalanzahl von 1000 Stück pro Gebiet vorprogrammiert.
• Es
müssen mehr Berechtigungen ausgegeben werden, als Parkraum tatsächlich da ist,
da nicht zeitgleich alle Berechtigten vor Ort sind und auch immer 25-50% an
Parkraum übrigbleiben muss (je nach Uhrzeit).
• Daher
gilt nicht der Grundsatz, dass mit der Berechtigung auch ein tatsächlicher
Parkplatz für die Dauer eines Jahres „gekauft“ wird.
-
Dr. Rolf Brockmeyer verlässt die Sitzung von 18:00 Uhr bis 18:04 Uhr –
Alexander Lingemann: Damit man sich
die verkehrliche Entwicklung vorstellen kann: Die Luftbilder der genannten
Kreuzung aus den Jahren 2007, 2010, 2014, 2018
und 2022 verdeutlichen, dass auch auf der Heidstraße und Kölner Straße
sich die Fahrzeugmenge erheblich vergrößert hat. Von neun festzustellenden
Fahrzeugen wächst die Anzahl kontinuierlich auf 20 Fahrzeuge.
Stv. Anette Braun-Kohl: Wie viele
Bewohnerparkausweise wurden insgesamt in der Stadt vergeben? Kann dies pro
Straße und pro Gebiet ausgewiesen werden? In Haan werden pro
Bewohnerparkausweis pro Jahr 30,70 EUR fällig, in Freiburg sind es
480 EUR. Der Preis in Haan ist nicht kostendeckend. Wir sind der
Auffassung, dass Schnellschüsse und eine isolierte Betrachtung der Parkraumbewirtschaftung
im Kontext von Bewohnerparkausweisen in der Heidstraße oder Königgrätzer Straße
keine Lösung sind. Es ist ein genereller Ansatz und ein Gesamtkonzept zu
verfolgen.
Stv. Meike Lukat: Die Grundlagen
der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung müssen nach außen getragen
werden, um transparent darzustellen, dass mit dem Bewohnerparken kein
kostengünstiger Parkplatz vor der Haustür einhergeht. Laut den Ausführungen der
Verwaltung, ist ein Kilometer eine zumutbare Entfernung.
Stv. Andreas Rehm: Die GAL-Fraktion
hat einen Antrag als Einbringung vorgelegt. Der Parkraum wird von verschiedenen
Zielkonflikten beherrscht und es bestehen verschiedene Systeme der
Parkraumbewirtschaftung im Stadtgebiet. Dies ist nicht übersichtlich geregelt
und es gibt keine Übersicht darüber, wo welche Systeme angewendet werden
(Bezahlparken, Parkscheibenregelung mit unterschiedlicher Dauer etc.). Der
Parkraum muss in der Gesamtheit betrachtet und neu sortiert werden. Auch die
Kosten für den Bewohnerparkplatz müssen differenziert, aber vor allem höher
sein: In Koblenz werden 560 € p.a. für den Bewohnerparkausweis aufgerufen. Wir
schlagen einen Preis von 120 € p.a. vor. Auch wenn noch nicht klar ist, ob
diese Summe kostendeckend ist. Das Bewohnerparken muss flexibler gestaltet
werden. So sollte es möglich sein, bis zu drei Fahrzeuge auf einem
Bewohnerparkausweis zu hinterlegen. Damit wären die Fälle abgedeckt, wenn
beispielsweise ein Carsharing-Auto nach Hause mitgenommen wird. Noch sind
„keine Pflöcke eingeschlagen“, die Regeln müssen mit einer regelmäßigen
kritischen Würdigung wachsen. Aber wir möchten einmal die Grundlage schaffen.
Gruiten wurde mit in den Antrag aufgenommen, auch wenn wir da als Fraktion
keinen unbedingten Handlungsbedarf sehen. Jedoch mag es sein, dass andere
Fraktionen zu einer anderen Einschätzung gelangen.
Stv. Meike Lukat: Wir haben die
Einbringung noch nicht diskutiert. Wir sehen die Problematik in der
Formulierung. Schließlich heißt es „Die Stadtverwaltung wird gebeten (…) unter
Beachtung folgender Eckpunkte (…)“. Wir halten die Formulierung
„Diskussionspunkte“ für ergebnisoffener. Außerdem erfolgt in dem Antrag eine
Vermischung mit E-Fahrzeugen, Parkausweisen und dem Carsharing. Ist das so
sinnvoll?
Stv. Andreas Rehm: Die Formulierung
ist bewusst gewählt und es soll keine allgemeine Formulierung zur Entschärfung
genommen werden. Sonst kommen wir nicht weiter. Es ist eine Abarbeitungsliste,
nach der Vorstellung der GAL-Fraktion.
Die Vorlage muss
nicht zum nächsten UMA aufgenommen werden.
Zum Protokoll werden von der
Straßenverkehrsbehörde nachfolgend die Anzahl und Verteilung der
Bewohnerparkausweise mitgeteilt:
Alsenstr. 25
Dieker Str. 21
Ellscheider Str. 14
Friedrichstr. 13
Kirchstr. 12
Turnstr. 12
Insgesamt: 97
(Stand 23.02.2024)
Abstimmung über den
Beschlussvorschlag der GAL, Einbringung der GAL-Fraktion:
Ja 17 / Nein 0 / Enthaltung 0
einstimmig beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
einvernehmlich