Betreff
Änderung und Neufassung der Hundesteuersatzung
Vorlage
20/005/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt :

 

Der Innenminister NW erließ 1970 mit der ersten Hundesteuer-Mustersatzung auch noch Mindest- und Höchststeuersätze, die sich seinerzeit an der Größenklasse der Gemeinde orientierten. Inzwischen hat das Innenministerium für die Hundesteuer sowohl die Rechtsfortbildung wie auch die Festlegung von steuerlichen Richtzahlen aufgegeben. Die begrifflichen Festsetzungen in der Hundesteuersatzung und die Wahl der maßgeblichen Steuersätze obliegt nun der Gemeinde selbst und bedarf seit dem Jahr 2001 auch nicht mehr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

Die vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Hundesteuer-Mustersatzung wird regelmäßig aktualisiert durch die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster. Inzwischen liegen wieder kleinere redaktionelle Änderungen vor, die der Einarbeitung in die Hundesteuersatzung der Stadt Haan bedürfen. Gleichzeitig wird dies zum Anlass genommen, die Steuerermäßigung für Tierheimhunde (§ 3 Abs. 3) neu zu regeln.

 

Die als Anlage beigefügte Synopse beinhaltet in der Neufassung der Hundesteuer-satzung auf der rechten Seite die durch Seitenstrich kenntlich gemachten Änderungen ab  2009.

 

 

 

Notwendige Änderungen :

 

§ 3 Abs. 3  /  Hundesteuer-Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen

Bei der letzten Änderung der Hundesteuersatzung wurde 2003 die Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen eingeführt, nach der Tiere aus anerkannten Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen für 12 Monate von der Hundesteuer befreit werden.

Rückschauend auf die letzten Jahre kann aber festgestellt werden, dass nur sehr selten Hunde aus den umliegenden Tierheimen der Nachbarstädte Hilden, Wuppertal und Solingen aufgenommen wurden. Vielmehr wurden meistens Hunde von zwar gemein-nützigen, aber überörtlichen Institutionen wie „Aktionsgemeinschaft für Tiere Europa e.V.“, Viva la Hund e.V. Werl“, „Arche Noah Kerken e.V.“ u.a. übernommen. Über diese Einrichtungen werden zum größten Teil Hunde aus Südeuropa eingeführt und hier vermittelt.

Da aber Intention bei der Einführung dieser Ermäßigungsregelung die Entlastung der überfüllten Tierheime war, sollte diese Regelung nun ausdrücklich begrenzt werden auf Hundeaufnahmen aus den Tierheimen der unmittelbaren Nachbarstädte Hilden, Wuppertal und Solingen. Unser einjähriger Verzicht auf die Hundesteuer ist nicht als Subvention der allgemeinen Hundehaltung zu verstehen sondern als besonderer Anreiz zur Förderung der Vermittlung von Tierheimhunden.

Bisher profitierten 20-25 Hundehalter pro Jahr von dieser Ermäßigungsregel der Hunde-steuerbefreiung im ersten Haltungsjahr; bei Begrenzung auf die genannten drei Tier-heime wird nur noch mit höchstens 5-8 Fällen gerechnet. Aus Gründen von weniger ausgesprochenen Ermäßigungen könnte dies dann zu jährlichen Mehreinnahmen von rd. 1.500 EUR führen.

 

§ 3 Abs. 3  wird jetzt wie folgt gefasst :

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter nachweislich aus einem Tierheim der Städte Hilden, Wuppertal oder Solingen aufgenommen hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

 

 

 

§ 4  /  Allgemeine Steuerermäßigung

Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung von Arbeits-losen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 bei Hartz IV erforderlich. Da sowohl die Empfänger von Arbeitslosengeld II als auch die Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als „diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen“ bereits unter die bisherige Satzungs-regelung. Die Neuformulierung dient daher der Klarstellung sowie der Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB II erforderlich wurden. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine fakultative Regelung handelt, auf die der Ortsrechtgeber aus politischen Gründen insgesamt verzichten kann.

 

§ 4  wird jetzt wie folgt gefasst :

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nur für den ersten Hund.

 

 

 

§ 8 Abs. 1  /  Sicherung und Überwachung der Steuer

Früher wurde bei der Hundeanmeldung nur das Aufnahmedatum in die Akte aufge-nommen; inzwischen werden auch Hunderasse, Geschlecht und Alter des Tieres abgefragt. Diese Erweiterung sollte in der Satzung ergänzt werden.

 

§ 8 Abs. 1  wird jetzt wie folgt gefasst :

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse, des Geschlechts und des Alters bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten über-schritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

 

 

§ 10 Nr. 2  /  Ordnungswidrigkeiten

Hier nur Aktualisierung der genannten Rechtsquelle bzw. Ergänzung aufgrund der Änderung im vorgenannten § 8 Abs. 1 wg. Hinzunahme von Hunderasse, Geschlecht und Alter des Tieres  (sh. Gegenüberstellung).

 

 

-------------------------------------------------------------------


 

 

Information zur Höhe der Hundesteuersätze

 

Die zur Zeit geltende Hundesteuersatzung wurde am 19.12.2002 vom Rat der Stadt Haan ab 2003 beschlossen; danach beträgt die Hundesteuer hier :

 

für einen Hund

  96,00 Euro

 

für zwei Hunde

108,00 Euro

je Tier

für drei u. mehr Hunde

120,00 Euro

je Tier

 

Erhöhte Steuersätze für Kampfhunde (sogen. gefährliche Hunde) wurden bisher in der Hundesteuersatzung nicht festgelegt, da diese Hunde in Haan nur in geringer Anzahl gehalten werden und bisher keinen Anlass zur Haltungseindämmung gaben.

 

Ein aktueller Vergleich der Hundesteuersätze in den Nachbarstädten ergibt folgendes Bild:

 

Stadt

ein Hund

zwei Hunde,

je Tier

drei u. mehr

Hunde, je Tier

Hilden

81,00

99,00

111,00

Heiligenhaus

86,00

104,00

122,00

Langenfeld

90,00

108,00

126,00

Ratingen

90,00

114,00

141,00

Erkrath

92,04

110,44

128,88

Mettmann

93,00

116,00

140,00

Haan

96,00

108,00

120,00

Wülfrath

96,00

120,00

132,00

Velbert

104,00

128,00

152,00

Monheim

108,00

132,00

156,00

Solingen

92,40

108,00

120,00

Düsseldorf

96,00

150,00

180,00

Wuppertal

114,00

174,00

252,00

 

 

In Haan sind momentan 1.647 Hunde zur Steuerveranlagung angemeldet (2002 : 1.455). Mit den aktuellen Steuersätzen beträgt das Hundesteueraufkommen in 2008  voraussichtlich 159.000 Euro.

 

 

Eine Erhöhung der Hundesteuersätze wird durch die Verwaltung ausdrücklich nicht vorgeschlagen, da die Stadt Haan im Vergleich der kreisangehörigen Städte hinsichtlich der Höhe der Hundesteuer bereits auf Rang 7 steht, d.h. die Mehrzahl der Städte im Kreis fordern inzwischen geringere Hundesteuern an. Da auch die momentane Haushaltslage eine Erhöhung der Hundesteuer nicht zwingend erforderlich macht, sollte bis auf weiteres davon abgesehen werden.

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Haan wird in der vorliegenden Fassung der rechten Seite der Synopse in  Anlage 1  beschlossen.

Finanz. Auswirkung: