hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühz eitige Beteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Ausgangssituation
Am
07.12.1995 fasste der Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt Haan
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 148 „Ellscheider Straße /
Nordstraße“. Mit dem Aufstellungsbeschluss war beabsichtigt, das Gebiet den
damaligen Stadtentwicklungszielen entsprechend planerisch weiter zu entwickeln.
Das Gebiet ist städtebaulich
bedeutsam, da es die Eingangssituation in den Haaner Siedlungsbereich für den
aus Norden kommenden darstellt. Es vermittelt somit den „ersten Eindruck“, den
man von der Stadt erhält.
Der
Bereich zwischen der Berliner Straße und der Nordstraße befindet sich bis auf
das Gelände der Feuerwache sowie dreier Einzelwohngrundstücke im Eckbereich der
Berliner Straße und der Ellscheider Straße im Besitz des Haaner Bauvereins. Das
Eckgrundstück Nordstraße/Ellscheider Straße ist mit Sammelgaragen bebaut.
Außerdem befindet sich auf dem Grundstück eine Tankstelle, welche seit längerem
nicht mehr genutzt wurde; nach einer zwischenzeitigen Nutzung als Getränkemarkt
steht das Gebäude leer.
Das gegenüberliegende
Eckgrundstück Ellscheider Straße / Feldstraße wird durch einen Getränkemarkt
und einen Imbiss genutzt.
2./ Bisheriges Planungsrecht
Das Grundstück Ellscheider Straße / Nordstraße
befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 16.09.1971 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 29. Inhaltlich setzt der Bebauungsplan für den
Gesamtbereich zwischen der Berliner Straße und der Nordstraße ein Allgemeines
Wohngebiet für die Errichtung von Geschosswohnungsbau fest. Die aufgelockerte
Anordnung der zwingend dreigeschossig festgesetzten Wohngebäude ermöglicht eine
großzügige, durchgrünte Gestaltung der Freiflächen und begründet so den
insgesamt hochwertigen Charakter der Wohnsiedlung. Für das Eckgrundstück werden
überbaubare Grundstücksflächen in eingeschossiger, offener Bauweise
festgesetzt, welche hier eine Gemeinschaftsgaragenanlage vorsehen. Diese Anlage
ist, der Intention des Bebauungsplans zufolge der angrenzenden Wohnsiedlung
zugeordnet, um gemeinsam mit einer weiteren in peripherer Lage festgesetzten Gemeinschaftsgarage
die Wohnsiedlung selbst von Garagengebäuden frei zu halten. Dem entsprechend
sieht der Bebauungsplan innerhalb der Wohnsiedlung nur Flächen für Stellplätze
entlang der Wohnwege vor.
Das Gebäude der ehemaligen Tankstelle ist ebenfalls
mit einer Baugrenze als überbaubare Fläche festgesetzt und mit der Nutzung
"Tankstelle" belegt.
Das gegenüberliegende Grundstück ist nach § 34 BauGB
zu beurteilen, bauliche Vorhaben sind somit zulässig, wenn sie sich in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Der Flächennutzungsplan stellt
den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche bzw. Verkehrsfläche
dar.
3./ Planungsanlass
Mit Schreiben vom 15.05.2912
(Anlage 1) hat der Haaner Bauverein einen Antrag auf Einleitung eines
vorhabensbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Haaner Bauverein beabsichtigt,
das Eckgrundstück Ellscheider Straße / Nordstraße städtebaulich zu entwickeln
und hier seine Verwaltung unterzubringen sowie im östlichen Bereich Wohnungsbau
anzuordnen. Die geplanten Gebäude können nicht aus den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grunde soll das
o. g. Planverfahren wieder aufgenommen werden.
4./ Plangebiet
Der ursprüngliche räumliche
Geltungsbereich es Bebauungsplanes Nr. 148 umfasste die Eckgrundstücke
Ellscheider Straße / Nordstraße und Ellscheider Straße / Feldstraße, nördlich
der Feldstraße bzw. Nordstraße einschließlich der angrenzenden Verkehrsflächen.
Ein akuter Planungsbedarf für das
Eckgrundstück Feldstraße / Ellscheider Straße besteht nicht; für das nach § 34
BauGB zu beurteilende Grundstück wäre bereits nach heutigem Planungsrecht eine
höherwertige Nutzung möglich und umsetzbar.
Aus diesen Gründen empfiehlt die
Verwaltung, den Geltungsbereich auf das Grundstück des Vorhabensträgers zu
beschränken. Aus Gründen der Normenklarheit ist zusätzlich die Einbeziehung der
Straßenlandparzelle Gemarkung Haan, Flur 15, Flurstück Nr. 274 erforderlich,
weil diese im alten Bebauungsplan Nr. 29 noch als Wohngebiet überplant ist, in
der Örtlichkeit jedoch für den verkehrsgerechten Ausbau des Einmündungsbereichs
der Ellscheider Straße in die Kreisstraße 16 in Anspruch genommen wurde. Ein
Verbleib im Bebauungsplan Nr. 29 als Wohngebietsfläche ist somit sinnlos.
5./ Ziele und Inhalte der Planung
Ziel ist es, entlang der Ellscheider Straße und der
Nordstraße einen Bürokomplex zu errichten. Dieser soll durch den Bauverein Haan
genutzt werden. Im Nordosten des Plangebietes sollen darüber hinaus
dreigeschossige Wohngebäude entstehen. Die Wohngebäude werden dabei parallel
zur östlich angrenzenden Bebauung errichtet. Insgesamt sind rd. 16 Wohnungen
vorgesehen. Der Innenhof zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem
Bürogebäude wird durch eine Tiefgarage unterbaut. In der Tiefgarage sollen rd.
25 Stellplätze nachgewiesen werden.
Die vorgesehene Architektur
bildet im Bereich der beiden Kreisstraßen (K16 und K20) eine klare Raumkante
aus und wertet das derzeit untergenutzte Grundstück in integrierter Stadt-lage
auf. Das Konzept sieht Wohnen für unterschiedliche Generationen sowie einen
Quar-tierstreff für die Bewohner des Berliner Viertels vor. Mit dem
vorliegenden Konzept ist die Schaffung von Seniorenwohnungen sowie Wohnraum für
Familien beabsichtigt. Der Innenhof zwischen den Wohngebäuden und dem
Bürogebäude kann als Treffpunkt fungieren.
Die an einem Verkehrsknoten befindliche, besonders exponierte Situation
des Grundstücks veranlasst den Vorhabensträger, hier einen speziellen
Gebietstypus "Büros und Wohnen" zu entwickeln: Hierdurch entfällt –
im Gegensatz zum ebenfalls hier denkbaren Typus "Mischgebiet" – die
Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan zu ändern bzw. i. R. eines
beschleunigten Planverfahrens nach § 13a BauGB anzupassen. Das städtebauliche
Konzept sieht vor, nichtstörendes Gewerbe (Büronutzungen) und Wohnungen
innerhalb eines Baugebiets so anzuordnen, dass die gewerbliche Nutzung als
Lärmabschirmung zwischen der immissionsträchtigen Verkehrsfläche und der
schutzbedürftigen Wohnnutzung liegt.
Zur Thematik des Verkehrslärms
wurde vom Vorhabensträger eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag
gegeben, welche als Anlage der Begründung beigefügt wird. Die Untersuchung ist
Grundlage für die Festsetzung von entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen
im Bebauungsplan.
Die vorgesehene
Gebietskategorie "Büros und
Wohnen" ist im Typenkatalog der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht
enthalten. Daher soll gemäß § 12 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt werden, in dem der Gebietstypus frei gestaltet werden kann.
Die auf dem Gelände befindlichen
Garagen sollen auf den weiter östlich anschließenden Wohnbauflächen des
Vorhabenträgers ("Berliner
Viertel") in Form von Stellplätzen kompensiert werden. Hierzu werden die
dort bereits vorhandenen Stellplatzanlagen maßvoll und unter Schonung des
Baumbestands ergänzt (Anlage 1: Ersatzstellplätze). Der Bebauungsplan stellt
hierzu bereits (befahrbare) Wohnwege mit Schrägparkplätzen dar, welche in der
Örtlichkeit auch so vorhanden sind (siehe Nr. 2). In einigen Bereichen ist ein
Erweiterungspotential vorhanden. Der Ersatz der Stellplätze ist Bestandteil des
Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan. Im Bebauungsplan 29
sind Stellplätze allgemein zulässig so dass ein Befreiungsverfahren oder gar
ein Planänderungsverfahren für die Anlage zusätzlicher Stellplätze nicht
erforderlich ist. In einem Stellplatzkonzept legt der Vorhabensträger dar, auf
welche Weise die zusätzlich erforderlichen Stellplätze innerhalb des bestehenden
Wohngebiets schonend und für die Anwohner verträglich angeordnet werden können.
6./ Art des Planverfahrens
und weitere Vorgehensweise
Der Bebauungsplan Nr. 148 „Ellscheider
Straße / Nordstraße“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
aufgestellt.
Des Weiteren können Bebauungspläne,
die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren nach § 13 a
BauGB aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 148 entspricht
den Anforderungen des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da er
Grundlage für die Entwicklung eines innerstädtisch gelegenen, ehemaligen
Tankstellenstandortes und darüber hinaus der Arrondierung eines bislang
stadträumlich nicht gefassten Straßenkreuzungsbereichs ist. Im Bebauungsplan
werden weniger als 20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festsetzt, die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen werden
nicht begründet und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
Aufgrund dessen empfiehlt die
Verwaltung, das Bauleitplanverfahren in ein Verfahren der Innenentwicklung
zu überführen. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne
der Innenentwicklung ergeben sich Verfahrensvereinfachungen für die Planung.
Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht
erforderlich; folglich entfällt somit auch der Umweltbericht. Für
Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm festgesetzter
Grundfläche ist zudem kein Ausgleich für durch die Planung zu erwartende
Eingriffe erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt, von den Verfahrensvereinfachungen des § 13a
BauGB Gebrauch zu machen und von der frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit und Erörterung i. S. d. § 3 (1) BauGB abzusehen. Statt dessen
ist gemäß § 13a (2) BauGB ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
7./ Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem gestellten Antrag des Haaner Bauvereins
auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines
Wohn- und Bürogebäudes zuzustimmen, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Nr. 148 „Ellscheider Straße / Nordstraße“ aus dem Jahre 1995 auf der Grundlage
der vorgestellten Planung neu zu fassen, den Bebauungsplan Nr. 148 als vorhabensbezogenen Bebauungsplan nach §
12 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB (Verfahren der Innenentwicklung) zu überführen
und das Verfahren auf dieser Rechtsgrundlage weiter zu führen.
Beschlussvorschlag:
„1./ Dem vorliegenden Antrag des Haaner
Bauvereins vom 15.05.2012 entsprechend wird gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung
eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes, mit
dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohn- und
Bürogebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Haan, Flur 14, Flurstück 212 und 323,
324 (tlw.) geschaffen werden, beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 148
„Ellscheider Straße / Nordstraße“ ist
gemäß § 2 (1) i. V. m. §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufzustellen.
Das Plangebiet umfasst das
Eckgrundstück Ellscheider Straße / Nordstraße (Gemarkung Haan, Flur 14,
Flurstücke Nr. 212 teilweise, 323, 324), sowie einen Teil der Verkehrsfläche
der Ellscheider Straße (Gemarkung Haan, Flur 15, Flurstück Nr. 274). Die genaue
Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
2./ Den
Planungszielen in der Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3./ Gemäß
§ 13a (2) Nr. 1 i. V. m. § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 (1) BauGB abgesehen. Gemäß § 13a (2) BauGB wird bekannt
gemacht, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die
Öffentlichkeit innerhalb eines Monats zur Planung äußern kann.“
Finanz. Auswirkung:
keine