hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss zur Beteiligung, § 13a (2) Nr.1, § 13 (2) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung,§ 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Am 15.12.1970
fasste der Rat der Stadt Haan den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 51 „Mittelstraße“. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom
10.06.2008 wurde das Aufstellungsverfahren wieder aufgenommen und in ein
Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB übergeführt.
Am
02.12.2008 hat der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt
Haan beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgte im Zeitraum vom
26.01.2009 bis zum 27.02.2009.
Nach Durchführung
der Offenlage hat der Rat der Stadt Haan am 23.06.2009 über die abgegebenen
Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 51 als Satzung
beschlossen. Der Plan war am 26.06.2009 durch Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Haan in Kraft getreten.
2./ Derzeitige Rechtssituation
Nach einem
Normenkontrollverfahren wurde der Bebauungsplan Nr. 51 „Friedrichstraße
/ Mittelstraße“ vom Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW für
unwirksam erklärt.
Das Gericht
stellt fest, dass die Beurteilung der im Kerngebiet z. B. durch eine
Außengastronomie möglichen Lärmbelastung für die Bebauung entlang der
Friedrichstraße unvollständig ist:
Eine
Lärmvorbelastung, wie von der Stadt Haan dargestellt, sei in dem betreffenden
Gebiet nicht gegeben. „(…) Zur Klärung
der Frage, ob die Kerngebietsausweisung den Interessen der in dem in Rede
stehenden Bereich mitprägenden Wohnnutzung, von unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, bzw. an gesunden Wohnverhältnissen
gerecht wird, bedurfte es einer hinreichend tragfähigen Ermittlung und
Bewertung der zu erwartenden Lärmemissionen. (…)“.
Das
Abwägungsdefizit führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung.
Das Gericht
erklärt in seiner Urteilsbegründung jedoch ausdrücklich, dass die Verfolgung
der städtebaulichen Ziele durch die Festsetzung eines Kerngebiets
gerechtfertigt und rechtlich nicht zu beanstanden ist.
3./ Weitere Vorgehensweise
Der Bebauungsplan Nr. 51 leidet nach dem
Urteil des OVG an einem Abwägungsdefizit. Da die
städtebaulichen Ziele weiterhin bestehen und auch so vom OVG anerkannt wurden,
bleibt auch das Erfordernis zur Planaufstellung bestehen. Der festgestellte
erhebliche Abwägungsfehler ist zu beseitigen.
Art des Verfahrens
Der Abwägungsfehler kann durch eine
Neuaufstellung des Bebauungsplans oder durch ein ergänzendes Verfahren zur
Behebung von Fehlern nach § 214 (4) BauGB behoben werden.
·
Das
ergänzende Verfahren nach § 214 (4) BauGB beinhaltet lediglich den Vorteil, die
Bauleitplanung zu ergänzen und anschließend erneut gemäß § 3 (2) und § 4 (2)
BauGB öffentlich auszulegen. Hierbei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer
der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann gegenüber der Monatsfrist
des § 3 (2) BauGB angemessen verkürzt werden.
So
hat z. B. der VGH Mannheim die Nachholung einer geforderten Konfliktbewältigung
durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB in einem vergleichbaren Fall
unter der Voraussetzung, dass das Gesamtkonzept der Planung unverändert bleibt,
bejaht (VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.2001, 5 S 1218/99).
·
Die
Neuaufstellung ermöglicht die umfassende Einstellung aller Belange in das
Verfahren. Der Zeitablauf sowie der Umfang der Änderungen insgesamt
(Schalltechnische Untersuchung, umfängliche Änderungen / Ergänzungen der
Planzeichnung sowie der Begründung) erfordert aus Sicht der Verwaltung die
Durchführung einer weitreichenden Beteiligung. Da die Voraussetzungen
des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) gegeben sind, kann
gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss der Beschluss zur öffentlichen
Auslegung,
§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB gefasst werden.
Der Bebauungsplan Nr. 51 entspricht den
Anforderungen des § 13 a BauGB, da er der Festigung des innerstädtischen
Kerngebiets dient und weniger als 20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO
festsetzt (hier ca. 2.400 m²). Zudem begründet der Bebauungsplan nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen und es
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b
BauGB genannten Schutzgüter.
Aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung,
das Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB durchzuführen.
Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der
Innenentwicklung ergeben sich Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Neben
den frühzeitigen Beteiligungen nach § 3(1) und § 4 (1) BauGB ist auch die
Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit
auch der Umweltbericht. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als
20.000 qm festgesetzter Grundfläche ist zudem kein Ausgleich für durch die
Planung zu erwartende Eingriffe erforderlich. Dies ist hier der Fall.
Schalltechnische
Untersuchung zur Festsetzung von Lärmemissionskontingenten
Zur Behebung
der gerügten inhaltlichen Defizite der Bauleitplanung wurde ein unabhängiges
Ingenieurbüro mit der Erarbeitung einer schalltechnischen Untersuchung
beauftragt. Auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung sind im
Bebauungsplan ergänzende Festsetzungen zur Wahrung von schutzwürdigen
Ruhebereichen gegenüber den in Kerngebieten allgemein zulässigen Nutzungen, wie
z. B. Außengastronomie zu treffen. Das beauftragte Büro Peutz Consult ist auf
die Anfertigung von Schallgutachten spezialisiert, hat bereits für verschiedene
städtebauliche Planungen im Haaner Stadtgebiet schalltechnische Untersuchungen
erarbeitet und ist mit der Örtlichkeit vertraut. Dem Büro Peutz Consult stand
bereits umfangreiches, ortsbezogenes Material und Sachwissen zur Verfügung.
Im
Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden auf der Basis eines
Berechnungsmodells die möglichen Schallemissionen einer Außengastronomie
ermittelt; weitere Schallemissionsquellen (Dienstleister, Parkplätze, Handwerk)
wurden in die Betrachtung mit einbezogen und insgesamt in Bezug zu den
vorhandenen schutzwürdigen Wohnnutzungen gesetzt. Für die rückwärtigen
Bereiche, von denen potentiell Emissionen zu erwarten sind, wurden Flächen zur
Immissionskontingentierung bestimmt und die im Bebauungsplan festzusetzenden
Emissionskontingente an Hand des Berechnungsmodells ermittelt. Den Berechnungen
sind die Immissionsrichtwerte für Allgemeine
Wohngebiete gemäß der TA Lärm zu Grunde gelegt.
Auf diese Weise lässt sich darstellen, dass
die genehmigungsfähige Ausgestaltung einer Außengastronomie für das Grundstück
Friedrichstraße 20 möglich ist und somit dem städtebaulichen Erfordernis, die
Innenstadt zu beleben und zu stärken, Rechnung getragen werden kann.
Wirtschaftliche Belange werden mit der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse unter
dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme in Einklang gebracht.
Wie in der schalltechnischen Untersuchung
ausgeführt, kann eine genehmigungsfähige Außengastronomie unter Auflagen
betrieben werden, welche das Konfliktpotential für ein allgemeines Wohngebiet
nicht überschreitet. Genannt werden eine Begrenzung auf maximal 30 Sitzplätze,
die Einschränkung der Betriebszeit bis max. 22:00 Uhr und ggfs. weitere
Maßnahmen (geeignete Orientierung der Tische zum Hallenbadgelände, Abschirmung
zur schutzwürdigen Wohnnutzung durch schallabsorbierende Wände).
Vor diesem Hintergrund stellen die Schallemissionen
innerhalb einer in allgemeinen Wohngebieten häufig vorkommenden,
hochverdichteten Reihenhaus-Siedlung, eine zumindest vergleichbare, wenn nicht
sogar stärkere Beeinträchtigung dar (hohe Anzahl und Intensität insbesondere
sommerlicher Gartennutzungen in hörbarer Entfernung!).
Neufassung
der Begründung (Anlage C)
Die Verwaltung hat im Rahmen der
Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 die Begründung überarbeitet und unter
Berücksichtigung der im OVG-Urteil genannten Aspekte neu gefasst. Neben
redaktionellen Änderungen (Rechtschreibung, Vermeidung von Wortwiederholungen,
usw.) wurden einzelne Kapitel ergänzt bzw. neu formuliert:
Das Kapitel 3.1 wurde - neben redaktionellen Änderungen - um die
Darlegung ergänzt, weshalb im Bebauungsplan von der Festsetzung eines ggfs.
vertikal gegliederten Mischgebiets an Stelle des Kerngebiets abgesehen wird
(Bezug: Seite 26 des Urteils vom 12.05.2011).
Folgende
Gründe sprechen gegen diese vom Gericht vorgebrachte Alternative:
·
Im
Mischgebiet sind gemäß § 6 BauNVO Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich
störende Gewerbe allgemein zulässig: Die
fehlende Steuerungsmöglichkeit birgt die Gefahr, dass sich die eingangs
erwähnte, bereits eingesetzte „schleichende Entwicklung“ hin zu einem
faktischen Wohngebiet fortsetzt. Einen Zwang zur Nutzungsmischung bzw. deren
Umsetzung bei Gliederung des Mischgebiets kann der Bebauungsplan nicht leisten.
Die städtebaulichen Ziele für den zentralen Bereich um das Rathaus und das
Hallenbad können deshalb mit dieser Festsetzung nicht gesichert werden.
·
Auch
wäre hierbei die städtebaulich gewünschte Ansiedlung auch von großflächigem Einzelhandel über
denkbare Grundstückszusammenschlüsse
ausgeschlossen. So kann bei möglichen
Zusammenschlüssen von Grundstücken eine nutzbare Bruttogeschossfläche von mehr
als 2.000 m² erreicht werden (s. Anlage 1 der Begründung zum Bebauungsplan).
Die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs
sind somit gegeben.
·
Bei
einer vertikalen Gliederung dergestalt, dass das Erdgeschoss ausschließlich
gewerblich genutzt und die Obergeschosse dem Wohnen vorbehalten blieben, wäre
der Bereich als Standort für die Ansiedlung z. B. von höherwertigen
Dienstleistern oder
Spezialanbietern im Einzelhandel (Nutzung auch im jeweils ersten und /
oder zweiten Obergeschoss) grundsätzlich nicht verfügbar.
·
Die
Bauleitplanung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Festsetzung
eines Mischgebiets bedingt ein separates Änderungsverfahren. Eine schlüssige
Begründung, die Funktion des Rathaus-Umfelds als zentralen Versorgungsbereich
durch die Rückstufung eines Teilbereichs zu schwächen, ist nicht darstellbar,
da sie den bisherigen Zielen der Stadtentwicklung und dem gemeindlichen Konzept
zuwider läuft.
·
Das
Plangebiet gehört teilweise zum zentralen Versorgungsbereich nach dem
Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2006. Mit dem neuen Einzelhandelskonzept
soll das gesamte im Bebauungsplan Nr. 51 festgesetzte Kerngebiet dem zentralen
Versorgungsbereich in der Stadt Haan zugeordnet werden.
Des
Weiteren wurde im Kapitel 3.1 die Begründung zur Zulässigkeit des
Wohnens im Kerngebiet neu gefasst:
Um die Wohnnutzung als prägenden Anteil des
Kerngebiets zu erhalten, gleichzeitig aber die Funktion als Kerngebiet zu
wahren, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 (3) Nr. 2 BauNVO
"sonstige" Wohnungen i. S. des § 7 (2) Nr. 7 BauNVO in den
Kerngebieten als Ausnahme zugelassen werden können.
Hiermit wird die allgemeine Zweckbestimmung
des Kerngebiets gemäß § 7 (1) BauNVO gewahrt, gleichzeitig aber bleibt die
Wohnnutzung als bestandprägender Anteil des Kerngebiets erhalten.
Außerdem
wurde das Kapitel um eine Aussage zum Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ergänzt:
Indem
unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet ein Kerngebiet festgesetzt wird,
liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG
vor.
§ 50
BImSchG fordert nicht grundsätzlich eine räumliche Trennung sich gegenseitig
beeinträchtigender Nutzungen, sondern vielmehr eine Zuordnung von Flächen
derart, dass schädliche Umwelteinwirkungen „soweit wie möglich“ vermieden werden. Die Vermeidung
von Emissionen kann nämlich auch durch andere Maßnahmen als nur durch die
räumliche Trennung gewährleistet werden.
So liegt ein Verstoß gegen den
Trennungsgrundsatz nicht vor, wenn beispielsweise ein Gewerbegebiet unmittelbar
neben einem Wohngebiet angeordnet wird, durch Gliederung des Gewerbegebietes in
der Nachbarschaft zum Wohngebiet aber nur nicht oder nicht wesentlich störende
gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können (OVG NW, Urteil vom 17.10.1996 -
7a D 122/94.NE-).
Dies
ist in vergleichbarer Weise auch hier der Fall:
Im
festgesetzten Kerngebiet werden für die schutzwürdigen Ruhebereiche des
Wohnungs-bestands auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung (Peutz
Consult, 12.09.2011) die Lärmemissionen durch eine Kontingentierung begrenzt
und hierbei die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete
angesetzt. Somit erübrigt sich die Festsetzung z. B. eines Mischgebiets oder
einer Grünfläche als (immissionstechnische) „Pufferzone“ zwischen Kerngebiet und dem
nördlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet, da aus dem Kerngebiet keine den
Richtwert für allgemeine Wohngebiete überschreitenden Emissionen heraus treten.
Das Kapitel 4.1.2 wurde neu gefasst. Den Ausführungen des OVG in
seiner Urteilsbegründung zur Lärmvorbelastung des betreffenden Gebiets folgend
wird dargelegt, dass zur Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders von
schutzwürdigen Ruhebereichen und Gewerbe-/ Freizeitlärm als Kerngebiets
typische Nutzungen weiter gehende Festsetzungen zur Emissionskontingentierung
erforderlich sind. Hierzu wurde eine schalltechnische Untersuchung als
Grundlage für entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erstellt (Peutz
Consult, 12.09. 2011, s. o.):
Den Ergebnissen der Untersuchung folgend werden im Bebauungsplan
Lärmemissionskontingente (LEK) und Zusatzkontingente festgesetzt (s. u.).
Als „Planwerte“ für die Kontingentierung in
Bezug zu den schutzwürdigen Nutzungen wurden gemäß der TA Lärm die
schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete zu
Grunde gelegt. Diese betragen 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.
Mit den getroffenen Festsetzungen wird dem Schutzanspruch der innerhalb
des Kerngebietes gelegenen Wohnnutzungen entsprochen; weiter gehende
Festsetzungen (etwa zu einer darüber hinaus gehenden Lärmminderung und / oder
einer stärkeren Durchgrünung des Baugebiets) sind mit den verfolgten
städtebaulichen Zielen nicht vereinbar.
Aufgabe
der Bauleitplanung ist die Verhinderung des „Umkippens“ eines für die innerstädtische
Entwicklung wichtigen, zentralen Bereichs. Die Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren zur Errichtung einer
Außengastronomie waren für die Stadt Haan Indikator
für eine städtebauliche Fehlentwicklung in dem Planbereich, die der
gemeindlichen Konzeption zuwider läuft. Weder eine anderweitige städtebauliche
Konzeption (s. o.), noch das gänzliche Absehen von einer Überplanung hätten
dieser negativen Entwicklung effektiv begegnen können.
Ferner
wurde die Begründung um Ausführungen zur Lärmkontingentierung ergänzt.
Das Kapitel
„Verkehrserschließung,
technische Ver- und Entsorgung, wasserwirtschaftliche Belange“ wurde
redaktionell neu formuliert.
Bebauungsplan
(Anlage B)
Den Ergebnissen der
Untersuchung entsprechend werden im Bebauungsplan mittels gesonderter
Kennzeichnung Teilflächen ausgewiesen, für welche sogenannte
Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt werden. Die Aufteilung
orientiert sich an den derzeitigen bzw. geplanten Nutzungen und
Grundstücksgrenzen. Weiterhin werden richtungsabhängige Zusatzkontingente
festgesetzt.
Die Bemessung der Lärm- und
Zusatzkontingente erfolgt nach der schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult, 12.09. 2011) anhand
eines Berechnungsmodells, welches den vorhandenen Bestand abbildet und die Schutzansprüche
der Wohnnutzungen berücksichtigt.
Die Baugrenze im südöstlichen
Randbereich des festgesetzten Kerngebietes wird bis zur Nutzungsgrenze
ausgedehnt um die hier festgesetzte vollständige Überbaubarkeit (GRZ 1,0) auch
tatsächlich ausnutzen zu können.
4./ Weiteres
Verfahren
Nach
erfolgtem Beschluss ist der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51 „Friedrichstraße/Mittelstraße“
mit seiner Begründung nach § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Gleichzeitig sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind, von der Offenlage zu benachrichtigen und zu beteiligen. Die im
Rahmen der Offenlage sowie des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten
Stellungnahmen werden geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat
zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Mit Beschluss des Bebauungsplans als Satzung
kann der Bebauungsplan Nr. 51 „Friedrichstraße/Mittelstraße“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft
gesetzt werden.
Hinweis:
Das Urteil vom 12.05.2011sowie die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult, 12.09. 2011) wurden den Fraktionen über die Sprecher in Kopie zur Verfügung gestellt.
Beschlussvorschlag:
„1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 „Friedrichstraße /
Mittelstraße“ wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im
Stadtzentrum von Haan. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt von den
Straßen Alter Kirchplatz, Friedrichstraße und Mittelstraße sowie von den
unbebauten Freiflächen des Stadtbades und nördlich angrenzender Grundstücke.
Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die
Planzeichnung in der Sitzungsvorlage.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplans in der
Fassung vom 31.07.2012 mit der Begründung in der Fassung vom 31.07.2012 wird
zugestimmt.
3. Gemäß § 13a (2) Nr.1 BauGB i. V. m. § 13 (2)
BauGB wird beschlossen, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen wird.
4. Der Entwurf des Bebauungsplans in der
Fassung vom 31.07.2012 mit der Begründung in der Fassung vom 31.07.2012 und den
nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden,
umweltbezogenen Stellungnahmen ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen
und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind gemäß § 4 (2) BauGB einzuholen.“
Finanz. Auswirkung:
keine