Sachverhalt:
1. Grundlage:
Gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a KWahlG beträgt die Zahl der in den Rat zu
wählenden Vertreter in Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 25.000,
aber nicht über 30.000 Einwohner, 38 Vertreter, davon 19 in den Wahlbezirken.
Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat
derzeit die amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12.2011 veröffentlicht. Diese
Zahl wurde mit 29.240 Einwohnern
festgestellt.
Bei der letzten Kommunalwahl wurden 44 Stadtverordnete in den Rat der
Stadt Haan gewählt. Dies waren aufgrund von Überhangmandaten 6 mehr als das
Gesetz für den Regelfall vorsieht und in den vorangegangenen Ratsperioden an
Sitzen verteilt wurden. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass bei der nächsten
Kommunalwahl wieder Überhangmandate zu vergeben sind und für die Ratsarbeit eine
Anzahl von 38 Stadtverordneten genügt, hat der Rat der Stadt Haan in seiner
Sitzung am 29. 03. 2011 beschlossen, die Anzahl der Wahlbezirke zur nächsten
Kommunalwahl um 2 Bezirke zu verringern.
§ 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG sieht vor, dass die Gemeinden durch Satzung die
Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier oder maximal sechs, davon je zur
Hälfte in den Wahlbezirken, verringern können. Mithin besteht daher die
Möglichkeit, die Anzahl der Vertreter im Rat der Stadt Haan für die nächste
Wahlperiode auf 36, 34 oder 32 festzulegen.
Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine
Frist von spätestens 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über
die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)
wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt
mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach
im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1
Nr. 3 b) KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.
Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls mit Gesetz über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen gemäß Art. 1
Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode.
Danach können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch
diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit der Europawahl um vier Monate
verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG in Satz
3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe
gelten, dass die dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils vier Monate
verringert werden.
Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl
gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten)
nach Beginn der Wahlperiode (21.Oktober 2009) erlassen können, d. h. bis
spätestens 21. März 2013. Ferner ist auch die Frist zur Einteilung des
Wahlgebiets in Wahlbezirke durch den Wahlausschuss von nunmehr spätestens 52
Monaten nach Beginn der Wahlperiode für die Kommunalwahl im Jahre 2014 um vier
Monate auf 48 Monate verkürzt. Die Einteilung hat damit spätestens bis zum 21.
Oktober 2013 zu erfolgen.
2. Auswirkungen:
2.1
Zunächst bringt eine Reduzierung der Anzahl der Vertreter eine
Einsparung bei den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern mit sich. Diese
beträgt je Vertreter rd. 2.678,40 € jährlich:
2 Vertreter = 5.357 € oder
4 Vertreter = 10.714 € oder
6 Vertreter = 16.070 €.
Weitere Einsparungen wären denkbar, wenn sich in Folge der Reduzierung
der Ratsmitglieder auch die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen oder die
Anzahl der Parteien und Gruppierungen mit Fraktionsstatus verringert.
2.2
Entsprechend der Entscheidung des Rates wird der Wahlausschuss die
Einteilung der Wahlbezirke vornehmen. Hierzu ist vorab die Bildung einer
interfraktionellen Arbeitsgruppe beabsichtigt, die dem Wahlausschuss eine
Empfehlung geben soll. Die Bildung dieser Arbeitsgruppe ist aufgrund
allgemeinen Wunsches der Ratsfraktionen aus der vorangegangenen Ratsperiode
auch geplant, falls der Rat keine Verminderung der Anzahl der gesetzlichen
Vertretungen beschließen sollte.
Unter Beachtung der gesetzlichen Fristen und des Umstandes, dass der
Kreis beim Zuschnitt der Kreiswahlbezirke die Wahlbezirke der Gemeinden
berücksichtigen muss, soll sich die Arbeitsgruppe unmittelbar nach den
Herbstferien 2012 mit der Einteilung der Wahlbezirke befassen.
Satzung vom
über die
Verringerung der Anzahl der gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Haan aus
Anlass der Kommunalwahl 2014
Aufgrund der §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV 2023 ) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV NRW
S. 454 /SGV 1112 ) in ihren z. Zt. gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt
Haan in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Anzahl der gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Haan wird aus
Anlass der Kommunalwahl 2014 um 4 Vertreter – davon die Hälfte in den
Wahlbezirken – auf 34 Vertreter verringert.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der zu
wählenden 38 gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Haan wird aus Anlass der
Kommunalwahl in 2014 um 4, hiervon um 2 in den Wahlbezirken verringert und die
entsprechende Satzung gem. dem Entwurf am Ende dieser Vorlage beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt