Sachverhalt:
Die Bürgerin hatte sich mit Ihrem Antrag am 30.04.2012 an den Rat der
Stadt Haan gewandt. Am 26.06.2012 wurde der Bürgerantrag vom HFA an den Bau-,
Vergabe-Verkehrs - und Feuerschutzausschuss der Stadt Haan verwiesen.
Begründung:
Die Sperren, so wie sie seit ca. 30 Jahren bestehen, haben sich bewährt.
Daher sieht die Straßenverkehrsbehörde keine Veranlassung, diese zu entfernen
oder durch Poller zu ersetzen.
Die Umlaufsperre am Heinhauser Weg wurde ursprünglich eingesetzt, um
hier den Kfz-Verkehr in Fahrtrichtung Mettmann herauszuhalten. Der
Gemeingebrauch dieses Wegeabschnittes wurde daher nicht, wie die
Antragstellerin ausführt, überflüssigerweise eingeschränkt. Zudem stellt der §
14 des Straßen- und Wegegesetz NRW klar, dass es keinen Rechtsanspruch auf die
Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht.
Der gesperrte Weg ist für Fußgänger und Radfahrer freigegeben. Bei der
Öffnung für Reiter wird aber in dem engen, steilen und mit Natursteinpflaster
belegtem Teilabschnitt eine Verkehrsgefährdung für Radfahrer und Fußgänger
durch die Pferde befürchtet. Darüber hinaus beginnt im weiteren Verlauf des
Heinhauser Weges ein verkehrsberuhigter Bereich, in dem das Reiten ohnehin
nicht gestattet ist.
Der gesperrte Bereich steht außerdem unter Denkmalschutz.
Die Reitwege innerhalb des Kreisgebietes werden vom Kreis Mettmann
verwaltet. Dieser arbeitet zur Zeit an einem Reitwegenetz. Es steht der
Antragstellerin frei, sich dorthin zu wenden. Das wurde ihr auch bereits im Mai
2009 durch die Verwaltung schriftlich mitgeteilt.
Der Bürgerantrag und ein Lageplan, in dem die Wegelänge, der
Höhenunterschied und das Gefälle eingetragen sind, sind als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Dem Bürgerantrag vom
30.04.2012, die Umlaufsperre am Heinhauser Weg zu entfernen, wird nicht
stattgegeben.
Finanz. Auswirkung:
keine