Sachverhalt:
Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Stadt Haan, Herr Jochen Sack, beantragt unter dem 28.10.2012 (Anlage 1) zu beschließen:
„Der Jugendamtselternbeirat erhält einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss“
Nach § 9 Abs. 6 KiBiz können die Elternbeiräte sich auf örtlicher Ebene
zusammenschließen und einen Jugendamtselternbeirat bilden. Nach § 9 Abs. 7
KiBiz können sich die Jugendamtselternbeiräte auf Landesebene
zusammenschließen.
Wortlaut § 9 Abs. 6 und 7 KiBiz:
(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen
für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten
zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe
vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Sie werden
dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe
unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem
11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat.
Die
Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v. H.
aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem
Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die
Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu
geben.
(7) Die
Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der
Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen
bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat.
Die
Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich
Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl
beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten
Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden
Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
Die Wahl zum
Jugendamtselternbeirat fand am 25.11.2012 statt.
Die Satzung für
das Jugendamt Haan vom 04.02.2012 (Anlage 2) zählt in § 4 Abs. 3
insgesamt 9 beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss abschließend
auf. nach § 71 Abs. 5 SGB VIII regelt Landesrecht die Zugehörigkeit beratender
Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss.
Nach
§ 5 Abs. 3 AG-KJHG NRW (vom 12.12.1990) kann durch Satzung bestimmt werden,
dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als
beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist
zu achten.
Bei
einem zustimmenden Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss bereitet die
Verwaltung die erforderliche Satzungsänderung, die letztendlich durch den Rat
zu beschließen wäre, für die kommende Sitzung vor.
Beschlussvorschlag:
Beschluss nach Beratung.
Finanz. Auswirkung:
Nach § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Haan vom 22.01.1992 in der derzeit gültigen Fassung erhalten beratende Ausschussmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 22,60 EURO je Sitzung.