Betreff
Bestellung eines beratenden Mitglieds des Haaner Jugendamtselternbeirates in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Haan - Antrag des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses, Herrn Jochen Sack, vom 28.10.2012
Vorlage
51/094/2012
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Stadt Haan, Herr Jochen Sack, beantragt unter dem 28.10.2012 (Anlage 1) zu beschließen:

 

„Der Jugendamtselternbeirat erhält einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss“

 

 

Nach § 9 Abs. 6 KiBiz können die Elternbeiräte sich auf örtlicher Ebene zusammenschließen und einen Jugendamtselternbeirat bilden. Nach § 9 Abs. 7 KiBiz können sich die Jugendamtselternbeiräte auf Landesebene zusammenschließen.

 

Wortlaut § 9 Abs. 6 und 7 KiBiz:

 

 (6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat.

Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v. H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

 

(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat.

Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

 

Die Wahl zum Jugendamtselternbeirat fand am 25.11.2012 statt.

 

Die Satzung für das Jugendamt Haan vom 04.02.2012 (Anlage 2) zählt in § 4 Abs. 3 insgesamt 9 beratende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss abschließend auf. nach § 71 Abs. 5 SGB VIII regelt Landesrecht die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss.

 

Nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG NRW (vom 12.12.1990) kann durch Satzung bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.

Bei einem zustimmenden Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss bereitet die Verwaltung die erforderliche Satzungsänderung, die letztendlich durch den Rat zu beschließen wäre, für die kommende Sitzung vor.


Beschlussvorschlag:

 

Beschluss nach Beratung.

Finanz. Auswirkung:

 

Nach § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Haan vom 22.01.1992 in der derzeit gültigen Fassung erhalten beratende Ausschussmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 22,60 EURO je Sitzung.