Kündigung der Mitgliedschaft
Sachverhalt:
1.
Die Stadt Haan ist Mitglied in zwei Wohnungsbaugenossenschaften, dem
Bauverein Haan eG und der Allgemeinen Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes
Gruiten eG.
Auf die Vorlage 23/ 071 /
2012 wird Bezug genommen.
In Abarbeitung des Auftrages
aus der Sitzung des Wirtschaftsförderungs- und Liegenschaftsausschuss vom 13.9.2012
ist mit dem Geschäftsführer des Bauvereins Haan zu der aufgeworfenen Frage der Verbindung
der gehaltenen Genossenschaftsanteile mit der Möglichkeit der Belegung von Wohnungen
ggf. zur Unterbringung von obdachlosen Bürgerinnen und Bürgern ein Gespräch geführt
worden. Dies wurde als schwierig und innerhalb des Bauvereins als nicht durchsetzbar
erachtet.
Nach Prüfung der überlassenen
aktuell gültigen Satzungen hat die Stadt Haan folgende Mitwirkungsmöglichkeit /
Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen:
1.1 Bauverein
Haan
Gemäß
§ 13 Abs. 1 der Satzung üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft
durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus. Nach § 31 Abs. 1 hat
jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung eine Stimme, unabhängig von der
Anzahl der gehaltenen Anteile. Die Stadt Haan hat somit eine von 1025 Stimmen
(Mitgliederzahl Ende 2011) Die Mitgliederversammlung beschließt i.d.R. mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Jahresabschluss und Verwendung der
Bilanzgewinne
- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
- Lagebericht des Vorstandes und Bericht
des Aufsichtsrates.
Nach
§ 24 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern
(derzeit 6). Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für 3 Jahre gewählt.
Nach § 25 hat der
Aufsichtsrat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu
unterstützen, jedoch unter Wahrung von § 27 Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes ("Der Vorstand hat die Genossenschaft
unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu
beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind". )
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und
die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder
die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung
vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
Der
Aufsichtsrat übt insoweit Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen des
Vorstandes aus, als nach § 28 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat in
gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung entscheiden über u.a.
·
die
Aufstellung des Bauprogramms,
·
die
Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung
von Einrichtungen der Genossenschaft,
·
die
Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
·
die
Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des
Wohnungseigentums, anderen Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken sowie
über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
·
die
Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in
der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die
Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung
fremder Wohnungen,
·
das
Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
·
die
Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
·
das
Eintrittsgeld und
·
die
Beteiligungen der Genossenschaft
Nach § 24 der Satzung müssen die Mitglieder des Aufsichtsrates persönlich
Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische
Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur
Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Diese
Möglichkeit ist erst in der aktuell gültigen Satzung enthalten. Damit ist jetzt grundsätzlich
die Wahl von Bevollmächtigen der Stadtverwaltung in den Aufsichtsrat möglich,
erscheint aber aus Sicht der Verwaltung angesichts
der bestehenden Stimmverhältnisse und Interessen als eine eher unwahrscheinliche
Option.
Nach wie vor ist Herr Jürgen Nieswand als persönliches Mitglied
im Aufsichtsrat vertreten.
1.2 Allgemein
Wohnungsbaugenossenschaft für das Amt Gruiten eG.
Da
sich die Satzungen der Wohnungsbaugenossenschaften an vorhandenen
Mustersatzungen orientieren und sich im Wesentlichen
gleichen wird auf vorstehenden Ausführungen verwiesen. .
Die
Stadt Haan hat in der Mitgliederversammlung
der Wohnungsbaugenossenschaft für das Amt Gruiten eine von 310 Stimmen;
hinzu kommt, dass nicht nur Wohnraum in Gruiten, sondern auch in Erkrath und
Wuppertal-Schöller bewirtschaftet wird und daher in der Mitgliederversammlung eine
heterogene Interessenlage besteht. Auch hier erscheint die Wahl von Bevollmächtigten
der Stadtverwaltung in den Aufsichtsrat eine angesichts bestehender
Stimmverhältnisse und Interessenlagen als unwahrscheinliche Option.
2 Kündigungsfristen
Eine
Kündigung der Mitgliedschaft ist nach den Satzungen möglich
·
beim
Bauverein Haan zum Schluss des Geschäftsjahres, wobei die Kündigung mindestens ein
Jahr vorher erfolgen muss,
- beim Bauverein für das Amt Gruiten zum Schluss eines
Geschäftsjahres, wobei die Kündigung mindestens drei Monate vorher
erfolgen muss.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Haan kündigt ihre
Mitgliedschaft im Bauverein Haan eG und der Allgemeinen
Wohnungsbaugenossenschaft für das Amt Gruiten eG zu den nach Satzung
nächstmöglichen Terminen.
Finanz. Auswirkung:
- Mittelzufluss in 2014 in Höhe von 28.800 € mit dem Austritt aus dem Bauverein Haan
und
Wegfall der jährlichen Dividende in Höhe von 1152 €
- Mittelzufluss in 2014 in Höhe von 11.160 € mit dem Austritt aus der Wohnungsbaugenossenschaft des Amtes Gruiten