Sachverhalt:
Nach dem Ladenöffnungsgesetz
(LÖG NRW) vom 16. 11. 2006 darf die Stadt Haan als örtliche Ordnungsbehörde -
auch im Dezember - zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonn- und einigen
Feiertagen durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Eines besonderen
Anlasses für die Freigabe bedarf es derzeit nicht.
Entsprechend den guten
Erfahrungen in den vergangenen Jahren sollen auch in diesem Jahr aus Anlass
verschiedener Veranstaltungen auf Anregung des Haaner Einzelhandels (vgl.
Anlage 3) zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonntagen freigegeben werden. Eine
Anhörung der Gewerkschaften, Einzelhandelsverbände und Kirchen ist nicht
erforderlich und daher unterblieben.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden wie in den vorangegangenen Jahren erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt den Erlass der in Anlage 2 enthaltenen Verordnung.
Wie in Anlage 1 ersichtlich
plant die Landesregierung, die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage zu begrenzen,
Es bleibt bei der Regelung, dass jede Verkaufsstelle an vier Sonn- oder
Feiertagen im Jahr geöffnet werden darf. Die absolute Zahl der verkaufsoffenen
Sonntage soll auf 13 pro Kommune begrenzt werden. Weiter ist geplant, die
Anlassbezogenheit wieder einzuführen, was insbesondere für Haan-Ost von
Bedeutung sein wird.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2013 wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine