Betreff
Geldwäschebekämpfung durch Ordnungsbehörden
- hier: Antrag der Stv. Lukat vom 01.11.2012
Vorlage
32-1/005/2012
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 01. 11. 2012 beantragt Frau Stv. Lukat die Aufnahme eines TOPes zu Änderungen des Geldwäschegesetzes und bittet um Informationen zu deren Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit. Die Verwaltung beschränkt ihre Stellungnahme ausschließlich auf die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Haan als mittlerer kreisangehöriger Gemeinde. Die von Frau Lukat zitierten Zuständigkeiten für Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bzw. der großen kreisangehörigen Städten betreffen die Stadt Haan nicht.

 

Im Ergebnis wirken sich die gesetzlichen Änderungen kaum auf die Verwaltungstätigkeit der Gewerbemeldestelle aus, welche mit der Erfüllung gewerberechtlicher Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde befasst ist (vgl. Anlage 1). Die bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben werden jeweils teilweise unter einen neuen gesetzlichen Tatbestand gefasst bzw. geringfügig erweitert (vgl. Anlage 2).

 

Im Einzelnen treten am 01. 01. 2013 der neue § 34f GewO und die auf dessen Grundlage erlassene Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Hiernach werden die Finanzanlagenvermittler einem neuen Regulierungsregime unterstellt. Ebenfalls zum Januar 2013 werden sich in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren ändern. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung der GewRV steht vor der Ausfertigung. Darüber hinaus wurden im Bundesrecht neue Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen, die teilweise durch die örtlichen Ordnungsbehörden zu vollziehen sind. Etwaige zusätzliche Kosten für die Durchführung von OWi-Verfahren können durch Verwarnungs-und Bußgelder gedeckt werden.

 

Die Industrie- und Handelskammern werden künftig für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zuständig sein. Damit liegen Erlaubniserteilung, Sachkundeprüfung und Registrierung demnächst in einer Hand.

 

Durch Ergänzungen des § 144 GewO wird die nach § 2 Abs. 3 der GewRV gegebene allgemeine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren um folgende Inhalte erweitert:

 

·         Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO (§ 2 Abs. 3 GewRV i. V. m. dem neu eingefügten OWi-Tatbestand in § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. l) GewO),

·         Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 34f Abs. 5 S. 1 GewO (§ 2 Abs. 3 GewRV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 7 GewO - entsprechend der Zuständigkeit bei VersVerm),

·         Verstoß gegen Mitteilungspflichten gegenüber der Registerbehörde nach § 34f Abs. 5 S. 1 oder Abs. 6 S. 2 GewO (§ 2 Abs. 3 GewRV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 9 GewO).

 

Hierbei handelt es sich um Verstöße, die der Gewerbemeldestelle mitgeteilt werden und für deren Verfolgung keine zusätzlichen Fachkenntnisse erforderlich sind.

Ansonsten verbleibt es bei den bisher schon für die Finanzanlagenvermittler/-berater bestehenden OWi-Zuständigkeiten, d. h. es bleibt u. a. bei der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden für Verstöße gegen Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Auch eine erneute Anfrage der Verwaltung bei der Fachaufsicht hat zu keiner anderweitigen Antwort geführt. Die Frage einer Verlagerung von Zuständigkeiten nach dem GwG befinde sich ohne erkennbare Tendenz noch in der laufenden Diskussion.

 

 

Somit lassen sich die Fragen Frau Lukats wie folgt beantworten:

 

1.         Am 05. 11. 2012 waren 3.029 Gewerbebetriebe gemeldet. Eine Schätzung der Anzahl freiberuflich Tätiger würde einer Spekulation gleichkommen, an der sich die Verwaltung nicht beteiligt.

 

2.         Anzahlen:

-        Immobilienvermittler:                                                   16

-        Kunsthändler / Auktionshäuser:                                  3

-        Juweliere / An- und Verkauf von Edelmetallen:       9

-        Händler von sonstigen Luxusgütern:                         0

 

 

3.         Fehlanzeige.

 

4.         Fehlanzeige.

 

5.         Fehlanzeige.

 

6.         Fehlanzeige.

 

7.         Seit dem 10. 09. 2012. An Informationen werden

-        eine Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen sowie

-        gemeinsame Merkblätter der Bundesländer über Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für

-        Güterhändler sowie

-        Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen

auf Nachfrage oder bei einer Anmeldung versandt bzw. ausgehändigt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.