Betreff
Erlass einer neuen Abwassergebührensatzung
Vorlage
60/045/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Anlass der Vorlage:

 

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az. 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält.

 

Nach dem OVG NRW ist der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr zwar nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW.

 

Allerdings ist der Frischwasser-Maßstab dann rechtswidrig, wenn zugleich eine sog. Bagatellgrenze für den Abzug von Wasserschwundmengen geregelt ist. Bis zu dem Urteil des OVG NRW vom 3.12.2012 galt, dass eine Ankerkennung von Wasserschwundmengen nicht erfolgte und dieses auch rechtmäßig war, wenn die geltend gemachten Abzugsmengen für Wasser, das nachweisbar nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wurde, unter 15 m³/Jahr lagen (so geregelt in § 2 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung der Stadt Haan – siehe Synopse linke Seite).

 

Eine solche Bagatellgrenze ist aber nunmehr nach OVG NRW unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW die Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz nach § 10 KAG NRW überarbeitet (Stand: 17.01.2013).

 

Die Abwassergebührensatzung der Stadt Haan wird nunmehr (auch in anderen, lediglich redaktionellen Passagen) der neuen Mustersatzung angepasst. Geänderte Passagen sind in der Synopse auf der rechten Seite unterstrichen dargestellt.

 

 

Mit der notwendigen Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Haan wird gleichzeitig dem Antrag der FDP-Fraktion auf Änderung der Abwassergebührensatzung vom 10.01.2013 entsprochen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die anliegende Abwassergebührensatzung der Stadt Haan wird in der vorliegenden Fassung der rechten Seite der Synopse in Anlage 1 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

Keine