Betreff
Anpassung der Vergütung für Tagespflegepersonen - Antrag der Interessengmeinschaft Kindertagespflege in Haan vom 28.12.2012
Vorlage
51/102/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Interessengemeinschaft Kindertagespflege Haan beantragt unter dem 28.12.2012 (Anlage 1) die Umstellung des Tagespflegegeldes von derzeit pauschal 4,0 Wochen je Monat auf 4,33 Wochen je Monat.

 

Nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Anlage 2) umfasst die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen u. a. die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Nach den vom Rat der Stadt Haan am 23.06.2009 beschlossenen und am 01.08.2009 in Kraft getretenen Richtlinien der Stadt Haan zur Förderung von Kindern in Tagespflege (Anlage 3) werden die zuvor genannten Leistungen nach § 23 SGB VIII in Nr. 7 (1. Absatz) der Richtlinien zusammengefasst als Tagespflegegeld.

 

Das von der Stadt Haan gewährte Tagespflegegeld wird bei einer Betreuungsleistung über einen vollen Monat mit zur Zeit 4,0 Wochen je Monat berechnet. Die Interessengemeinschaft beantragt die Berücksichtigung von 4,33 Wochen je Monat (52 Wochen : 12 Monate = 4,33….).

 

Vor dem Hintergrund der Regelungen in Nr. 7 (3. Und 4. Absatz), wonach Fehlzeiten des Kindes oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu 4 Wochen sowie ein krankheitsbedingter Ausfall der Tagespflegeperson bis zu einer Woche nicht zu einer Unterbrechung der Zahlung des Tagespflegegeldes führt, hielt die Verwaltung den bisherigen Berechnungsfaktor „4,0“ für vertretbar. Jedoch ist anzumerken, dass Richtlinien anderer Jugendhilfeträger auch bei einem Berechnungsfaktor von „4,3..“ eine entsprechende Urlaubs- / Ausfallregelungen enthalten.

 

Nach Antragseingang ging die Verwaltung auf das Rechnungsprüfungsamt des Kreises als örtliche Rechnungsprüfung zu insbesondere mit den Fragestellungen, welcher Berechnungsfaktor als angemessen betrachtet wird und ob die pauschale Gewährung unbedenklich sei bzw. welche Verfahrensvoraussetzungen zu einer Unbedenklichkeit führen würden.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Kreises führt in der Stellungnahme aus, grundsätzlich bestünden keine Bedenken, den Berechnungsfaktor auf 4,33 anzuheben. Des Weiteren führt das Rechnungsprüfungsamt aus, dass eine Neuausrichtung des Kontrollsystems betreffend Betreuungs- und Ausfallzeiten erforderlich ist. Das Rechnungsprüfungsamt erklärt, dem Fachbereich muss möglich sein, Betreuungs- und Ausfallzeiten nachzuvollziehen bzw. selbständig zu kontrollieren. Soweit hinreichende Kontrollmechanismen implementiert und die Kontrollen entsprechend erfolgen würden, stehe einer pauschalierten Abrechnungssystematik nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes nichts entgegen. Die Neuregelung wird mit den Beteiligten abgestimmt.

 

Zwischenzeitlich erfolgte auch bei Städten im Kreisgebiet, die entsprechend der Stadt Haan pauschal 4,0 Wochen je Monat zu Grunde gelegt hatten, eine Umstellung.

 

Ein ebenso entscheidender Grund für die Überarbeitung der Richtlinien stellt der zum 01.08.2013 wirksam werdende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr dar. Eine entsprechende Überarbeitung bzw. Neufassung wird die Verwaltung vorlegen.

Beschlussvorschlag:

 

Die nach Nr. 7 der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege zu zahlende  Tagespflegegeldleistung (Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) wird mit Wirkung ab 01.01.2013 mit dem Faktor 4,33 Wochen je Monat berechnet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den dadurch beim Produktsachkonto 060130.533139   entstehenden Mehraufwand in 2013 in Höhe von voraussichtlich 25.000 € im Haushaltsplan 2013 zu berücksichtigen und für die Folgejahre entsprechend fortzuschreiben.

Finanz. Auswirkung:

 

2013:

Produktsachkonto 060130.533139

Voraussichtlicher Mehraufwand: 25.000 €