hier: Beschluss zur Entwurfsänderung und erneuten Beteiligung, § 4a (3) BauGB
i. V. m. § 13a (2) Nr.1 BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Am 04.09.2012 fasste der Planungs- und
Umweltausschuss den Beschluss, den Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 51 mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung
vom 31.07.2012, öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom
15.10. bis zum 16.11.2012.
2./ Zusammenfassung der
Prüfergebnisse
Außer dem Hinweis des Kreises Mettmann
auf eine geänderte Ordnungsnummer für einen Altstandort wurden seitens der
Träger öffentlicher Belange keine Anregungen zur Planung vorgetragen.
Anregungen zur Bauleitplanung wurden jedoch von Anliegern einer bislang nicht
erfassten Wohnnutzung im Hintergelände der Friedrichstraße vorgetragen (Anlage B). Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen
entsprechend den Prüfungsergebnissen in der Anlage B zu berücksichtigen.
3./ Anlass für erforderliche
Änderungen
Mit Schreiben vom 14.11.
und vom 16.11.2012 tragen Wohnanlieger
eines Gebäudes im Hintergelände der Friedrichstraße vor, dass ihr
vorhandener Grundstücks- und Gebäude-bestand durch die Bauleitplanung nicht
berücksichtigt wurde. Die Wohnnutzung in den betreffenden Gebäuden bestünde
bereits seit vielen Jahren. Sie bitten, den aktuellen
Gebäudebestand (Anlage A) in die Plangrundlage zu übernehmen und die
Bauleitplanung entsprechend anzupassen, um die nachträgliche Legalisierung
ihrer Wohnnutzung beantragen zu können.
Nach
Prüfung wird der geschilderte Sachverhalt von der Verwaltung bestätigt. Da eine
Hausnummer bislang nicht vergeben war und die Wohnnutzung von der Straße aus
kaum erkennbar ist, fand die Nutzung im Rahmen der bisherigen Bauleitplanung
keine Berücksichtigung. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist es geboten,
die bislang unerkannte Wohnnutzung zu berücksichtigen.
3.1/ Änderungen der Planzeichnung
Wie
der Anlage B zu entnehmen ist, empfiehlt die Verwaltung, den nördlichen,
bisher als WA-Gebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans aus dem
Geltungsbereich heraus zu nehmen und somit, wie schon zuvor, dem unbeplanten
Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Unter den gegebenen Umständen ist
eine sinnvolle, allen Anliegern gerecht werdende Überplanung mittels Baugrenzen
kaum möglich; ein Planungserfordernis besteht somit nicht (mehr). Die bisherige
Überplanung diente in erster Linie der (deklaratorischen) Abgrenzung des
festgesetzten MK-Gebietes und hatte darüber hinaus lediglich eine den Bestand
sichernde Funktion.
Weitere
redaktionelle Änderungen:
· Der
Anregung seitens der Anlieger entsprechend wird der aktuelle Gebäudebestand in
die Plangrundlage aufgenommen.
· Im
Rahmen der erneuten Offenlage ist im MK2-
Gebiet der Begründung entsprechend (Kapitel 3.2) die Festsetzung der
geschlossenen Bauweise zu ergänzen.
· Auf
Grund der inzwischen erfolgten Umstellung der Vermessungsdaten von
Gauß-Krüger-Koordinaten auf ETRS 89/ UTM
– 32N wurden die Lageangaben des Bezugspunkts für die Richtungssektoren der
Zusatzkontingente entsprechend angepasst.
3.2/ Änderungen in der Begründung
· Kapitel
1 (Ziele und Zwecke der Planung) enthält redaktionelle Anpassungen, u. a. beim
Zitat des Einzelhandelsgutachtens,
· Kapitel
2.1 (Lage und Abgrenzung des Plangebiets, Bestandsaufnahme) wird redaktionell
im Hinblick auf das verkleinerte Plangebiet geändert,
· Kapitel
2.3 (Bauleitplanverfahren und Planungsrecht) enthält redaktionelle Korrekturen,
· Kapitel
3.1 (Art und Maß der baulichen Nutzung) wird neben der redaktionellen Änderung
hinsichtlich des Plangebiets und des Maßes der baulichen Nutzung um
Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Behandlung des nördlich angrenzenden
Bereichs ergänzt; die Ausführungen zum vormals überplanten WA-Gebiet werden
gestrichen.
· Kapitel
4.1.1 (Verkehrslärm) und 4.1.2 (Gewerbe- und Freizeitlärm) werden redaktionell
im Hinblick auf das verkleinerte Plangebiet geändert,
· Kapitel
4.2.3 (Artenschutz) wird redaktionell berichtigt,
· In
Kapitel 4.3 (Altlasten, Altablagerungen) wird die Ordnungsnummer des
Altstandortes gemäß der Anregung des Kreises Mettmann aktualisiert,
·
In Kapitel 9 (Städtebauliche
Kennwerte) werden die Flächen an das verkleinerte Plangebiet angepasst.
Der
geänderte Planentwurf und seine Begründung sind der Anlage C zu entnehmen. Die
als Anlage 2 zur Begründung beigefügte Schalltechnische Untersuchung (Peutz
Consult, 2011) liegt den Sprechern der Fraktionen bereits vor. Sie ist zudem im
Ratsinformationssystem der Anlage C zu entnehmen.
4./ Anlass zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 51
Die Berücksichtigung der vorgebrachten
Anregung der Wohnanlieger Friedrichstraße 24a führt - vorbehaltlich der
Beschlussfassung - zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und seiner
Begründung. Die vorzunehmenden Änderungen berühren die Grundzüge der Planung,
so dass eine erneute Offenlage nach § 4a (3) BauGB erforderlich wird.
5./ Weiteres
Verfahren
Nach
erfolgtem Beschluss ist der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51
„Friedrichstraße / Mittelstraße“ mit
seiner Begründung nach § 4a (3) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Gleichzeitig sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind, von der Offenlage zu benachrichtigen und zu beteiligen. Die im
Rahmen der erneuten Offenlage sowie des erneuten Beteiligungsverfahrens
vorgebrachten Stellungnahmen werden geprüft und anschließend der geänderte
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51 von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung
und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Mit Beschluss des Bebauungsplans Nr. 51
„Friedrichstraße / Mittelstraße“ als Satzung kann der Bebauungsplan durch
Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51 in der
Fassung vom 24.01.2013 mit der Begründung in der Fassung vom 24.01.2013 wird
zugestimmt.
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 51 in der
Fassung vom 24.01.2013 mit der Begründung in der Fassung vom 24.01.2013 ist
gemäß § 3 (2) i. V. m. § 4a BauGB erneut öffentlich auszulegen und die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß
§ 4 (2) BauGB einzuholen.“
Finanz. Auswirkung:
keine