hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele und Einbringung der Vorentwurfsplanung,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1.
Stand
der Planung
Die Stadt Haan hat im August 1999 den
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 34 „Erikaweg / Leichlinger Straße“
gefasst. Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haan am 30.09.1999 wurde
der Bebauungsplan zur Rechtskraft geführt (s. Anlage 1). Ziel des Bebauungsplanes
war es, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden, mindergenutzten Gewerbeflächen
einer ehemaligen Spedition wieder zu reaktivieren und einer neuen, gewerblichen
Nutzung zuzuführen. Zusätzlich wurden im Süden des Plangebietes bislang als
Grünland genutzte Flächen als weitere gewerbliche Bauflächen ausgewiesen,
welche über eine neu zu errichtende Erschließungsstraße gemeinsam mit den
nördlichen Gewerbeflächen an die Leichlinger Straße angebunden werden sollten.
Ein weiterer Erschließungsstich wurde im Südosten im Bereich der Ohligser
Straße vorgesehen, um einen kleinen Teil des östlichen Gewerbebereiches zu
erschließen. Um den ausreichenden Schutz der entlang des Erikaweges und der
Ohligser Straße vorhandenen Wohnbebauung vor den Immissionen des geplanten
Gewerbegebietes zu sichern, wurde diese ebenfalls überplant und primär im
Bestand gesichert. Im Südwesten des Plangebietes wurde des Weiteren eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhofserweiterungsfläche
ausgewiesen und inzwischen auch angelegt.
Der Bebauungsplan Nr. 34 wurde bis heute in
wesentlichen Teilen nicht umgesetzt. Die vorhandenen nördlichen Gewerbeflächen
der ehemaligen Spedition werden weiterhin durch ungeordnete Kleinbetriebe
genutzt. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandene Kleinmüllsammelstelle
im nordöstlichen Plangebiet ist ebenfalls nicht mehr vorhanden. Stattdessen
werden auch diese Flächen durch Nachfolgenutzungen (LKW-Abstellplatz) belegt.
Insgesamt befindet sich der gewerbliche Bereich in einem sehr ungeordneten
Zustand (s. Anlage 2). Von den neu ausgewiesenen Gewerbeflächen wurden nur die
beiden unmittelbar an der Leichlinger Straße gelegenen Flächen baulich genutzt.
Hier haben sich entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplanes friedhofsbezogene
Betriebs- und Anlagenarten (Steinmetz, Friedhofsgärtnerei) angesiedelt. Um die
neu ausgewiesenen Gewerbeflächen zu entwickeln, sind zwingend die im
Bebauungsplan festgesetzten bzw. in der Begründung beschriebenen verkehrs- und
entwässerungstechnischen Maßnahmen umzusetzen. Für diese Erschließungsmaßnahmen
hat sich bis heute kein Vorhabenträger gefunden. Die Entwicklung dieses Gebietes
war insbesondere auch aufgrund der Anzahl der betroffenen Eigentümer schwierig.
Ein Vorhabenträger muss zur Entwicklung dieses Gebietes auch für andere
Eigentümer in Vorleistung gehen bzw. es müssten im Vorfeld entsprechende
Kostenübernahmeverpflichtungen vereinbart werden. Dies war aufgrund
unterschiedlicher Nutzungsinteressen nicht möglich. Auch die Stadt hat aufgrund
der erheblichen Kosten und des Planungsrisikos (auch bedingt durch Altlasten
auf dem ehemaligen Speditionsgelände), bisher die Erschließung nicht in Eigenregie
übernehmen wollen. Über die erfolgten Verhandlungen wurde zuletzt im
Liegenschaftsausschuss am 23.06.2005 in nicht-öffentlicher Sitzung berichtet.
2.
Anlass der Planung
Im Oktober 2012 ist die Projektentwicklung
Ten Brinke an die Stadtverwaltung herangetreten und hat ein Bebauungskonzept
für große Teile der im Bebauungsplan Nr. 34 festgesetzten Grundstücksflächen vorgelegt.
Zum einen ist die Verlagerung des an der Böttinger Straße gelegenen Baumarktes
mit zwei ergänzenden Fachmärkten beabsichtigt. Die Märkte sollen auf den
ehemaligen Speditionsflächen entlang der Düsseldorfer Straße errichtet werden.
Der Baumarkt inkl. Gartencenter soll eine Verkaufsfläche von rund 8.000 qm
erhalten, für zwei ergänzende Fachmärkte sind rund 1.600 qm zusätzlicher
Verkaufsfläche dargestellt. Für die südlich angrenzenden Flächen schlägt die
Firma Ten Brinke die Anlage eines Wohngebietes mit Doppel- und Reihenhäusern
vor, die an den vorhandenen Bestand im Bereich Erikaweg / Ohligser Straße
anknüpft. Eine Erschließung als Gewerbegebiet ist nach der Realisierung des
Baumarktes nach Angaben des Vorhabenträgers weder von der Leichlinger Straße
noch vom Erikaweg aus möglich und städtebaulich sinnvoll. Die Ausweisung der im
östlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 34 festgesetzten gewerblichen Bebauung,
die über eine Stichstraße an die Ohligser Straße angebunden werden soll, bleibt
jedoch weiter erhalten.
Seitens der Verwaltung wird eine Verlagerung
und Vergrößerung des bestehenden Baumarktstandortes grundsätzlich positiv
bewertet. Gemäß dem Einzelhandelskonzept 2006 und auch dem Entwurf des
Einzelhandelskonzeptes 2012, bestehen im Bereich des Baumarktsortimentes in der
Stadt Haan deutliche Defizite. Der Standort an der Düsseldorfer Straße ist
durch seine angrenzende Lage an den Nahversorgungsbereich Unterhaan und die
gute verkehrliche Anbindung an das örtliche Hauptstraßennetz dazu geeignet, als
neuer Baumarktstandort entwickelt zu werden. Die zusätzlich dargestellten zwei
kleineren Fachmärkte mit rund 1.600 qm sind hingegen deutlich kritischer zu
betrachten. Eine Ansiedlung von zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten scheidet an diesem Standort zum Schutz der Innenstadt mit ihrer
Versorgungsfunktion und zum Schutz des Nahversorgungszentrums Haan-West aus.
Dies wird auch durch den Entwurf des neuen Einzelhandelskonzeptes bestätigt.
Entsprechend müsste im Rahmen des weiteren Planverfahrens geprüft werden,
welche Sortimente an diesem Standort und in welcher Größenordnung denkbar sind.
Auch die angedachte Wohnbebauung fügt sich
grundsätzlich an dieser Stelle ein und ergänzt den Wohnbauansatz im Bereich der
Ohligser Straße / Erikaweg. Durch diese Planung werden jedoch ca. 1,6 ha
potentieller Gewerbeflächen aufgegeben. In Haan besteht weiterhin ein Bedarf an
gewerblichen Bauflächen, der im Bestand nicht gedeckt werden kann. Aufgrund dessen
wurde durch die Stadt der Technologiepark Haan entwickelt, dessen 2.
Bauabschnitt derzeit in Planung ist. Eine Entwicklung weiterer gewerblicher
Bauflächen in Unterhaan kann daher absehbar nicht durch die Stadt Haan
erfolgen. Eine Umsetzung der Planung durch private Investoren ist aufgrund der
erheblichen Erschließungsaufwendungen seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes
im Jahr 1999 nicht erfolgt. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Planung
auf privater Ebene umgesetzt wird. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch
anzuführen, dass auf den unmittelbar an das Wohngebiet grenzenden
Gewerbeflächen (ca. 4000 qm) aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nur
Betriebe mit geringen Immissionsbelastungen angesiedelt werden können. Da in
Haan auch eine große Nachfrage nach Wohnbauflächen besteht und auch hierfür nur
noch begrenzt Flächen zur Verfügung stehen, wäre eine Entwicklung von
Wohnbauflächen an dieser Stelle städtebaulich zu vertreten. Bei einer
entsprechenden Entwicklung der Flächen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.34
sollten jedoch zeitgleich auch Überlegungen zur Verwertung der dann
freiwerdenden Flächen des alten Baumarktstandortes an der Böttinger Straße (ca.
8000qm Grundstücksfläche) erfolgen.
3.
Erforderliches Planverfahren
Das vorgelegte Bebauungskonzept entspricht
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.34. Um die Bebauung realisieren
zu können muss sowohl der Bebauungsplan, der Flächennutzungsplan (FNP) (s.
hierzu auch die konkreten Ausführungen unter Punkt 4.) als auch der derzeitige
Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) geändert werden. Der GEP 99 stellt derzeit
entsprechend der bisher beabsichtigten Entwicklung eines Gewerbegebietes und
der bisher vorhandenen gewerblichen z.T. auch industriellen Nutzungen im
Bereich der südlichen Düsseldorfer Straße einen Gewerbe- und Industriebereich
(GIB) dar (s. Anlage 3). Aus einem ausgewiesenen GIB können im
Flächennutzungsplan weder Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsnutzungen
noch Wohngebiete entwickelt werden. Hierzu muss der Gebietsentwicklungsplan geändert
und eine Darstellung der betroffenen Flächen als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) erfolgen. Eine Änderung des Gebietsentwicklungsplans kann jedoch nicht
nur allein aufgrund der vorgenannten Bebauungsabsicht erfolgen, sondern muss
auch aufgrund städtebaulicher Veränderungen im Gebiet bzw. angrenzender
Bereiche z.B. durch einen erkennbaren Strukturwandel in den Gebieten begründet
sein. Zudem ist ein Änderungsverfahren erst ab einer Größenordnung um die 10 ha
(GEP-Darstellungsschwelle) möglich. Diesen Kriterien wird in diesem Fall aus
Sicht der Verwaltung jedoch entsprochen. Die gewerbliche Bebauung im Bereich
der gesamten südlichen Düsseldorfer Straße hat sich in den letzten Jahren
erheblich verändert. So waren zurzeit der Rechtskraft des FNP 1994 noch mehrere
nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigende Betriebe in diesem Bereich
ansässig, aufgrund dessen der FNP hier auch eine Darstellung als
Industriefläche vorsieht. Heute befinden sich in diesem Bereich keine
entsprechend stark emittierenden Betriebe mehr, sodass der gesamte Bereich der
südlichen Düsseldorfer Straße nunmehr als Allgemeiner Siedlungsbereich im GEP
dargestellt werden kann. Entsprechend könnten dann hieraus auf gemeindlicher
Ebene Sonderbauflächen für nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten
Einzelhandel, für Wohn- und Gewerbegebiete entwickelt werden. Auch die
Darstellungsschwelle des GEP wird bei einer ungefähren Gesamtgröße der Flächen
südlich der Düsseldorfer Straße von ca. 14ha deutlich erreicht. Im Rahmen der
Planungsüberlegungen zur Neuaufstellung des Gebietsentwicklungsplanes wurde
daher auch durch die Verwaltung vorgeschlagen, den Bereich südlich der
Düsseldorfer Straße gesamthaft als ASB auszuweisen. Dieser Zielsetzung ist der
Rat der Stadt Haan im Rahmen der Beschlussfassung zu den zeichnerischen
Änderungsvorschlägen für die Neuaufstellung des Gebietsentwicklungsplanes am
11.12.2012 gefolgt (s. Anlage 4).
4.
Ziele der Planung und städtebauliche
Vorentwürfe
Durch die Firma Ten Brinke wurde das
Planungsbüro ISR mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes zur erforderlichen
FNP-Änderung und mit der Erarbeitung eines Städtebaulichen Entwurfes zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 beauftragt. Die Ziele und Zwecke der
Planung, die erforderlichen Planänderungsverfahren sowie Erläuterungen zu den
einzelnen fachplanerischen Belangen sind diesen Entwürfen und ihren jeweiligen
Vorentwurfsbegründungen zu entnehmen (s. Anlage 5 bis 8). Im Rahmen der Sitzung
wird ein Vertreter des Planungsbüros die Planung vorstellen und für Rückfragen
zur Verfügung stehen.
5.
Weiteres Vorgehen
Nach erfolgter Beschlussfassung würde durch
die Verwaltung zuerst die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange zur 30. Änderung des FNP und die landesplanerische Anfrage nach § 34
(1) Landesplanungsgesetz durchgeführt werden. Im Rahmen ggf. auch bereits im
Vorfeld dieses Verfahrens ist mit der Bezirksregierung zu klären, auf welchem
Wege die erforderliche Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erfolgen kann.
Erst nach Klärung der regionalplanerischen Erfordernisse sollen auch die
Planungen zur Änderung des Bebauungsplanes fortgeführt werden. Vor einer
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Durchführung
einer Bürgeranhörung zur Bebauungsplanänderung sollen noch einzelne Fachbelange
wie die Verkehrsabwicklung und der Emissionsschutz geprüft werden, um hierzu im
Rahmen der vorgenannten Verfahren konkretere Aussagen treffen zu können.
Beschlussvorschlag:
„1./ Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Erikaweg / Leichlinger Straße" ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Düsseldorfer Straße, im Osten durch die Bebauung Düsseldorfer Straße115 und Erikaweg 2, im Süden durch den Erikaweg sowie im Westen durch die Leichlinger Straße. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2./ Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Erikaweg / Leichlinger Straße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Düsseldorfer Straße, im Osten durch die Bebauung Düsseldorfer Straße 109 und durch die Ohligser Straße 84, im Süden durch die Ohligser Straße und den Erikaweg sowie im Westen durch die Leichlinger Straße. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
3./ Der Vorentwurfsplanung sowie den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen.
4./ Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB ist auf der Grundlage der Vorentwurfsplanungen eine Diskussionsveranstaltung durchzuführen, wobei über die Planung unterrichtet sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Die Planunterlagen werden zusätzlich für 2 Wochen öffentlich ausgelegt.“
Finanz. Auswirkung:
keine