Betreff
Auswirkungen des Verkaufs der städtischen Regenüberlauf- / Regenrückhaltebecken an den Bergisch-Rheinischen Wasserverband (BRW)
Vorlage
60/001/2008/1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Anlass der Vorlage

Während der Beratung  im HFA am 02.09.2008 sind zu der Verwaltungsvorlage Fragen gestellt und Zweifel angemeldet worden. Dazu gibt die Verwaltung folgende Antworten und ergänzende

 

Erläuterungen

 

Grundsätzliches

Der Bau von Anlagegütern wie z. B. Regenüberlauf- oder Regenrückhaltebecken (RÜB / RRB) wird aus dem allgemeinen städt. Haushalt finanziert. Das ist zunächst kein Unterschied zu sonstigen Investitionsmaßnahmen wie Schulbauten, Kinderspielplätzen etc..

Weil die RÜB / RRB der Abwasserentsorgung, einer gebührenpflichtigen Leistung, dienen, erfolgt deren Refinanzierung über den Gebührenhaushalt „Kanalbenutzung“. In Form von Abschreibungen fließen dem allgemeinen Haushalt die vorgestreckten Gelder ratenweise aus dem Gebührenaufkommen wieder zu, zzgl. kalkulatorischer Zinsen.

Mit diesen Einnahmen sind zuerst die Raten- und Zinszahlungen an die Banken zu bestreiten. Dies ist in der ursprünglichen Vorlage nicht gegengerechnet worden, weil nicht alle Kredite den einzelnen Becken exakt zugeordnet werden können. 

 

Die Gegenrechnung wäre aber auch nicht sachgerecht, weil bei einem Verkauf der Becken die kalkulatorischen Einnahmen aus dem Gebührenhaushalt (sie flössen dann dem BRW zu) ausbleiben würden, alle städt. Kredite bei den Banken aber unverändert weiter laufen würden; mit Ausnahme der an den BRW zu übertragenden Spezialkredite. Den Belastungen aus Abzahlungsraten und Zinsen stünden dann keine adäquaten Einnahmen mehr gegenüber. Wollte man diese (theoretisch den RÜB zuzurechnenden) Kredite nach dem Verkauf ablösen, müsste man dazu den beim BRW erzielten Verkaufserlös verwenden. Er stünde dann nicht für andere Invest- oder Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung, was mit dem Verkauf der RÜB aber eigentlich beabsichtigt wird.

Damit erübrigen sich auch Betrachtungen zu anderen diskutierten Szenarien, wie z.B. die Anlegung des Verkaufserlöses in hochverzinslichen Anlageformen und Vereinnahmung von Zinsen und Zinseszinsen. Dies entspräche den regelmäßigen Einnahmen, wie sie jetzt aus den kalkulatorischen Kosten des Gebührenhaushaltes resultieren.

 

 

Fremdanteile

 

Zu Irritationen hatte der Begriff der Fremdanteile und die unterschiedliche Behandlung bei Abschreibung und Verzinsung geführt.

Die Beachtung von Fremdanteilen ist aus gebührenrechtlicher Sicht wichtig. Danach ist es unzulässig, in die Gebühren kalkulatorische Zinsen für Kapital einzurechnen, welches die Stadt selbst gar nicht aufgebracht hat, wie z.B. Beiträge (hier: Kanalanschlussbeiträge der Grundstückseigentümer), sonstige Anteile Dritter und Zuschüsse vom Land etc.. Kredite fallen nicht unter die Fremdanteile, weil sie von der Stadt zurückgezahlt werden, an Stelle von Eigenmitteln eingesetzt werden und die Stadt dafür selbst auch Zinsen zahlt. Kreditanteile dürfen bei der Berechnung kalkulatorischer Zinsen nicht außen vor bleiben.

Anders bei der Abschreibung (Afa): Bei Berechnung der jährlichen Abschreibungsbeträge dürfen auch die Fremdanteile einbezogen und damit der volle Herstellungspreis zugrunde gelegt werden. Hauptargument der Rechtsprechung dafür ist, dass mit den jährlichen Abschreibungsbeträgen auch das Kapital für die Ersatzbeschaffung nach Ablauf der Lebensdauer des jetzigen Anlagegutes angesammelt werden soll. Und dabei sind eben auch die von Dritten finanzierten Anteile zu berücksichtigen.

Bei einem Verkauf an den BRW sind die Fremdanteile auf den BRW zu übertragen, weil diese Anteile nicht mehr der Stadt Haan zustehen, da sie das Anlagegut am Ende der Lebensdauer nicht erneuern muss, sondern der BRW. Dem BRW stünde es dann zu, bei der späteren Berechnung seiner Abschreibungsbeträge diese Fremdanteile rechnerisch zu berücksichtigen.

 

 

BRW-Beitrag

 

Der BRW refinanziert seine Kosten (grundsätzlich) über Beiträge, die er von seinen Mitglieder (Städten und zumeist größeren Unternehmen) erhebt. Ihm fließen keine Gebühren der Bürger direkt zu. Die Stadt Haan wiederum setzt diese Beitragszahlungen als Kostenpositionen in ihrer Gebührenberechnung für die Kanalbenutzung an.

Eine Fragestellung in der HFA – Beratung betraf die Beitragszahlung und finanztechnische Abwicklung zwischen BRW und Stadt Haan bezogen auf die „9 großen RÜB“. Der BRW stellt der Stadt Haan für die kalkulatorischen Kosten (Afa und Zins) dieser RÜB einen Beitrag in Rechnung. Bei den übrigen Bauwerken stellt die Stadt die kalk. Kosten (Afa und Zinsen) dagegen direkt in die Gebührenkalkulation ein, auf diese Weise erfolgt die Refinanzierung durch die Gebührenzahler. Für große RÜB ist die Stadt indes nach Änderung des Landerwassergesetzes (LWG) nicht mehr zuständig, sodass sie dafür entstehende Kosten auch nicht in die Gebühren einrechnen darf. Zuständig für große Becken sind nach LWG die Wasserverbände (hier: BRW), deren Kosten dürfen deshalb über die Kanalgebühren abgerechnet werden. Das geschieht durch Beiträge, u.a. einen Beitrag für kalkulatorische Kosten. Weil diese RÜB aber der Stadt und nicht dem BRW gehören, erfolgt die gleich hohe Erstattungszahlung durch den BRW, die im allgemeinen Haushalt vereinnahmt wird, genau so, wie es bei direkter Einrechnung von Afa und Zins in die Gebührenkalkulation erfolgen würde.

Grund für diese Vorgehensweise ist also einzig das Gebührenrecht.

 

Bezweifelt wurde im HFA die Aussage in der Verwaltungsvorlage, dass sich der Verkauf der RÜB / RRB ungünstig für den Kanalgebührenzahler auswirkt. Diese Aussage ist nach wie vor zutreffend.

Der BRW berechnet seine Abschreibungsbeträge auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes. Dabei wird der seinerzeitige Herstellungswert des jeweiligen Bauwerkes auf das heutige Preisniveau hochgerechnet, das naturgemäß höher liegt und sich deshalb nachteilig für den Gebührenzahler auswirkt. Im übrigen übernimmt der BRW nicht die Restnutzungsdauer, z. B. 18 Jahre bis 2026 beim RÜB Talstraße, sondern geht bei seiner Berechnung davon aus, dass es sich um ein neues Anlagegut handelt, bei dem die Abschreibungsdauer wieder neu beginnt (dann z. B. weitere 40 Jahre bis 2048). Dadurch erhöhen sich die vom Gebührenzahler aufzubringenden Zinsen für das Anlagegut erheblich.

Die Verwaltung wird dies auf Wunsch in der Sitzung anhand einer Folie darstellen.

 

Zudem verzinst der BRW die Restbuchwerte (die dürfen zum Zwecke der Verzinsung allerdings nicht auf Wiederbeschaffungszeitwert hochgerechnet werden) mit einem höheren Prozentsatz als die Stadt Haan (aktuell 5,5 % BRW zu 4,5 % Stadt Haan). Auch das ist für den Gebührenzahler keinesfalls vorteilhafter.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung bleibt bei ihrer Beschlussempfehlung, die RÜB / RRB nicht an den BRW zu verkaufen. Dies ist sowohl bei Betrachtung der allgemeinen Finanzwirtschaft als auch des Gebührenhaushaltes die für die Stadt Haan bessere Variante.

 

Finanz. Auswirkung:

keine